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Amtsgericht Hamm·16 C 265/08·28.04.2010

Klage auf Ersatz von Steuerberaterkosten wegen angeblichem Beratungsfehler abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVertragliches HaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Ersatz von Kosten für einen nachbeauftragten Steuerberater, weil eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten angeblich Renteneinkünfte falsch eingeordnet habe. Zentrale Frage war, ob der Beklagte wegen eines Beratungsfehlers haftet und ob der Mitarbeiterin entscheidende Versicherungsunterlagen bekannt waren. Das Gericht stellte fest, dass die Einordnung der Renten auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht fehlerhaft war und die Kläger die behaupteten Kenntnisse der Mitarbeiterin nicht bewiesen haben. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Kosten des Steuerberaters als unbegründet abgewiesen, da kein Beratungsfehler bzw. kein Nachweis entscheidender Informationen vorlag

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Vereins für die Tätigkeit seiner Beratungsstelle ist der Zurechnung von Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zugänglich; dessen interne Organisation ist hierfür ohne Belang.

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Für einen Ersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der haftungsbegründenden Pflichtverletzung; § 286 ZPO ist insoweit zu beachten.

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Allein aus der Höhe festgesetzter Steuernachforderungen folgt nicht ohne Weiteres eine Untersuchungs- oder Hinweispflicht des Beraters; konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einordnung sind erforderlich.

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Fehlen substantiierte und bewiesene Anhaltspunkte dafür, dass dem Berater entscheidende Unterlagen oder Informationen vorlagen, ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines nachbeauftragten Steuerberaters abzuweisen.

Relevante Normen
§ 22 EStG§ 55 EStDV§ 141 ZPO§ 278 BGB§ 286 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger waren Mitglieder des Beklagten. Zuständig war die Beratungsstelle L, die von der Zeugin u geführt wurde. Diese fertigte für die Kläger u.a. (nachträgliche) Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2005, die sich (auch) auf Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsrenten bezogen, die der Kläger in diesem Zeitraum erhalten hatte. Welche Unterlagen der Zeugin dazu vorlagen, ist strittig. Aufgrund dieser Erklärungen setzte das Finanzamt C Nachzahlungsbeträge von über 10.000 € fest. Dem lag zugrunde, dass die Renten gemäß § 22 EStG mit einem Ertragsanteil von 46 % versteuert wurden.

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Die Kläger beauftragten den Steuerberater Kremer aus N, der gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegte. Im Einspruchsverfahren wurde der zu versteuernde Ertragsanteil gem. § 55 EStDV auf 9 % bzw. 5 % festgesetzt. Für seine Tätigkeit berechnete der Steuerberater Gebühren in Höhe von 1.082,90 €.

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Diesen Betrag verlangen die Kläger von dem Beklagten ersetzt.

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Die Kläger sind der Auffassung, die von der Zeugin u erstellten Steuererklärungen seien unrichtig gewesen. Die bezogenen Renten hätten – wie dann im Einspruchsverfahren geschehen – als Einkünfte aus einer abgekürzten Leibrente deklariert werden müssen. Diese zutreffende Einschätzung der Renteneinkünfte ergebe sich aus den Schreiben der Nürnberger Versicherung vom 08.03.2002 und vom 27.09.2002, wonach die Renteneinkünfte befristet gewesen seien. Der Zeugin u hätte, so behaupten die Kläger, auch dieses letztere Schreiben vorgelegen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Kläger an einer Umschulungsmaßnahme teilgenommen und sie nicht beendet habe. Die Zeugin hätte zudem schon angesichts der hohen Nachforderungen Anlass zu weiteren Überprüfungen und jedenfalls zur vorsorglichen Einspruchseinlegung gehabt, was sie, so behaupten die Kläger weiter, trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung verweigert habe. Deswegen sei die Einschaltung des Steuerberaters erforderlich gewesen, so dass der Beklagte dessen Kosten ersetzen müsse.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.082,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet seine Passivlegitimation. Die Beratungsstelle in L werde von der Zeugin u in eigener Selbständigkeit betrieben. Außerdem liege kein Beratungs- bzw. Bearbeitungsfehler vor. Aus den der Zeugin u zur Verfügung gestellten Unterlagen habe sich kein Hinweis ergeben, dass es sich um eine abgekürzte Rente gehandelt habe. In Wirklichkeit handele es sich, wie auch eine nachträglich telefonisch eingeholte Auskunft des Versicherers ergeben habe, um eine auf Dauer festgesetzte Rente. Die gegenteilige Bewertung im Einspruchsverfahren sei fehlerhaft. Das Schreiben des Versicherers vom 27.09.2002 habe der Zeugin nicht vorgelegen, es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass der Kläger an Umschulungsmaßnahmen teilgenommen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kläger sind gem. § 141 ZPO angehört worden. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin u. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08.04.2010 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Sachverständige Sprick hat unter dem 22.01.2010 (Bl. 138 ff d.A.) ein schriftliches Gutachten erstattet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Ergebnis nicht begründet.

