Berichtigung des Heiratsbuchs wegen lateinischer Namensschreibweise abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Ehemann sowie die Standesamtsaufsicht beantragten unterschiedliche Änderungen der lateinischen Schreibweise des Vornamens im Heiratsbuch. Das Amtsgericht lehnte die Berichtigungsanträge ab. Maßgeblich sei die Schreibweise im zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Pass nach Art.10 EGBGB; spätere Änderungen durch griechische Behörden wirken nicht rückwirkend. Zur Vereinheitlichung kommt ein Randvermerk (§ 30 PStG analog) in Betracht.
Ausgang: Berichtigungsanträge auf Änderung der lateinischen Namensschreibweise im Heiratsbuch werden abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 47 PStG setzt voraus, dass die Eintragung im Zeitpunkt der Beurkundung unrichtig war.
Die Bestimmung der Namensschreibweise einer ausländischen Person richtet sich nach dem Recht ihres Staates (Art.10 Abs.1 EGBGB); die im Pass wiedergegebene lateinische Schreibweise ist ohne Transliteration in den Personenstandseintrag zu übernehmen, sofern kein bei der Passausstellung liegender Schreibfehler nachgewiesen wird.
Eine spätere Änderung der lateinischen Namensschreibweise durch die ausländischen Behörden in einem nachfolgenden Pass hat keine Rückwirkung auf bereits erfolgte deutsche Personenstandseintragungen und rechtfertigt nicht deren Berichtigung.
Wenn ein aktueller Pass unterschiedliche lateinische Schreibweisen enthält, sind diese Schreibweisen grundsätzlich jeweils zulässig, soweit nicht feststeht, dass eine der Schreibweisen fehlerhaft ist.
Zur Herstellung einer einheitlichen Schreibweise in mehreren Personenstandseintragungen kann § 30 PStG analog angewandt werden, um durch einen Standesbeamten einen entsprechenden Randvermerk in früheren Eintragungen zu vermerken.
Tenor
Die Berichtigung des Heiratsbuches Nr. 674/2003 des Standesamts I I dahin, dass der Vorname des Mannes "Nicolaos" bzw. "Nicolas" lautet, wird abgelehnt.
Gründe
Herr L und Frau N haben am 30.12.2003 geheiratet. Die Eheschließung ist im Heiratsbuch des Standesamts I I Nr. 674/2003 eingetragen worden. In dem Heiratseintrag ist der Vorname des Kindesvaters in der Schreibweise "Nikolaos" beurkundet.
Der Ehemann beantragt die Berichtigung seines Vornamens dahin, dass dieser "Nicolaos" geschrieben wird. Die Standesamtsaufsicht beantragt die Berichtigung des Vornamens des Ehemannes dahin, dass dieser "Nicolas" lautet.
Die Berichtigung der Schreibweise des Vornamens des Kindesvaters war abzulehnen. Nach § 47 Personenstandsgesetz ist eine Eintragung in einem Personenstandsbuch auf Antrag eines Beteiligten zu berichtigen, wenn die Eintragung im Zeitpunkt der Beurkundung falsch war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Kindesvater hatte im Zeitpunkt der Heirat ausschließlich die griechische Staatsangehörigkeit. Der Name einer Person unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem griechischen Recht. In Griechenland werden griechische Buchstaben und nicht die lateinische Schreibweise benutzt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42 ff) festgestellt, dass der in einem Reisepass auch in lateinischen Schriftzeichen wiedergegebene Name ohne Transliteration oder sonstige Veränderungen in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, auch wenn die im Pass eingetragene lateinische Schreibweise gegen die geltenden Transliterationsnormen verstößt. Es ist somit jede Schreibweise in einem Pass richtig, wenn nicht nachgewiesen wird, dass bei der Ausstellung des Passes ein Schreibfehler unterlaufen ist und tatsächlich eine andere Schreibweise gewollt war.
Der Ehemann lebt bereits seit dem Jahr 1977 in Deutschland. Sein Pass Nr. P 114834, gültig vom 25.05.1974 bis 26.05.1979, auch der folgende Pass Nr. X 225443, ausgestellt im Jahr 1981, sowie der darauf folgende Pass Nr. H 379967, ausgestellt am 21.05.1992, enthielten den Vornamen in der Schreibweise "Nicolas". Erstmals in dem neuen Pass Nr. T 859347, ausgestellt am 02.09.2003, ist der Vorname auf derselben Seite einmal in der Schreibweise "Nicolaos" und einmal in der Schreibweise "Nikolaos" eingetragen. Da die Heirat im Dezember 2003 und damit nach der Ausstellung des neuen Passes erfolgte, gilt die Schreibweise aus dem aktuellen Pass, ausgestellt im September 2003. Dieser Pass enthält allerdings zwei verschiedene Schreibweisen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass eine der beiden Schreibweisen falsch bzw. unverbindlich ist. Danach sind beide Schreibweisen zulässig. Der Ehemann hat den Heiratseintrag auch mit dem Vornamen Nikolaos unterschrieben. Es ist damit eine zulässige Schreibweise im Heiratsbuch eingetragen, dem Berichtigungsantrag des Ehemannes konnte nicht stattgegeben werden.
Auch der Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsicht ist nicht begründet, da die Änderung der Schreibweise in dem neuen Pass, ausgestellt am 02.09.2003 und damit vor der Heirat im Dezember 2003, wie eine Namensänderung durch die griechischen Behörden zu behandeln ist. Die Beurkundung der lateinischen Schreibweise der griechischen Namen im Heiratsbuch konnte nicht mehr auf der Grundlage der abweichenden lateinischen Schreibweise in den früheren Pässen erfolgen, da die alte Schreibweise seit der Ausstellung des neuen Passes nicht mehr gültig war. Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt werden, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen immer wieder zu ändern. Die griechischen Staatsangehörigen können allerdings nicht erwarten, dass mit der Änderung der Schreibweise der Namen in einem neuen Pass die Schreibweise der Namen in den zeitlich früheren Personenstandseinträgen berichtigt wird, da die Änderung der lateinischen Schreibweise durch die griechischen Behörden keine Rückwirkung hat, weil aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.10.1993 in StAZ 1994, 42 ff) feststeht, dass der in den früheren Reisepässen auch in lateinischen Schriftzeichen wiedergegebene Name zu jenem Zeitpunkt ohne Transliteration oder sonstige Veränderungen in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen war, auch wenn die frühere Schreibweise nicht mit den Transliterationsnormen übereinstimmte. Mit dem neuen Pass gilt jedoch ab diesem Zeitpunkt die neue Schreibweise. So wird in der Praxis von den Standesbeamten auch verfahren, selbst wenn ihnen frühere Beurkundungen mit einer anderen Schreibweise bekannt sind. Dem Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsicht konnte danach ebenfalls nicht stattgegeben werden.
Das Gericht ist der Ausfassung, dass eine Übereinstimmung der Schreibweise der Namen in den verschiedenen Personenstandsbeurkundungen wieder hergestellt werden kann, indem § 30 PStG analog angewandt und durch den Standesbeamten in eigener Zuständigkeit in den zeitlich früheren Personenstandsbeurkundungen ein Randvermerk eingetragen wird, dass die Schreibweise der Namen durch einen neuen Pass geändert worden ist.