Berichtigung des Geburtsregisters: Löschung einschränkender Hinweise zur Elternidentität
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Hagen berichtigte das Geburtsregister nach §48 Abs.1 PStG, indem einschränkende Hinweise zur Identität der Eltern und zur Namensführung des Kindes gelöscht wurden. Grundlage war die Feststellung, dass die Eltern durch Einbürgerungsbescheide deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben und ihre Identität ausreichend geklärt ist. Das Gericht wertete vorgelegte Geburtsurkunden und die Einschätzung des Standesamts als überzeugenden Identitätsnachweis. Gefälschte Urkunden oder Aliasangaben lagen nicht vor, sodass die Hinweise zu entfernen waren.
Ausgang: Berichtigung des Geburtsregisters teilweise stattgegeben: einschränkende Hinweise zur Elternidentität und Namensführung gelöscht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §48 Abs.1 PStG ist eine Berichtigung des Personenstandsregisters vorzunehmen, wenn die Identität der Eltern und die hieran anknüpfende Namensführung des Kindes feststehen.
Fehlt ein Pass, kann die Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren durch sukzessives Heranziehen weniger beweiskräftiger Urkunden und schlüssiger Eigenangaben erfolgen, soweit keine begründeten Zweifel bestehen.
Das Vorliegen gefälschter Urkunden oder die Verwendung von Alias-Personalien begründet berechtigte Zweifel an der Identität und kann eine Berichtigung verhindern.
Die Einschätzung des Standesamtes bzw. der Standesamtsaufsicht im Rahmen der Identitätsprüfung ist für die Feststellung der Identität verwertbar, wenn sie auf nachvollziehbaren Beweismitteln beruht.
Tenor
Die Eintragung im Geburtsregister des Standesamts M Nr. XXX ist unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin zu berichtigen, dass die einschränkenden Hinweise zur Identität der Eltern und zur Namensführung des Kindes gelöscht werden.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 48 I PStG. Die einschränkenden Hinweise zur Identität der Eltern und zur Namensführung des Kindes waren zu löschen, da die Identität der Eltern und die daran anknüpfende Namensführung des Kindes zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Die Eltern sind, jeweils durch Bescheid vom 04.10.2021 der Stadt Köln, eingebürgert worden und haben nach Durchlaufen des entsprechenden Verfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Wiewohl auch im Einbürgerungsverfahren kein Pass von den Eltern vorgelegt werden konnte, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht davon auszugehen, dass im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine hinreichende Identitätsprüfung der Eltern stattgefunden hat, zumal für den Fall, dass ein Pass nicht zumutbar beschafft werden kann, sukzessive auf weniger beweiskräftige Urkunden und schließlich auf schlüssige Eigenangaben des Einbürgerungsbewerbers abgestellt werden kann, sofern keine begründeten Zweifel an der Identität bestehen, die sich ergeben können, wenn Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden. Hier haben die Eltern u.a. Geburtsurkunden jeweils für ihre eigene Person vorgelegt, aus der sich ihre bereits in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommenen Personalien ergeben. Gefälschte Urkunden sind nicht vorgelegt und Aliaspersonalien nicht verwendet worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Personenstandsgericht - Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hagen, 21.12.2021 Amtsgericht