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Amtsgericht Halle·5a F 199/15·14.06.2015

Antrag auf Befreiung vom 310‑Tage‑Eheverbot (Section 1453 thaiZHGB) stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die thailändische Antragstellerin, nach rechtskräftiger Scheidung schwanger und aus medizinischen Gründen flugunfähig, beantragte gerichtliche Erlaubnis zur Heirat trotz des 310‑tägigen Eheverbots nach Section 1453 thaiZHGB. Das AG Halle gewährte die Befreiung nach Art. 13 Abs. II EGBGB, da die Verweigerung der Ehe mit der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 GG) und ordre public unvereinbar wäre und die Inanspruchnahme thailändischer Rechtsbehelfe unzumutbar ist. Es wurden keine Kosten erhoben.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Erlaubnis zur Heirat trotz 310‑Tage‑Eheverbots nach Section 1453 thaiZHGB gemäß Art. 13 Abs. II EGBGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 13 Abs. II EGBGB findet Anwendung und ermöglicht die Anwendung deutschen Rechts bzw. die Erteilung einer gerichtlichen Befreiung vom Ehehindernis, wenn ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, zumutbare Schritte im Heimatstaat nicht möglich sind und die Versagung der Ehe unvereinbar mit der Eheschließungsfreiheit wäre.

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Ein ausländisches Eheverbot kann wegen Verstoßes gegen deutsches Verfassungsrecht (insbesondere Art. 6 GG) und den ordre public unbeachtlich sein, soweit es die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit in wesentlicher Weise einschränkt.

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Deutsche Gerichte sind nach Art. 13 Abs. II EGBGB zuständig, in Ausnahmefällen eine Befreiung von einem im Ausland normierten Ehehindernis zu erteilen, insbesondere bei hinreichendem Inlandsbezug und besonderen Umständen, die die Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe unzumutbar machen.

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Die Zumutbarkeit, vor einem ausländischen Gericht eine Befreiung zu erwirken, ist unter Berücksichtigung persönlicher Umstände (z. B. fortgeschrittene Schwangerschaft, ärztliches Flugverbot) zu prüfen; eine unzumutbare Verfolgbarkeit im Heimatstaat kann die Anwendung deutschen Rechts rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 1453 thaiZHGB Ziffer 4§ Art. 13 Abs. II EGBGB§ Art. 6 GG§ 121 FamFG§ 1453 thaiZHGB i.V.m. Art. 6 Abs. I GG

Tenor

Der Antragstellerin wird die gerichtliche Erlaubnis erteilt, Herrn D. V., geboren am xx, zu heiraten. Von der Wartezeit von 310 Tagen zur Wiederheirat gemäß Section 1453 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches wird ihr Befreiung erteilt, nachdem die Antragstellerin am 07. Mai 2015 rechtskräftig von ihrem Ehemann Herrn X. K. geschieden wurde.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die am xx geborene [z. Zt. 26 Jahre alte] Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige. Sie ist seit dem 07. Mai 2015 rechtskräftig von Herrn X. K. geschieden. Die Antragstellerin ist schwanger, der errechnete Entbindungstermin ist auf den 14. Juli 2015 bestimmt worden. Von ärztlicher Seite ist ein Flugverbot für die Antragstellerin ausgesprochen worden.

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Die Antragstellerin lebt in Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten, Herrn V., welcher am 18. März 2015 bereits vorgeburtlich ein Vaterschaftsanerkenntnis für das ungeborene Kind abgegeben hat. Am 01. April 2015 hat auch der ehemalige Ehemann der Antragstellerin dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt.

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Die Antragstellerin und Herr V. beabsichtigen zu heiraten und beantragen gemäß Section 1453 Ziffer 4 thaiZHGB die Erteilung einer gerichtlichen Befreiung von dem Eheverbot. Nach Ansicht der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen dafür vor. Der Sinn und Zweck der thailändischen Norm stehe einer stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. II EGBGB vor.

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Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 hat der Standesbeamte des Standesamtes Versmold mitgeteilt, dass er eine Eheschließung ohne gerichtlich erteilte Befreiung nicht vornehmen werde.

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II.

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Der zulässige Antrag ist auch begründet. Der Antragstellerin war eine gerichtliche Befreiung von dem nach thailändischem Recht bestehenden Eheverbot des Section 1453 thaiZHGB nach dessen Ziffer 4 zu erteilen. Danach kann eine Frau, deren Ehemann verstorben ist oder deren Ehe auf andere Art beendet worden ist, eine neue Ehe nicht vor Ablauf von 310 Tagen seit Beendigung der ersten Ehe eingehen, es sei denn, dass die Eheschließung vom Gericht erlaubt worden ist. Das sich aus dieser Norm ergebende Eheverbot steht im Widerspruch zu Art. 6 GG und war daher nicht anzuwenden.

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Das erkennende Gericht ist für die Erteilung der Erlaubnis auch zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. II EGBGB.

