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Amtsgericht Hagen·8 III 37/07·05.03.2007

Berichtigung der Vornamensschreibweise im Geburtenbuch abgelehnt

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtStandesamtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sohn beantragt die Berichtigung der Geburtseintragung von "Wasillios" in "Wassilios" bzw. "Vassilios". Streitpunkt ist, ob nach §47 PStG eine Korrektur wegen einer vermeintlich falschen ursprünglichen Eintragung oder wegen eines späteren Passes möglich ist. Das AG lehnte ab, weil die Eltern bei der Beurkundung die Schreibweise wünschten und spätere Passänderungen oder Gebrauch die Beurkundung nicht rückwirkend unrichtig machen. Eine abweichende Passschreibweise kann allenfalls als Namensänderung nach §30 PStG durch einen Randvermerk behandelt werden.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Vornamensschreibweise im Geburtenbuch abgewiesen; Kosten trägt Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung nach §47 PStG setzt voraus, dass die Eintragung bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung unrichtig war.

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Die lateinische Schreibweise eines griechischen Vornamens eines in Deutschland geborenen Kindes richtet sich nach der bei der Beurkundung von den Eltern gewählten Schreibweise; Transliterationsnormen des ausländischen Konsulats sind hierfür nicht maßgeblich.

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Ein späterer tatsächlicher Gebrauch des Vornamens oder die spätere Eintragung einer abweichenden Schreibweise in einem Pass begründet für sich genommen keine Korrektur der früheren deutschen Personenstandseintragung nach §47 PStG.

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Liegt eine spätere abweichende Passschreibweise vor, ist dies regelmäßig nicht über §47 PStG zu berichtigen; eine solche Änderung kann allenfalls als Namensänderung analog §30 PStG vom Standesbeamten durch Randvermerk berücksichtigt werden, bzw. gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Standesbeamte verweigert.

Relevante Normen
§ 30, 47 PStG§ 30 PStG§ 47 PStG§ 48 PStG§ 13a FGG

Leitsatz

Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts

I Nr. xxx dahin, dass der Vorname des Kindes

„Wassilios“ oder „Vassilios“ lautet, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Sohn als Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 €.

Gründe

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Frau T hat am 04.08.1971 in I einen Sohn geboren, der im Geburtenbuch des Standesamts I I Nr. #####/####eingetragen worden ist. Die Eltern und der Sohn sind griechischen Staatsangehörige. Der Vorname des Kindes ist mit "Wasillios" beurkundet. Der Sohn beantragt, seinen Vornamen in die Schreibweise "Wassilios" oder "Vassilios" zu berichtigen. Der Antrag ist am 27.02.2007 bei Gericht eingegangen. Die Standesamtsaufsicht der Stadt I hat sich gegen die beantragte Berichtigung ausgesprochen.

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Der Berichtigungsantrag war kostenpflichtig zurückzuweisen. Nach § 47 PStG ist eine Eintragung in einem deutschen Personenstandsbuch auf Antrag eines Beteiligten zu berichtigen, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung bereits im Zeitpunkt der Beurkundung falsch war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. In der Geburtsanzeige des Krankenhauses ist der Vorname in der Schreibweise "Wasillios" eingetragen. Unmittelbar neben dem Vornamen des Kindes hat der Vater die Richtigkeit des Vornamens durch seine Unterschrift bestätigt. Aufgrund dieser Geburtsanzeige ist die Geburt im Geburtenbuch der Stadt I beurkundet worden. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass beide Kindeseltern im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung den Vornamen des Kindes in der lateinischen Schreibweise "Wasillios" wollten. Das Gegenteil wird von dem Antragsteller auch nicht behauptet.

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Die Eltern konnten den Vornamen des Kindes in der lateinischen Schreibweise "Wasillios" wählen. Nach griechischem Recht wurde der Vorname des Kindes damals durch den Vater bestimmt. Dabei musste der Vater keineswegs eine Übertragung der griechischen Schreibweise des Vornamens in die lateinische Schreibweise entsprechend der ELOT-Norm oder der ISO-Norm wählen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Vater in analoger Anwendung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 27.10.1993 (FamRZ 1994, 225 ff. = StAZ 1994, 42 ff.) die lateinische Schreibweise des griechischen Vornamens des Kindes abweichend von offiziellen Übersetzungsnormen wählen konnte, beispielsweise entsprechend der phonetischen Aussprache des Namens und in Anpassung an die Umgebung, in welcher das Kind aufwächst. Der Bundesgerichtshof hat sämtliche Transliterationsnormen als unverbindlich gewertet und eine davon abweichende Schreibweise in dem Pass als verbindlich erklärt. Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass die lateinische Schreibweise des Namens eines in Deutschland geborenen Kindes durch das Konsulat festgelegt wird. Das Wahlrecht steht ausschließlich den Kindeseltern zu, das Konsulat hat die von den Eltern bzw. dem Vater gewählte lateinische Schreibweise zu akzeptieren. Im Zeitpunkt der Eintragung des Kindes in das deutsche Geburtenbuch wollten die Kindeseltern den Vornamen des Sohnes in der lateinischen Schreibweise "Wasillios".

