Kostenentscheidung nach Erledigung einer Abänderungsklage wegen Nachreichung von Studienbelegen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Unterhaltsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht entschied nach § 91a ZPO über die Kosten und legte diese der Beklagten auf. Die Erledigung ergab sich daraus, dass die Beklagte nachträglich die von ihr zuvor verweigerten Studienbelege vorgelegt hat. Damit war die Abänderungsklage des Klägers unbegründet geworden.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Beklagten auferlegt (Streitwert 3.900 €) aufgrund nachträglicher Vorlage der Studienbelege
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kosten können der Partei auferlegt werden, deren vorprozessuales Verhalten (insbesondere das Unterlassen der Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen) den Rechtsstreit veranlasst oder verlängert hat.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für Studienzeiten besteht nur, solange der Unterhaltsberechtigte das Studium ordnungsgemäß betreibt und auf Verlangen erforderliche Nachweise vorlegt.
Die nachträgliche Vorlage zuvor nicht vorgelegter Studienbelege kann zur Erledigung einer Abänderungsklage und damit zur Unbegründetheit des Klageantrags führen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgelegt auf 3.900,00 €.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach erschien es angemessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Erledigung der erhobenen Abänderungsklage ist hier dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Kläger die von ihm verlangten Belege über ein ordnungsgemäßes Studium in den ersten fünf Semestern vorgelegt hat. Der Kläger war zur Zahlung von Unterhalt unter anderem während der Studienzeit der Beklagten nur solange verpflichtet, wie die Beklagte dem Studium ordnungsgemäß nachging und dafür dem Kläger auch auf Anfordern Belege zur Verfügung stellte.
Dieser Aufforderung ist die Beklagte vorgerichtlich nicht nachgekommen, sie hat sogar erklärt, dass sie solche Belege nicht mehr habe. Daher war der Kläger nicht mehr verpflichtet, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, vielmehr berechtigt, den vorhandenen Unterhaltstitel zur Abänderung zu stellen.
Erst durch die Übersendung der nunmehr offenbar doch noch vorhandenen Studienbelege für die ersten fünf Semester ist dieses Verlangen entfallen, die Klage dadurch unbegründet geworden.
Auf die Frage, ob die Beklagte einen Studienwechsel nach dem dritten Semester noch vornehmen durfte, kommt es danach nicht mehr an, da die Berechtigung zum Studienwechsel jedenfalls voraussetzt, dass das Studium in dem bisherigen Studienfach ordnungsgemäß absolviert wurde.