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Amtsgericht Hagen·8 III 71/05·09.06.2005

Anordnung: Kein Eintrag des Vaterschaftsanerkenntnisses bei ungeklärter Mutteridentität

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Standesbeamtin legte vor, ob ein vorliegendes Vaterschaftsanerkenntnis im Geburtenbuch beizuschreiben sei; die Mutter war nur durch einen Ausweisersatz ohne Identitätsnachweis eingetragen. Das Amtsgericht wies an, das Anerkenntnis nicht beizuschreiben, da die Identität und damit der Familienstand der Mutter nicht nachgewiesen sei und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses unklar bleibt. Die entgegenstehende Auffassung des BayOBLG wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Anordnung des Gerichts, das Vaterschaftsanerkenntnis nicht in das Geburtenbuch einzutragen, erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Standesbeamte kann nach § 45 Abs. 2 PStG in Zweifelsfällen das Amtsgericht darüber entscheiden lassen, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.

2

Die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist unzulässig, wenn die Identität der Kindesmutter nicht nachgewiesen ist, weil hierdurch die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Eine Beischreibung mit einem Zusatzhinweis auf ungeklärte Identität ist nur zulässig, wenn die Vaterschaft feststeht und lediglich die Identität des Vaters unklar ist; bei ungeklärter Vaterschaft kommt eine solche Beischreibung nicht in Betracht.

4

Das Unterlassen oder das Fehlen eines Identitätsnachweises aus aufenthaltsrechtlichen Motiven rechtfertigt nicht die Unterlassung der für Personenstandseintragungen erforderlichen Identitätsfeststellung.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 2 PStG

Tenor

Die Standesbeamtin des Standesamts T wird angewiesen, im Geburtenbuch des Standesamts T Nr. XXX ein Vater-schaftsanerkenntnis nicht beizuschreiben.

Gründe

2

Frau B hat am 15. Februar 2005 in T einen Sohn geboren, der im Geburtenbuch des Standesamts T Nr. XXX eingetragen worden ist. Die Personalien der Kindesmutter sind mangels Vorlage eines Passes mit dem Zusatz versehen: "Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen". Der Geburtseintrag enthält keine Angaben über den Kindesvater.

3

Herr B2 hat am 3.3.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamts T die Vaterschaft zu dem am 15.2.2005 geborenen Kind anerkannt. Die Standesbeamtin hat Zweifel, ob sie dieses Vaterschaftsanerkenntnis im Geburtseintrag des Kindes beischreiben darf und den Vorgang dem Amtsgericht I zur Entscheidung vorgelegt.

4

Die Standesbeamtin des Standesamts T war anzuweisen, das Vaterschaftsanerkenntnis nicht im Geburtseintrag beizuschreiben. Der Standesbeamte kann nach § 45 Abs. 2 PStG in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Soweit die Standesbeamtin meint, nach der von dem BayOBLG vertretenen Rechtsauffassung sei eine Beischreibung in dem vorliegenden Fall mit einem Zusatzhinweis auf die ungeklärte Identität des Kindesvaters zulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Das BayOBLG hält eine solche Beischreibung mit einem Hinweis auf die ungeklärte Identität des Kindesvaters nur dann für zulässig, wenn die Vaterschaft an sich geklärt ist und nur die Identität des Vaters ungeklärt ist. Wenn auch die Vaterschaft ungeklärt ist, kommt die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses selbst bei geklärter Identität des Vaters nicht in Betracht und somit erst recht nicht bei ungeklärter Identität des Vaters. Im vorliegenden Fall ist die Vaterschaft für das Kind völlig ungeklärt. Solange die Identität der Kindesmutter nicht nachgewiesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Frau, die das Kind geboren hat, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet war. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wäre dann unwirksam. Bei ungeklärter Identität der Kindesmutter kommt die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nicht in Betracht, da nicht nachgewiesen ist, dass sie im Zeitpunkt der Geburt ledig war. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es der Kindesmutter unmöglich oder unzumutbar sein sollte, einen Pass ihres Heimatlandes zu besorgen bzw. vorzulegen. Wenn dies – wie in vielen anderen Fällen auch – aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht geschehen sollte, um eine Abschiebung unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren, so müssten die Eltern die sich daraus ergebenden personenstandsrechtlichen Folgen hinnehmen.