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Allerdings wäre der Beklagte im Hinblick auf Schadensersatzansprüche passivlegitimiert. Die Kläger sind Mitglieder des Beklagten. Aus der Mitgliedschaft ergab sich der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf steuerliche Beratung. Der Beklagte hat sich der Zeugin u zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Diese war deshalb Erfüllungsgehilfin des Beklagten, so dass ihm die Beratungsleistungen der Zeugin u und dabei aufgetretene Fehler gem. § 278 BGB zuzurechnen sind. Auf die interne Organisation kommt es nicht an.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann aber nicht festgestellt werden, dass die Steuererklärungen, die die Zeugin u in dem hier fraglichen Zeitraum verfasst hat, im Hinblick auf die Renteneinkünfte fehlerhaft waren und eine andere Zuordnung hätte stattfinden müssen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, war die vorgenommene Einordnung der Renteneinkünfte auf der Basis der Vertragsunterlagen und dem Anerkennungsschreiben vom 08.03.2002 zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Frage einer abgekürzten Rente habe sich aufgrund dieser Unterlagen nicht gestellt. Es habe aus seiner Sicht auf dieser Basis auch kein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden. Anders sei die Bewertung aufgrund der in dem Schreiben des Versicherers vom 27.09.2002 angesprochenen Umschulungsmaßnahme und einer darauf beruhenden Limitierung der Rente. Voraussetzung für eine entsprechende Einordnung sei die Kenntnis dieses Schreibens bzw. der Erhalt entsprechender Informationen gewesen.

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Je nachdem, welche Informationen die Zeugin u damals erhalten hatte, waren die von ihr erstellten Steuererklärungen daher (subjektiv) ordnungsgemäß oder fehlerhaft. Die Kläger müssen die Voraussetzungen ihres Regressanspruchs beweisen. Das gilt unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 177/06 – zitiert nach juris; BGH NJW 1996, 2571). Da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist. Danach sind die Kläger für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich eine fehlerhafte Bearbeitung und damit eine Pflichtverletzung des Beklagten ergibt. Ihre Behauptung, die entsprechende Kenntnis habe bei der Zeugin u vorgelegen, ist aber nicht bewiesen.

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Der Beklagte hat bereits unmittelbar nach Vorlage der Unterlagen, die die Kläger nach ihrer Darstellung der Zeugin u zur Verfügung gestellt haben wollen, und schon vor Einholung des Gutachtens in Abrede gestellt, dass der Zeugin u das entscheidende Schreiben der Nürnberger Versicherung vom 27.09.2002 vorgelegen habe oder der Kläger die Zeugin davon unterrichtet habe, dass er an einer Umschulungsmaßnahme teilgenommen habe. Die Zeugin u hat dies ebenfalls glaubhaft in Abrede gestellt. Dabei hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen sehr korrekten und glaubwürdigen Eindruck gemacht und sich ersichtlich um Aufklärung bemüht. Die Kläger konnten die Darstellung des Beklagten und der Zeugin u nicht widerlegen. Es ist auch nicht bewiesen, dass jedenfalls über die Umschulungsmaßnahme im Zusammenhang mit diesen Steuererklärungen gesprochen worden ist. Die entsprechende Darstellung der Kläger ist schon von den Umständen her nicht hinreichend konkret. Zudem hat die Zeugin sie ebenfalls nicht bestätigt, sondern entschieden in Abrede gestellt, von einer derartigen Umschulung Kenntnis gehabt zu haben. Dies erscheint nach den Umständen auch durchaus plausibel, denn die Gespräche über die nachträgliche Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente sind erst Mitte 2007 geführt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Umschulungsmaßnahme, die ursprünglich ausweislich des Schreibens der Nürnberger Versicherung für den Zeitraum vom 02.09.2002 bis 01.09.2005 geplant war, längst abgebrochen. Da dem Kläger die Bedeutung der nicht zu Ende geführten Umschulungsmaßnahme für die Versteuerung der Renteneinkünfte im Zeitpunkt der mit der Zeugin u geführten Gespräche gar nicht bekannt gewesen sein dürfte, drängte sich für ihn auch nicht ohne weiteres auf, der Zeugin u der mindestens schon zwei Jahre zurückliegenden und ergebnislos beendeten Maßnahme zu berichten.

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Nach diesem Beweisergebnis kann ein Bearbeitungsfehler bei der Erstellung der Steueranmeldungen hinsichtlich der Renteneinkünfte nicht festgestellt werden.

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Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Zeugin u nach Erlass der Steuerbescheide Veranlassung hatte, wegen der Dauer der Renteneinkünfte Nachforschungen anzustellen. Allein aus der Höhe der festgesetzten Nachzahlungen ergab sich diese Verpflichtung nicht. Dass anschließend Gespräche mit den Klägern geführt worden sind, in denen die Zeugin u weitere Informationen erhalten hat, aus denen sich nachträglich Veranlassung ergab, die Richtigkeit der Steuerbescheide nochmals zu überprüfen, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt noch bewiesen.

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Ein schuldhafter Bearbeitungsfehler lässt sich danach nicht feststellen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.082,90 €