Wertersatz nach Widerruf bei Dauer-Werbeauftrag: Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlungen aus einem am 02.11.2014 geschlossenen Dauer-Werbe- und Anzeigenvertrag; der Beklagte widerrief wirksam. Streitpunkt war der Wertersatz nach §357 Abs.8 BGB für bereits erbrachte Leistungen. Das Gericht hielt Wertersatz von maximal 130 € nebst Zinsen für gerechtfertigt, hob den übrigen Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage insoweit ab. Die Entscheidung stützt sich auf wirksame Schriftbelehrung, AGB und Marktwertprüfung.
Ausgang: Vollstreckungsbescheid insoweit aufrechterhalten (130 € nebst Zinsen), im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Widerruf nach § 357 Abs. 8 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen; Aufwendungsersatz ist insoweit grundsätzlich nicht geschuldet.
Eine in Schriftform erteilte Widerrufsbelehrung ist wirksam, auch wenn der Vertragspartner behauptet, sie unter Zeitdruck unterschrieben zu haben; bloßes "praktisch blind" Unterschreiben ohne unzulässigen Druck führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.
Bei der Bemessung des Wertersatzes ist der Wert der tatsächlich erbrachten Teilleistung maßgeblich; vertragliche Regelungen und die eigenen AGB des Unternehmers sind hierfür heranzuziehen.
Liegt der vereinbarte Preis für bereits erbrachte Teilleistungen offensichtlich über dem marktüblichen Wert, ist nach § 357 Abs. 8 Satz 5 BGB der Wertersatz gegebenenfalls auf den Marktwert zu kürzen.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, 130 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 05.03.2015 zu Aktenzeichen 15-0693877-0-2 des Amtsgerichts Wedding aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB. Der Beklagte hat den 02.11.2014 abgeschlossenen Vertrag wirksam widerrufen. Der Beklagte ist wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die Belehrung nach Vertragsschluss ist zulässig. Diese hat dem Beklagten unstreitig in Schriftform vorliegen. Dass er das Schriftstück unter Zeitdruck unterzeichnet haben will, schützt ihn nicht. Wenn der Beklagte ein Schriftstück praktisch blind unterschreibt, ohne hierzu in irgendeiner Form unzulässig gedrängt worden zu sein, muss er sich die Folgen selbst anlasten.
Gemäß § 357 Abs. 8 BGB schuldet der Beklagte Ersatz für die bereits erbrachten Leistungen. Dabei ist grundsätzlich kein Aufwendungsersatz geschuldet. Der zu zahlenden Betrag richtet sich nach der vereinbarten Leistung. Den hiervon von Seiten der Klägerin bereits erbrachten Teil bemisst das Gericht maximal mit 130 Euro. Das Gericht richtet sich hierbei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Klägerin irrt, wenn sie der Auffassung ist, praktisch sämtliche Tätigkeiten des Vertrages bereits erfüllt zu haben. Dabei übersieht sie, dass kein Vertrag zur Anfertigung von Fotos abgeschlossen worden ist, sondern ein Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag. Wesentlicher Teil der Leistung ist damit nicht das Anfertigen von Fotos sondern das Veröffentlichen derselben auf bestimmten Anzeigeportalen im Internet. Sofern die Klägerin meint, den gesamten vereinbarten Betrag für das Anfertigen der Fotos verbraucht zu haben, widerspricht dies ihren eigenen Geschäftsbedingungen. Unter Buchstabe g) der auf der Rückseite des Vertrages vom 02.11.2014 abgedruckten Bedingungen bemisst sie den Wert der Veröffentlichung selber mit einem Betrag von 269,88 Euro pro Jahr. Damit geht die Klägerin selber davon aus, dass von dem vereinbarten Betrag von 398 Euro etwa 130 Euro für das Anfertigen, Aussuchen und Einstellen der Fotos anfallen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der vereinbarte Gesamtpreis beinahe vollständig für das Anfertigen von Fotos verbraucht worden wäre, würde § 357 Absatz 8 S. 5 BGB Anwendung finden. Ein Betrag von über 350 Euro für das Anfertigen von fünf Portraitfotos liegt deutlich über dem Marktwert vergleichbarer Leistungen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Bergstermann |