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Amtsgericht Halle·4 M 686/15·06.08.2015

Erinnerung: Fortführung der Zwangsvollstreckung trotz privatärztlichem Attest angeordnet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte per Erinnerung die Fortführung eines Vollstreckungsauftrags gegen den Schuldner trotz vorgelegten ärztlichen Attests. Zentral war, ob das private Attest die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt. Das Amtsgericht hielt das Attest für unzureichend und ordnete die Fortführung der Vollstreckung an; die Kosten trägt der Schuldner. Eine dauerhafte Einstellung erfordert ein amtsärztliches Zeugnis.

Ausgang: Erinnerung gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung als begründet stattgegeben; Gerichtsvollzieher zur Fortführung angewiesen, Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein privatärztliches Attest rechtfertigt nur die Vertagung eines Vollstreckungstermins, wenn es glaubhaft darlegt, bis zu welchem Zeitpunkt Verhandlungs- oder Leistungsunfähigkeit besteht.

2

Zur dauerhaften Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen ernsthafter andauernder Erkrankung ist der Nachweis durch ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich; dieses hat der Schuldner grundsätzlich auf seine Kosten zu besorgen.

3

Ein ärztliches Attest muss konkret angeben, welche Beeinträchtigungen durch die Vermögensauskunft zu erwarten sind und für welchen Zeitraum, sonst reicht es nicht zur Einstellung der Vollstreckung aus.

4

Die Erinnerung gegen die Einstellung eines Vollstreckungsauftrags ist begründet, wenn das dem Gerichtsvollzieher vorgelegte Attest keine hinreichende Grundlage für die Einstellung der Zwangsvollstreckung bietet.

Relevante Normen
§ 766 ZPO

Tenor

wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 27.02.2015 fortzuführen und nicht aufgrund des ärztlichen Attestes vom 21.04.2015 einzustellen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

2

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Das dem Gerichtsvollzieher vorliegende ärztliche Attest vom 21.4.2015 ist nicht ausreichend, um die Zwangsvollstreckung vollständig einzustellen. Das Attest verhält sich weder dazu, welche Beeinträchtigung durch die Vermögensauskunft bei dem Schuldner zu erwarten sind, noch nennt es einen Zeitraum, ab wann diese Beeinträchtigungen nicht mehr bestehen. Ein privat ärztliches Attest rechtfertigt allenfalls die Vertagung eines Termins, wenn aus diesem Attest glaubhaft hervorgeht, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verhandlungsfähigkeit besteht.

3

Eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer ernsthaften andauernden Erkrankung erfordert den Nachweis durch ein amtsärztliches Zeugnis (vgl. Zöller, ZPO, § 766 Rn. 23). Dieses hat der Schuldner grundsätzlich auf seine Kosten erstellen zu lassen.

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Westf.), Lange Str. 46, 33790 Halle (Westf.), oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jede Amtsgerichts einzulegen.

6

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

7

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Westf.) oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Halle/W., 07.08.2015

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Amtsgericht