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Die Schreibweise des Vornamens des Sohnes ist auch nicht später rückwirkend dadurch unrichtig geworden, dass er seinen Vornamen in der Schule, im Studium und im Beruf in der Schreibweise "Wassilios" benutzt hat. Alleine durch einen geänderten tatsächlichen Gebrauch des Vornamens kann dessen Schreibweise nicht rechtsverbindlich neu festgelegt werden.

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Der Geburtseintragung ist ferner nicht unrichtig geworden, weil der neu ausgestellte Pass des Sohnes dessen Vornamen nun in der geänderten lateinischen Schreibweise "Vassilios" enthält. Wenn die griechischen Behörden die lateinische Schreibweise von Namen in späteren Pässen immer wieder ändern, wie dies bei den griechischen Konsulaten nach den Erfahrungen der Unterzeichnenden aus mehr 20 Jahren Tätigkeit in Personenstandssachen sehr häufig geschieht, so ist dies für die Schreibweise der Namen in den bereits abgeschlossenen deutschen Personenstandsbeurkundungen rechtlich unbeachtlich. Soweit die Entscheidungen des KG vom 04.04.2000 (StAZ, 2000, 216 f) und des OLG Hamm vom 02.02.2006 (15 W 303/05) dahin missverstanden werden, dass aufgrund eines später ausgestellten Passes stets eine Berichtigung der zeitlich früheren deutschen Personenstandsbeurkundungen zulässig sei, so ist das nicht richtig. Eine solche Auffassung verstößt gegen § 47 PStG, weil nicht beachtet wird, dass eine Berichtigung nur erfolgen darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen oder aber ein Sachverhalt, der eine analoge Anwendung rechtfertigt. Ein späterer Pass berechtigt nur dann zu einer Berichtigung, wenn der Passinhaber in Griechenland geboren ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Schreibweise in dem späteren Pass von der Schreibweise in den früheren Pässen abweicht. Im vorliegenden Fall ist der Sohn jedoch in Deutschland geborenen und sein Vorname von dem Vater wirksam in der beurkundeten Weise festgelegt worden. Bei dieser Sachlage ist eine Berichtigung unzulässig.

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Es besteht auch keine Notwendigkeit, dass die deutschen Gerichte und Behörden unter Missachtung der Voraussetzungen des § 47 PStG eine Berichtigung durchführen, damit die früheren Personenstandbeurkundungen mit der Schreibweise in dem neuen Pass übereinstimmen, da das griechische Generalkonsulat Düsseldorf in einer Stellungnahme vom 30.09.2003 (vgl. OLG Hamm StAZ 2005,262 ff) mitgeteilt hat, dass die lateinische Schreibweise bei der Passausstellung auf Antrag des Inhabers abweichend von der üblichen Norm (ELOT 743 bzw. ISO 843) eingetragen werden kann, z. B. wenn eine abweichende Form im Vorpass oder in sämtlichen anderen öffentlichen Urkunden benutzt wird. Der Sohn hätte danach unter Vorlage seiner deutschen Geburtsurkunde erreichen können, dass sein Vorname auch in seinem aktuellen Pass in Übereinstimmung mit der Geburtsurkunde eingetragen wurde.

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Die Veränderung der lateinischen Schreibweise des Vornamens in dem aktuellen Pass könnte als Namensänderung gewertet werden. Spätere Namensänderungen fallen nicht unter § 47 PStG, sondern sind analog § 30 PStG zu behandeln (vgl. AG München StAZ 2005, 79). Dies wird nach einer Mitteilung von anderen Standesbeamten aus dem hiesigen Landgerichtsbezirk so auch auf Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte in Bad Salzschlierf gelehrt. Es ist Sache des Standesbeamten, eine geänderte Schreibweise ohne gerichtliche Anordnung in eigener Zuständigkeit durch einen Randvermerk beizuschreiben, nachdem ihm ein entsprechender Pass vorgelegt worden ist. Sollte der Standesbeamte dies ablehnen, so kann der Betroffene das Ablehnungsschreiben des Standesbeamten bei Gericht vorlegen und bei Gericht beantragen, den Standesbeamten anzuweisen, durch einen Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen, dass der Sohn mit Wirkung ab Ausstellung eines entsprechenden griechischen Passes seinen Vornamen in der Schreibweise "Vassilios" führt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 48 PStG, 13 a FGG.