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Amtsgericht Hagen·HA-7670-9·26.04.2016

Antrag auf Eintragung als Erbengemeinschaft zurückgewiesen wegen Form- und Genehmigungsmängeln

ZivilrechtErbrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Eintragung der vier verbleibenden Erben als Erbengemeinschaft im Grundbuch; das Grundbuchamt wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Streitgegenstand waren die Wirksamkeit einer Abschichtungsvereinbarung, die erforderliche Form der Eintragungsbewilligung nach §29 GBO sowie die Vertretung minderjähriger/betreuter Erben. Das Gericht stellte fest, dass es an der übereinstimmenden Bewilligung in der Form des §29 GBO und ggf. an Ergänzungspflegern samt Genehmigungen nach §§1821 ff. BGB fehlt, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist.

Ausgang: Antrag auf Eintragung als Erbengemeinschaft mangels übereinstimmender Bewilligungen und erforderlicher Genehmigungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abschichtungsvereinbarung führt lediglich zum Ausscheiden einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft; die verbleibenden Erben bilden weiterhin eine Erbengemeinschaft; eine Eintragung als Bruchteilsgemeinschaft erfordert insoweit Auflassungen mit notarieller Beurkundung.

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Die Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch setzt die übereinstimmende Bewilligung aller Beteiligten in der Form des §29 GBO voraus; fehlt diese Form, besteht ein Eintragungshindernis.

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Minderjährige oder rechtlich betreute Erben müssen durch Ergänzungspfleger vertreten werden, deren rechtsgeschäftliche Erklärungen der Genehmigung durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht gemäß §§1821 ff., insbesondere §1822 Nr.1 BGB, bedürfen.

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Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die Berichtigung von Grundbucheintragungen; die Korrektur von Eintragungen richtet sich nach den einschlägigen Grundbuch- und Formvorschriften.

Relevante Normen
§ 29 GBO§ 1821 ff BGB§ 1822 Nr. 1 BGB

Tenor

wird der von XXX am 28.12.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

Geschäfts-Nr.: HA-7670-9 Bitte bei allen Schreiben angeben!Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.04.2016 gez. Siepmann, Justizbeschäftigte (Unterschrift, Dienstbezeichnung) als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2

                         Rechtskräftig, 16.11.2017

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Die Beteiligten sind offenbar nicht gewillt die Mängel der Zwischenverfügung vom 19.01.2016 zu beheben, vgl. Posteingang vom „24.01.2016 bis zum 22.04.2016“ sodass nunmehr zu entscheiden war.

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Es wurde auf Folgendes hingewiesen:

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„Im Rahmen einer Abschichtungsvereinbarung kann lediglich das Ausscheiden von einzelnen Erben aus der Erbengemeinschaft erreicht werden.

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Zwischen den verbleibenden Erben besteht die Erbengemeinschaft fort. Eine wie hier gewollte Eintragung der vier Verbleibenden in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/4 käme daher nur infolge von Auflassungen (notarielle Beurkundung erforderlich) in Betracht.

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Sollten die vier Verbleibenden weiterhin in Erbengemeinschaft eingetragen werden, bedarf es insoweit übereinstimmender Bewilligungen aller Beteiligten der Erbengemeinschaft.

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Andernfalls bedarf es der entsprechenden Auflassungen (s.o.).“

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Von den Beteiligten wurde in dem oben genannten Posteingang nunmehr verdeutlicht, dass eine Eintragung als Erbengemeinschaft gewünscht sei. Diese Erklärung ist jedoch nicht von allen Beteiligten und auch nicht in der Form des § 29 GBO abgegeben worden, sodass das Eintragungshindernis insoweit fortbesteht.

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Es fehlt an einer übereinstimmenden Bewilligung aller Beteiligten in der form des § 29 GBO, dass die vier verbleibenden Mitglieder der Erbengemeinschaft auch als solche eingetragen werden und eben nicht wie bisher unter 4.a) erklärt zu je 1/4 Anteil.

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Darüberhinaus wurde auf Folgendes hingewiesen:

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„Für die Beteiligten Erben, die durch Ihr gesetzlichen Vertreter vertreten werden, sind Ergänzungspfleger durch das Betreuungsgericht (XXX) und das Familiengericht (XXX und XXX) zu bestellen, um die oben geschilderten Erklärungen abzugeben.

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Diese müssen sich ihr Handeln sodann ebenfalls durch das Betreuungsgericht und das Familiengericht genehmigen lassen, vgl. §§ 1821 ff BGB.

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Auch hier machen die Beteiligten durch den Posteingang deutlich, dass sie nicht gewillt sind die erforderlichen Erklärungen durch die Ergänzungspfleger und die entsprechenden Genehmigungen beizubringen.

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Der Beteiligte zu 1 führt insoweit aus, dass auch bei der Erbteilsübertragung keine Genehmigungen erforderlich waren und es folglich auch hier nicht sind.

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Dem kann hier nicht gefolgt werden.

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Bei der Erbteilsübertragung handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die nur zwischen den Beteiligten der Übertragung stattfinden. Folglich zwischen demjenigen der seinen Erbteil überträgt und demjenigen der diesen übertragen bekommt.

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Im Grundbuch muss dies jedoch nicht explizit verlautbart werden, es genügt das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft zu vermerken, da die Anteile ohnehin nicht eingetragen sind. Eingetragen ist nach wie vor die Erbengemeinschaft.

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Demzufolge waren die Minderjährigen/Betreuten an diesem Vorgang nicht beteiligt, sodass auch keine Ergänzungspfleger oder Genehmigungen erforderlichen waren.

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Eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist dafür nicht gegeben, das Grundbuch wird außerhalb des Grundbuchs unrichtig und ist sodann entsprechend zu berichtigen.

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An dem Abschichtungsvertrag sind jedoch nun alle verbliebenden Miterben beteiligt, sodann die Eltern bzw. Betreuer als ebenfalls an der Erbengemeinschaft Beteiligte von der Vertretung ausgeschlossen sind.

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Demzufolge haben Ergänzungspfleger diese Erklärungen abzugeben und diese Erklärungen müssen dann genehmigt werden.

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Die Genehmigungen sind nach § 1822 Nr. 1 BGB auch erforderlich (vgl. insoweit jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 1822 BGB, Rn. 24 und Jürgens, BtR, BGB § 1822 Rn. 1-34, beck-online).

24

Auch die weiter eingereichten Unterlagen vermögen an der obigen Rechtsauffassung nichts zu ändern, sodass der Antrag zurückzuweisen war.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

27

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

28

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.