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Amtsgericht Hamm·13 Ds 206/05·27.06.2005

Jugendstrafe wegen Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen und Körperverletzung

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KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde angeklagt wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§223 StGB) und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§86a StGB). Das Gericht sprach ihn auf Grundlage glaubhafter Zeugenaussagen schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Jugendstrafe. Ein behaupteter Unkenntnisirrtum wurde als vermeidbar gewertet; Bewährung war ausgeschlossen wegen schädlicher Neigungen.

Ausgang: Angeklagter wegen Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen und vorsätzlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt; Kostenerhebung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorsätzliche Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §86a StGB ist auch dann strafbar, wenn der Täter die Strafbarkeit nicht kannte, sofern ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt.

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Als Kennzeichen im Sinne des §86a StGB sind Parolen und Losungen einzustufen, die allgemein als Erkennungszeichen verfassungswidriger Organisationen (hier SA‑Losung) gelten.

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Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung genügt die übereinstimmende, glaubhafte Aussage mehrerer unabhängiger Zeugen zur Überzeugungsbildung des Gerichts.

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Bei Jugendlichen rechtfertigen schädliche Neigungen und fehlende Besserungsaussicht die Verhängung einer Jugendstrafe und schließen eine Aussetzung zur Bewährung aus.

Relevante Normen
§ 86a Abs. 1 Satz 4 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 StGB§ 53 StGB§ 1 JGG§ 3 JGG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Von Kostenerhebung wird abgesehen.

Angewandte Vorschriften: §§ 86 a I 4, 223 I, 230, 53 StGB, 1, 3, JGG.

Gründe

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Der Angeklagte ist mit seinem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Er wurde altersgerecht eingeschult und wechselte dann zum Gymnasium. Im Jahre 2000 musste er in die Hauptschule wechseln, aus der er im Jahre 2003 mit qualifiziertem Hauptschulabschluss entlassen wurde. Im Anschluss daran absolvierte er ein Berufsgrundschuljahr, welches er jedoch nach einiger Zeit abbrach. Eine danach begonnene Lehre im HoReGa-Bereich in einem Hotel brach er ab. Zurzeit erhält er Sozialhilfe und arbeitet in einem sogenannten Ein-Euro-Job in einem Krankenhaus.

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Er lebt auch heute noch im Haushalt seiner Eltern, die nach ihren Äußerungen mit ihm nicht mehr zurecht kommen.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits aufgefallen. Im Juni 2002 wurde ein Unterschlagungsverfahren von der StA Dortmund nach § 45 I JGG eingestellt. Im August 2004 wurde ein Trunkenheitsverfahren von der StA Dortmund nach § 45 II JGG eingestellt. Schließlich wurde der Angeklagte am 12.10.2004 wegen Volksverhetzung zu einer Woche Dauerarrest verurteilt. Dieser Verurteilung lag eine Rede zugrunde, die der Angeklagte am 00.00.2004 bei einer Anti-Türkischen Demonstration in V. hielt und in der er über zahlreiche Gruppierungen der Gesellschaft, unter anderem Zigeuner, Juden, Neger, Homosexuelle herzog. Diesen Arrest hat er vom 17.02. – 24.02.2005 verbüßt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichtes fest:

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I. (Anklage 139 Js 435/05)

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In der Nacht zum 06.01.2005 gegen 02:00 Uhr hielt sich der Angeklagte in L. auf der I.-straße auf. Er wolle hier mit einem Taxi wegfahren. Ebenfalls an dieser Taxihaltestelle befanden sich die Zeuginnen P. E., U. M. und N. B. alles 15 bis 16-jährige Mädchen. In einer Jugendgaststätte hatte es zuvor zwischen dem Angeklagten einerseits und der Zeugin E. andererseits verbale Auseinandersetzungen gegeben.

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An dieser Taxizentrale an der I.-straße schlug der Angeklagte der Zeugin P. E. ohne jeglichen rechtfertigenden Grund und auch, ohne vorher irgendetwas zu ihr zu sagen, plötzlich und unerwartet mit der Faust ins Gesicht. Als die Zeugin B. ihm entgegnete, dass er wohl keinen Respekt vor Mädchen habe, antwortete er, dass dieses stimme und schlug der Zeugin P. nochmals ins Gesicht, entweder mit der Faust oder mit der flachen Hand.

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Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt bestritten. Er hat angegeben, es sei lediglich ein verbaler Streit mit einem gewissen Geschubse gewesen, keinesfalls habe er zugeschlagen.

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Er wird aber überführt durch die glaubhaften Angaben der drei genannten Zeuginnen. Nicht nur die Geschädigte selbst, sondern auch die beiden anderen jungen Zeuginnen haben den Sachverhalt wie vorstehend geschildert glaubhaft dargelegt. Das Gericht hat keine Veranlassung, daran zu glauben, dass die Mädchen sich abgesprochen hätten, um dem Angeklagten zu schaden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich wie geschildert verhalten hat. Nachzutragen ist, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war, dies jedoch nicht in einem solchen Maße, dass seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte Alkohol in geringen Mengen zu sich genommen.

