Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Namensschreibweise im Geburtenbuch
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragt die Berichtigung der Vaterschaftseintragung im Geburtenbuch, da die lateinische Schreibweise seines Vornamens abweicht. Streitpunkt ist, ob eine Berichtigung nach §47 PStG aufgrund eines später geänderten Reisepasses zulässig ist. Das AG lehnt ab: Die Eintragung war zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht falsch; nach Art.10 EGBGB ist die im Pass verwendete lateinische Schreibweise zu übernehmen, spätere Passänderungen haben keine Rückwirkung. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Namensschreibweise im Geburtenbuch wegen späterer Passänderung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 47 PStG kommt nur in Betracht, wenn die Eintragung im Personenstandsbuch im Zeitpunkt der Beurkundung falsch war.
Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB ist für die Form der Namensführung das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit maßgeblich; inländische Personenstandsbehörden haben die in ausländischen Pässen in lateinischer Schrift wiedergegebene Form zu übernehmen.
Die in einem Reisepass in lateinischen Schriftzeichen wiedergegebene Namensform ist ohne Transliteration oder sonstige Änderungen in deutsche Personenstandseintragungen zu übernehmen, auch wenn sie von Transliterationsnormen abweicht.
Spätere Änderungen der lateinischen Namensschreibweise in nachfolgenden Pässen durch ausländische Behörden rechtfertigen grundsätzlich keine Berichtigung bereits abgeschlossener deutscher Personenstandseintragungen; eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn die spätere Passschreibweise mit früheren Pässen übereinstimmt.
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches Nr. des
Standesamts I dahin, dass der Vorname des
Kindesvaters in dem Randvermerk vom 11. April 2000
Nicolaos lautet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvaters als
Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 4.000,00 €.
Gründe
Frau N hat am 10.12.1999 in Hagen den Sohn F geboren, der im Geburtenbuch des Standesamts I Nr. eingetragen worden ist. Herr Nicolaos L hat die Vaterschaft beim Jugendamt der Stadt I anerkannt. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist durch Randvermerk vom 11.
April 2000 im Geburtseintrag des Kindes beigeschrieben worden. In dem Randvermerk ist der Vorname des Kindesvaters in der Schreibweise "Nicolas" beurkundet worden. Diese Schreibweise des Vornamens des Kindesvaters stimmt überein mit der Schreibweise seines Vornamens in seinem Pass Nr. 2, gültig vom 25.05.1974 bis 26.05.1979, mit welchem er im Jahr 1977 nach Deutschland übergesiedelt ist. Auch der folgende Pass Nr. 3, ausgestellt im Jahr 1981, sowie der darauf folgende Pass Nr. 4, ausgestellt am 21.05.1992, enthielten den Vornamen in der Schreibweise "Nicolas". In dem neuen Pass Nr. 5, ausgestellt am 02.09.2003, ist der Vorname auf derselben Seite einmal in der Schreibweise "Nicolaos" und einmal in der Schreibweise "Nikolaos" eingetragen.
Der Kindesvater beantragt die Berichtigung seines Vornamens in dem Randvermerk im Geburtenbuch des Sohnes F dahin, dass dieser "Nicolaos" geschrieben wird. Die Standesamtsaufsicht der Stadt I hat sich gegen die beantragte Berichtigung ausgesprochen.
Die Berichtigung der Schreibweise des Vornamens des Kindesvaters war abzulehnen. Nach § 47 Personenstandsgesetz ist eine Eintragung in einem Personenstandsbuch auf Antrag eines Beteiligten zu berichtigen, wenn die Eintragung im Zeitpunkt der Beurkundung falsch war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Kindesvater hatte im Zeitpunkt der Beischreibung des Vaterschaftsanerkenntnisses ausschließlich die griechische Staatsangehörigkeit. Der Name einer Person unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem griechischen Recht. In Griechenland werden griechische Buchstaben und nicht die lateinische Schreibweise benutzt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42 ff) festgestellt, dass der in einem Reisepass auch in lateinischen Schriftzeichen wiedergegebene Name ohne Transliteration oder sonstige Veränderungen in einen deutschen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, auch wenn die im Pass eingetragene lateinische Schreibweise gegen die geltenden Transliterationsnormen verstößt.
Der Kindesvater lebt bereits seit dem Jahr 1977 in Deutschland. In seinem Einreisepass aus dem Jahr 1974, mit welchem er nach Deutschland übergesiedelt ist, und auch in den beiden folgenden Pässen war sein Vorname jeweils in der Schreibweise "Nicolas" eingetragen, wie er auch im Geburtseintrag des Kindes beurkundet worden ist. Erstmals im Jahr 2003 ist die Schreibweise des Vornamens des Kindesvaters in seinem neuen Pass geändert worden. Zu diesem Zeitpunkt lebte er bereits seit 26 Jahren in Deutschland. Durch den früheren Pass, ausgestellt im Jahr 1974, ist die Schreibweise der Namen des Kindesvaters für den deutschen Rechtsbereich verbindlich festgelegt worden, da er mit diesem Pass nach Deutschland übergesiedelt ist. Die lateinische Schreibweise der Namen aus diesem Pass war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das deutsche Standesamt im Zeitpunkt der Beischreibung des Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtseintrag des Sohnes im April 2000 ohne Änderungen zu übernehmen, zumal der zu diesem Zeitpunkt gültige Pass den Vornamen in derselben Schreibweise enthielt und es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs völlig unerheblich ist, ob die Namen aus der griechischen Schrift richtig oder falsch in die lateinische Schrift übertragen worden waren.
Wenn die griechischen Konsulate mehrere Jahre später bei der Neuausstellung eines Passes die Schreibweise der Namen ändern, wie dies bei den griechischen Konsulaten nach den Erfahrungen der Unterzeichnenden aus fast 20 Jahren Tätigkeit in Personenstandssachen leider ganz häufig geschieht, so ist dies für die Schreibweise der Namen in den bereits abgeschlossenen deutschen Personenstandsbeurkundungen rechtlich unbeachtlich. Soweit die Entscheidung des KG vom 04.04.2000 (StAZ, 2000, 216 f) dahin missverstanden wird, dass aufgrund eines später ausgestellten Passes stets eine Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundung zulässig sei, ist das nicht richtig. Ein späterer Pass berechtigt nur dann zu einer Berichtigung, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Schreibweise in dem späteren Pass mit der Schreibweise in den früheren Pässen identisch ist. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die Schreibweise des Vornamens in dem neuen Pass von der Schreibweise in den 3 früheren Pässen abweicht. Bei dieser Sachlage ist eine Berichtigung unzulässig, da die Änderung der Schreibweise der Namen durch die griechischen Konsulate bei der späteren Neuausstellung eines Passes keinerlei Rückwirkung hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42 ff) lässt keinen Zweifel daran, dass es keine richtige oder falsche Transliteration von Namen aus der griechischen Schrift in die lateinische Schrift gibt, sondern die von den griechischen Behörden in den Pass eingetragene lateinische Schreibweise zu akzeptieren ist. Folglich kann diese zu akzeptierende Schreibweise später auch nicht "berichtigt", sondern nur geändert werden. Spätere Namensänderungen fallen nicht unter § 47 PStG, sondern sind analog § 30 PStG zu behandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 48 PStG, 13 a FGG.
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