Themis
Anmelden
Amtsgericht Hamm·16 C 45/96·20.05.1996

Schmerzensgeldanspruch nach alkoholbedingtem Auffahrunfall gegen Fahrer und Halterhaftung nach PflVG

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall. Das Gericht gibt der Klage gegenüber den Beklagten 1 und 3 in Höhe von insgesamt 1.600,00 DM (davon weitere 1.000,00 DM) statt, da der Fahrer schuldhaft – mindestens fahrlässig – aufgefahren ist. Gegen die Halterin (Bekl. 2) besteht kein Anspruch mangels Nachweises eigenen Verschuldens. Die Haftung der Bekl. 3 folgt aus § 3 Abs.1 Nr.1 PflVG; die genaue Promillezahl ist für die Bemessung nicht entscheidend.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte 1 und 3 zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB, wenn durch schuldhaftes Verhalten eine Körperverletzung herbeigeführt wurde.

2

Die Haftung des Fahrzeughalters bzw. der Versicherung kann sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG richten und den Halter/Versicherer zur Leistung verpflichten.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann alkoholbedingt erhöhtes Verschulden des Fahrers zu berücksichtigen sein; die exakte Blutalkoholkonzentration ist nicht stets entscheidungserheblich.

4

Ein Anspruch gegen einen Halter außerhalb der Haftung nach PflVG setzt eigenes Verschulden des Halters voraus; ohne substantiierten Vortrag hierüber (z. B. Haftung nach § 831 BGB) besteht kein Schmerzensgeldanspruch.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 823, 253 BGB§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1, 847 BGB§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG

Tenor

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.000,00 DM Schmerzensgeld sowie 40,00 DM Unkostenpauschale zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin, die der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und 3 ge samtschuldnerisch zu 40 %, die der Beklagten zu 1. und 3 trägt die Klägerin zu 60 %.

Im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. zum Teil begründet.

4

Die Klägerin hat gegen diese ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB im ausgeurteilten Umfange.

5

Der Unfall ist auf ein verschuldetes Verhalten des Beklagten zu 1. zurückzuführen : Er fuhr vor der Ampelanlage auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug auf. Hierdurch hat er schuldhaft, zumindest fahrlässig, die Körperverletzung er Klägerin hervor gerufen. Gründe für ein Mitverschulden der Klägerin sind nicht ersichtlich.

6

Die Beklagte zu 3. haftet über§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG.

7

Der Höhe nach erachtet das Gericht Schmerzensgeld in dem ausgeurteilten Umfang über die bereits gezahlten 600,00 DM hinaus für angemessen in Anbetracht der Verletzungen und der Unfallumstände: Es handelt sich um einen alkoholbedingten Auffahrunfall, wobei das Gericht die genaue Promillezahl nicht für ent scheidungserheblich erachtet. Die durch das Schmerzensgeld beabsichtigte Genugtuung verlangt es aber, dem Beklagten zu 1. aufgrund seines leicht vermeidbaren Fehlverhaltens , unter Alko hol ein Kraftfahrzeug zu führen,  nachdrücklich für die Folgen seines Tuns einstehen zu lassen. Hierfür erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.600,00 DM in Anbetracht der erlittenen Verletzungen für angemessen und ausreichend. Heilungsdauer und Verlauf des Heilungsprozesses liegen im normalen Be reich. Soweit die Klägerin sich auf Schmerzen in der Folgezeit beruft, ist der Vortrag unsubstantiiert. Darüber hinaus hat sie, nachdem die Beklagten bestritten haben, auch keinen Beweis angetreten.

8

Gegen die Beklagte zu 2. als Halterin ist die Klage nicht begründet. Gegen diese hat die Klägerin keinen Anspruch auf

9

Schmerzensgeld. Dieser ist verschuldensabhängig, wobei ein eigenes Verschulden der Beklagten zu 2., etwa aus § 831 B B1 weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.