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Amtsgericht Halle·010 K 006/14·23.11.2015

Festsetzung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren auf 140.000 €

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Halle setzte gemäß §§ 74a, 85a ZVG den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts auf 140.000 € fest. Grundlage war ein ausführliches, nach anerkannten Bewertungsmethoden erstelltes Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen. Die Beteiligten erhoben keine Einwendungen; das Gericht übernahm das Gutachten, da keine Zweifel an dessen Richtigkeit bestanden.

Ausgang: Festsetzung des Verkehrswerts auf 140.000 € gemäß § 74a, § 85a ZVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vollstreckungsgericht hat nach § 74a ZVG den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts von Amts wegen festzusetzen.

2

Verkehrswert ist der Preis, der bei freihändiger Veräußerung für Objekte gleicher Art unter Berücksichtigung örtlicher und zeitlicher Verhältnisse voraussichtlich erzielt würde.

3

Ein nach anerkannten Bewertungsmethoden erstelltes und hinreichend begründetes Sachverständigengutachten kann Grundlage der Verkehrswertfestsetzung sein, sofern keine Anhaltspunkte gegen dessen Richtigkeit vorliegen.

4

Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht; unterschreitet das Meistgebot 7/10 des Wertes, kann ein Berechtigter die Versagung beantragen.

Relevante Normen
§ 74 a ZVG§ 74a V§ 85a II S.1 ZVG§ 85a ZVG

Tenor

wird gemäß § 74 a ZVG der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts auf insgesamt

140.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

2

Das Vollstreckungsgericht hat gem. § 74a V sowie § 85a II S.1 ZVG den Verkehrswert des Beschlagnahmeobjekts von Amts wegen festzusetzen. Verkehrswert ist der Preis, der bei einer freihändigen Veräußerung für Objekte gleicher Art unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse voraussichtlich erzielt würde.

3

Nach § 85a ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht. Bleibt das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes, so kann ein Berechtigter, dessen ausfallender Anspruch durch ein Gebot in Höhe von 7/10 des Wertes gedeckt würde, die Versagung des Zuschlages beantragen. Im Übrigen kann der Zuschlag auf ein niedrigeres oder höheres Gebot erteilt werden.Grundlage der Verkehrswertfestsetzung bildet das eingehend begründete und nach den geltenden Bewertungsmethoden erstellte Gutachten vom 08.06.2015, das der Sachverständige Uwe Justus, Beckhausstr. 260, 33611 Bielefeld, angefertigt hat; dieser ist öffentlich bestellter Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudewerte.

4

Die Beteiligten wurden zu dem Ergebnis des Gutachtens gehört. Einwendungen haben sie nicht erhoben. Da dem Gericht keine Umstände bekannt sind, die die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnten, macht es die Wertermittlung zur Grundlage seiner Entscheidung.

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Halle (Westf.), Lange Straße 46, 33790 Halle (Westf.) oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

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Halle (Westf.), 16.07.2015 Rechtspflegerin

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Ausgefertigt

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, Justizbeschäftigte als

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Urkundsbeamter der Geschäftsstelle