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II. (Anklage 155 Js 129/05)

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Der Angeklagte ist Mitglied einer nationalsozialistisch gesinnten Gruppe mit der Bezeichnung „Kameradschaft L.“. Der Angeklagte bekennt sich zu rechtem Gedankengut und hat auch sein Äußeres dieser Gesinnung zumindest durch einen Haarschnitt angepasst, der an Adolf Hitler erinnert.

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Am 00.00.2005 fand in der nördlichen Innenstadt von V. im Bereich der G.-straße eine Veranstaltung des rechten Spektrums statt, welche genehmigt war und auf der mehrere Reden von mehreren Teilnehmern gehalten wurde, die der genannten Szene angehören. Auch der Angeklagte trat als Redner auf. Seine Rede befasste sich – was nicht Gegenstand der Anklage ist – inhaltlich mit dem Juden O. Q. und frage in seiner Rede danach, warum es in Russland kein Denkmal für Adolf Hitler gebe, wo doch in Deutschland Straßen nach „Anti-Deutschen russischen Propagandisten“, zu denen er O. Q. zählte, benannt würden. Seine Rede beendete er mit dem Ausruf „Alles für Deutschland“.

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Bei dieser Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich, wie allgemein bekannt ist, um eine Losung der SA, also der Sturmabteilung im Dritten Reich.

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Der Angeklagte räumt ein, diese Rede gehalten und auch die genannte Parole am Schluss verwendet zu haben. Er gibt an, nicht gewusst zu haben, dass die Verwendung dieses Ausspruches strafbar sei. Er bezog sich hierbei auf eine von ihm mitgebrachte Broschüre des „T.O.s“, deren Herausgeber dem Gericht unbekannt ist, in der sich jedenfalls zahlreiche Beispiele dafür fanden, welche Handlungen oder Aussprüche gegen die §§ 86 oder 86 a StGB verstoßen und für die bereits Urteile vorliegen. Nach Angaben des Angeklagten befinde sich der Ausspruch „Alles für Deutschland“ nicht in dieser Broschüre.

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Der Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen der vorsätzlichen Körperverletzung einerseits zum Nachteil der Zeugin E. und des Verwendens von Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen nach § 86 a StGB andererseits strafbar gemacht. Soweit er sich darauf berufen hat, geglaubt zu haben, die Verwendung dieser Losung sei nicht strafbar, befand er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Auch ihm musste klar sein, dass eine Veröffentlichung wie die von ihm vorgelegte Broschüre lediglich Fallbeispiele aufzählen kann, keinesfalls aber eine abschließende Liste aller zulässigen bzw. nicht zulässigen Aussprüche enthalten konnte. Die Einholung eines Rechtsrates einer fachkundigen Person hätte im Zweifel zu seiner Aufklärung beitragen können. Denn die Losung „Alles für Deutschland“ ist als Losung der SA ein Kennzeichen der NSDAP.

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Zum Zeitpunkt des Vergehens nach § 86 a StGB hatte der Angeklagte bereits den 1-wöchigen Dauerarrest hinter sich, den er sich für eine Straftat der Volksverletzung eingehandelt hatte. Offensichtlich hat weder die Verurteilung zu dem Arrest noch dessen Verbüßung dem Angeklagten zu einer besseren Einsicht verholfen. Im Gegenteil ist der Angeklagte dem nationalsozialistischen Gedankengut derart verhaftet, dass ihn auch ein verbüßter Dauerarrest nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten kann. Das Gericht erkennt deshalb insbesondere für diese Tat das Vorliegen schädlicher Neigungen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Hinzu kommt das nicht hinnehmbare Verhalten gegenüber der Zeugin E., die ihm keinerlei Anlass gegeben hatte, derart massiv gegen sie vorzugehen. Auch diese Tat zeigt einen schwerwiegenden Charaktermangel bei diesem Angeklagten, welcher die festgestellten schädlichen Neigungen noch erhärtet.

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Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um einen einzigen Satz handelt, den der Angeklagte ausgesprochen hat und der die Strafbarkeit beinhaltet. Weiter wurde dieser Satz nur von Gleichgesinnten gehört, so dass eine schädliche Beeinflussung rechtsschaffener Bürger offenbar nicht stattfinden konnte. Bei der Körperverletzung fiel zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass er der Geschädigten keinerlei Anlass für seine Tat gegeben hatte. Auf der anderen Seite konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass die Geschädigte offensichtlich nicht verletzt wurde.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände konnte das Gericht es bei der Verhängung der Mindeststrafe von 6 Monaten belassen.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet sich, weil der Angeklagte ganz offensichtlich keine Gewähr dafür bietet, dass die bloße Verurteilung ihm zur Warnung dient. Vielmehr hat der Angeklagte durch entsprechende Bemerkungen in der Hauptverhandlung erkennen lassen, dass er sich auch weiterhin stark für das von ihm vertretene Gedankengut engagieren wird, auch öffentlich auftreten wird, so dass mit Wiederholungen solcher oder ähnlicher Taten zu rechnen ist.