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Zwar bestehen für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit zur Befreiungserteilung, welcher einer Erlaubniserteilung im Wesentlichen gleichkommt, keine klaren Grundsätze, sodass sich diese generell nach dem Heimatstaat des Verlobten richtet, der das Ehehindernis aufstellt. Vorliegend wäre dies das thailändische Recht. Es bleibt grundsätzlich jedem Staat unbenommen, sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten seiner eigenen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Section 1453 Ziffer 4 thaiZHGB, der die Erlaubniserteilung eines Gerichtes fordert, lässt sich jedoch bereits nicht entnehmen, dass nur ein thailändisches Gericht die Erlaubnis erteilen kann. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das thailändische Recht mit dieser offenen Formulierung auch anderen Staaten die Befugnis einräumen wollte, eine Befreiung vom Eheverbot zu erteilen.

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Denn der oben erwähnte Grundsatz schließt es nicht aus, dass der deutsche Gesetzgeber zusätzlich eine internationale Zuständigkeit deutscher Behörden oder Gerichte aufstellt. Dabei ist zwischen der Befreiung von einem Ehehindernis und der Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu unterscheiden. Bei ersterem geht es – wie vorliegend – um einen Eingriff in die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Heirat (vgl. OLG Hamm, NJW 1969, 373). Ein Eingriff in die Personalhoheit des Heimatstaates liegt darin nicht (vgl. Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 13 EGBGB, Rn. 163). Daher besteht in Ausnahmefällen auch eine besondere deutsche Zuständigkeit, die jedoch nicht aus den Vorschriften des FamFG, da der Begriff der Ehesachen in § 121 FamFG die Befreiung von Ehehindernissen nicht umfasst, sondern aus Art. 13 Abs. II EGBGB folgt (vgl. MüKo BGB/Coester, EGBGB, Art. 13, Rn. 93). In Betracht kommen insbesondere Ausnahmefälle, in denen früher ein „besonderes Fürsorgebedürfnis“ der deutschen Gerichte bejaht wurde (vgl. MüKO BGB/Coester, EGBGB, Art. 13, Rn. 94; OLG Hamm, NJW 1969, 373). Eine solch besondere Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben.

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Nach Art. 13 Abs. II EGBGB ist entgegen dessen Abs. I deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen… Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, sodass das grundsätzlich bestehende Eheverbot des Section 1453 thaiZHGB insgesamt unbeachtlich ist.

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Der hinreichende Inlandsbezug im Sinne des Abs. II Nr. 1 ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin schon seit längerer Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und mit ihrem Verlobten eine Wohnung in Versmold bewohnt. Ferner ist der Antragstellerin auch die Unternehmung zumutbarer Schritte, um die Befreiung vor einem Gericht ihres Heimatlandes zu erreichen, nicht möglich. Denn die Antragstellerin ist im neunten Monat schwanger und steht ausweislich des glaubhaften Zeugnisses von Dr. Dittrich auch kurz vor der Entbindung. Die Durchführung einer Flugreise, um vor einem thailändischen Gericht die Befreiung zu erwirken, ist ihr aus medizinischen Gründen untersagt worden. Weitere Möglichkeiten für die Antragstellerin, um in Thailand eine gerichtliche Befreiung vom Eheverbot zu erhalten, bestehen nicht. Insbesondere ist es ihr nicht zumutbar, eine Befreiung auf schriftlichem Wege zu beantragen, da mit einer Entscheidung vor dem Entbindungstermin nicht zu rechnen wäre.

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Ferner ist die Versagung der Eheschließung gemäß Section 1453 thaiZHGB auch mit der Eheschließungsfreiheit des Art. 6 Abs. I GG unvereinbar und stellt einen Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt dar (siehe nur MüKO BGB/Coester, EGBGB, Art. 13, Rn. 82). Zwar besteht das Verbot nach thailändischem Recht lediglich für 310 Tage. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Eheschließungsfreiheit nach deutschem Recht einen besonders hohen Rang genießt und gerade keinen Schranken unterworfen ist. Die Möglichkeit, auch unmittelbar nach einer Scheidung erneut eine Ehe einzugehen, wird durch das Grundgesetz nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin ist seit dem 07. Mai 2015 rechtskräftig von Herrn K. geschieden. Überdies ist vorliegend auch das Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass ihr Kind innerhalb ihrer neuen Ehe mit dem tatsächlichen Kindesvater geboren wird. Auch wenn diese Umstände in jüngerer Vergangenheit grundsätzlich an Bedeutung verloren haben mögen, ist dieser Wunsch vorliegend zu respektieren und grundrechtlich geschützt.

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Vorliegend geht es auch nicht darum, eine Entscheidung vor einem deutschen Gericht zu erlangen, weil sie bequemer und schneller zu erreichen ist. Ein solches Ansinnen würde keine Entscheidung eines deutschen Gerichtes rechtfertigen. Der Erteilung der Befreiung vor einem thailändischen Gericht stehen – wie bereits dargelegt - tatsächliche Hindernisse entgegen.

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Da demnach sämtliche Voraussetzungen des Art. 13 Abs. II EGBGB vorliegen, mithin der Grundsatz des schonendsten Eingriffs in das fremde Recht gilt, konnte eine Erlaubnis zur Eheschließung erteilt und dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben werden.