Teilsstattgabe: Freistellung von Anwaltskosten nach RVG (2 C 131/06)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Freistellung von Rechnungen seines Rechtsanwalts; die Beklagte soll nur in Höhe von 29,80 € zzgl. Zinsen freistellen, die übrige Klage wird abgewiesen. Das Gericht prüft einzelne Vergütungspositionen nach dem RVG und entscheidet, dass zusätzliche Gebühren wegen fehlender fördernder anwaltlicher Tätigkeit nicht entstanden sind. Die Mittelgebühr nach Nr. 5103 VV RVG ist hingegen unter Berücksichtigung der Bedeutung für den Mandanten angemessen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von 29,80 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die zusätzliche Vergütungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch erkennbare, auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit die Hauptverhandlung entbehrlich gemacht oder die Verfahrenserledigung verursacht hat; ein bloßes Bestreiten des Tatvorwurfs ohne sachdienliche Angaben genügt nicht.
Bei der Bemessung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG sind alle in der Vorschrift genannten Umstände zu berücksichtigen; die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten kann einen höheren Gebührensatz rechtfertigen, selbst wenn Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit gering waren.
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG für das Entfallen der Hauptverhandlung wird nur gewährt, wenn ersichtlich ist, dass die anwaltliche Tätigkeit die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung verursacht hat; die alleinige Mitteilung, der Mandant werde von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, begründet dies nicht.
Ein Zinsanspruch auf rückständige Vergütungsansprüche ergibt sich bei Zahlungsrückstand aus dem Verzug; gegenüber Rechtsschutzversicherern ist die Freistellung unter Abzug vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung zu berechnen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostennote der Rechtsanwälte C. und L. in V. vom 21.11.2005 – Rechnungs-Nr. 05-221 – in Höhe von 29,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ab 06.12.2005 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 91 %, die Beklagte zu 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet nach § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1. Honorarrechnung vom 28.10.2005 Nr. 05-202
Streitig ist aus dieser Rechnung nur die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 VV zum RVG in Höhe von 140,-- € zzgl. Mehrwertsteuer, also ein Betrag von 162,40 €. Im übrigen hat die Beklagte die Rechnung bezahlt.
Die streitige Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG braucht die Beklagte demgegenüber nicht zu bezahlen. Der Anwalt des Klägers hat diese Gebühr nicht verdient, weil die Hauptverhandlung nicht durch seine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden ist. Nach Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Eine solche auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Anwalts des Klägers kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Der Anwalt des Klägers hat mit Schreiben vom 02.09.2005 an die Polizeiwache Versmold lediglich mitgeteilt, der Kläger bestreite, die Tat begangen zu haben. Angaben zur Sache wurden nicht gemacht. Im einfachen Bestreiten der Begehung der Tat kann eine Förderung des Verfahrens noch nicht gesehen werden. Es fehlen jegliche Angaben dazu, ob der Pkw des Klägers zur Tatzeit am Tatort war und von wem dieses Fahrzeug ggf. gesteuert wurde. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Münster nach
§ 153 Abs. 1 StPO beruht nicht darauf, daß der Kläger die Tat durch seinen Anwalt bestreiten ließ, sondern lediglich darauf, daß der Kläger strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, der entstandene Schaden relativ gering war und das Verschulden unter diesen Umständen als gering anzusehen wäre. Aus diesen Gründen hatte die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint und das Verfahren eingestellt, nicht jedoch wegen des einfachen Bestreitens der Tat durch den Anwalt des Klägers.
