Ablehnung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1626a Abs.2 BGB; die Kindesmutter widersprach. Gericht und Jugendamt hörten die Beteiligten an. Die Übertragung wurde abgewiesen, da anhaltender Kommunikationsmangel, fehlende Abstimmungsbereitschaft und das eigenmächtige Vorgehen des Vaters (Taufe) dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge des Vaters wegen gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei unverheirateten Eltern ist die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §1626a Abs.2 BGB nur zulässig, wenn die Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie Kooperationsfähigkeit aufweisen.
Das Kindeswohl hat bei Entscheidungen über die elterliche Sorge Vorrang; erhebliche Zweifel an der zukünftigen gemeinsamen Sorge rechtfertigen die Verweigerung der Übertragung.
Ein anhaltender Kommunikationsmangel und das wiederholte eigenmächtige Durchsetzen elterlicher Entscheidungen (z.B. Durchführung einer Taufe gegen den Willen der Mutter) begründen zureichend Bedenken gegen gemeinsame Sorge.
Stellt sich nach Gesamtwürdigung heraus, dass gemeinsame Entscheidungsfindung derzeit nicht möglich ist, obliegt es dem erklärenden Elternteil, glaubhaft darzulegen und zu beweisen, dass eine nachhaltige Änderung hin zu Kooperations- und Kompromissbereitschaft eingetreten ist.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind D. I., geboren am 25.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
Das Kind D. I. wurde am 25.03.2011 geboren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Kindeseltern. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.
Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.
Die Kindesmutter hat dem Antrag widersprochen.
Das Gericht hat die Eltern persönlich angehört.
Das Jugendamt ist angehört worden.
Dem Antrag war nicht stattzugeben.
Die Kindesmutter hat dem Antrag widersprochen und hinreichende Gründe im Sinne des § 1626 a Abs. 2 BGB vorgetragen. Diesen Bedenken hat sich auch das Jugendamt angeschlossen. Nach der Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Zwar dürfen die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden, allerdings setzt die gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus (vergleiche Palandt, BGB § 1626 a BGB m.w.N.). Beides liegt aktuell zwischen den Kindeseltern nicht vor. Es fehlt bereits an einem Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Kindeseltern. Über einen längeren Zeitraum gab es gar keine Kommunikation zwischen den Kindeseltern. Lediglich über Kurznachrichten oder über die Großmutter wurde kommuniziert. Umgangskontakte finden statt, allerdings werden die Übergaben an der Kita organisiert, damit es nicht zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern kommt. Zwar erklärte der Antragsteller, dass es in letzter Zeit wieder Gespräche zwischen ihm und der Kindesmutter gäbe. Dass es insoweit jedoch bereits wieder zu einer gemeinsamen Gesprächsbasis gekommen ist und Vereinbarungen oder gar Kompromisse geschlossen werden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Darüber hinaus haben die Geschehnisse hinsichtlich der Taufe auch gezeigt, dass es dem Antragsteller an jeglicher Kooperations- und Absprachefähigkeit mangelt und er sich im Zweifel einfach über den Willen der Antragsgegnerin hinwegsetzt und seinen Willen durchsetzt. Der Antragsteller hat wegen der Taufe weder das Gespräch mit der Kindesmutter gesucht noch versucht einen Kompromiss zu finden, sondern einfach Fakten geschaffen. Zwar hat er das Thema in der Vergangenheit gegenüber der Kindesmutter angesprochen, eine Zustimmung von dieser zur Taufe gab es jedoch zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr hat die Kindesmutter nach Angaben des Vaters Bedenken geäußert. Dennoch hat er sich über diese Bedenken einfach hinweggesetzt und die Taufe in seinem Sinne durchgeführt und damit gezeigt, dass es ihm an jeglicher Absprachefähigkeit und Kompromissbereitschaft fehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller grundsätzlich allein und nach seinem eigenen Interesse über die Kindesbelange entscheiden will und dies im Zweifel rücksichtslos durchsetzen wird. Dies schließt eine gemeinsame Entscheidungsfindung aus und wirkt sich nachteilig auf das Kindeswohl aus. Für die Zukunft liegt es an dem Antragsteller zu beweisen, dass er seine Haltung geändert hat und zur Konsensfindung bereit ist. Erst wenn ihm dies nachhaltig gelungen ist, kann an eine gemeinsame elterliche Sorge gedacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Halle (Westf.), Lange Str. 46, 33790 Halle (Westf.) schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Halle (Westf.) eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.