2. Kostennote vom 21.11.2005 Nr. 05-221
a)
Position 1 der Rechnung, nämlich die Grundgebühr für das Verfahren in Höhe von 85,-- €, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
b)
Die Position 2 der Rechnung in Höhe von 135,-- € netto gem. Nr. 5103 VV zum RVG steht dem Anwalt des Klägers zu. Insoweit muß die Beklagte ihm also auf Grund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Deckung gewähren. Die geltend gemachte Mittelgebühr von 135,-- € netto ist der Höhe nach angemessen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm am 09.08.2006 erstattet hat. Der Anwalt des Klägers macht aus der ihm zustehenden Rahmengebühr von
20,-- € bis 250,-- € die Mittelgebühr von 135,-- € geltend. Dies entspricht billigem Ermessen; § 14 Abs. 1 RVG. Nach Durchsicht der beigezogenen Straf- und Bußgeldakten folgt das Gericht der Auffassung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, daß unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände insgesamt eine durchschnittliche Angelegenheit vorlag, die den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigte. Es mag allerdings sein, daß Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren leicht unterdurchschnittlich waren. Immerhin war der Lebenssachverhalt dem Anwalt des Klägers bereits aus dem vorangegangenen Strafverfahren bekannt. Irgendwelche neuen Beweismittel oder sonstigen Erkenntnisse, die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren relevant gewesen wären, gab es hinsichtlich der Tat als solcher nach Aktenlage nicht. Erheblich überdurchschnittlich war im vorliegenden Fall jedoch die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger. Der Kläger war im Register des Kraftfahrtbundesamtes wegen Fahrens unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schon 4 Mal eingetragen. Eingetragen waren Geldbußen von 76,69 €, 300,-- €, 60,-- € und 100,-- €. Insgesamt hatte der Kläger wegen dieser Ordnungswidrigkeiten bereits 11 Punkte auf seinem Konto. Wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit, hier wegen Verursachung eines Unfalles durch Unachtsamkeit, ein weiterer Punkt verhängt worden wäre, hätte der Kläger mit einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Ziff. 1 StVG rechnen müssen. Darüber hinaus hätte die neuerliche Eintragung eines Punktes im Register des Kraftfahrtbundesamtes die Tilgung der bereits vorhandenen Punkte verzögert. Weil der Kläger anscheinend dazu neigt, schneller zu fahren, als erlaubt, hätte die unterbliebene Tilgung des Punktekontos bei der nächsten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können. Für einen im Jahre 1971 geborenen Mann, der höchstwahrscheinlich noch berufstätig ist, ist der drohende Verlust der Fahrerlaubnis eine schwere Folge, die die Angelegenheit für den Kläger als deutlich überdurchschnittlich erscheinen läßt. Dies wiegt den eher unterdurchschnittlichen Umfang und die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auf.
c)
Position 3 der Rechnung, nämlich die zusätzliche Gebühr für das Entfallen der Hauptverhandlung nach Nr. 5115 VV zum RVG hat der Klägervertreter nicht verdient. Insoweit ist die Klage also unbegründet. Der Anwalt des Klägers hat nicht dabei mitgewirkt, daß das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Die genannte Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Der Anwalt des Klägers hat dem Kreis W. lediglich mit Schriftsatz vom 28.10.2005 mitgeteilt, daß der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Irgendwelche Angaben zur Sache, die den Vorfall vom 13.08.2005 hätten aufhellen können, wurden nicht gemacht. Der Kreis W. hat daraufhin ohne weitere Ermittlungen am 07.11.2005 das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingestellt. Diese Einstellung verdankte der Kläger nicht der Mitwirkung seines Anwalts, sondern lediglich der Tatsache, daß der Kreis W. weitere Ermittlungen für unzweckmäßig hielt.
Gesamtergebnis:
Auf die Kostennote für das Strafverfahren vom 28.10.2005 kann der Kläger keinen Freistellungsanspruch stützen, denn diese Rechnung ist, soweit sie begründet war, bereits bezahlt.
Aus der Kostennote vom 21.11.2005 für das Bußgeldverfahren ergibt sich für den Kläger ein Freistellungsanspruch in folgender Höhe:
Verfahrengebühr gem. Nr. 5103 VV zum RVG Mittelgebühr 135,00 €
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV zum RVG 20,00 €
Nettoentgelt 155,00 €
zzgl. Umsatzsteuer 16 % 24,80 €
Bruttogebühren 179,80 €
abzüglich Selbstbehalt 150,00 €
Freistellungsanspruch des Klägers aus dieser Rechnung 29,80 €
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.