Personenstand: Angleichungserklärung auf Ein-Buchstaben-Namen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte durch Angleichungserklärung die Verkürzung seines Familiennamens („La“) auf „L“ nach Annäherung an die deutsche Sprachform. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Angleichung nach Art. 47 EGBGB und wies die Erklärung als nicht zulässig zurück. Eine einbuchstabige Kürzung ist keine deutschsprachige Form und nicht gesetzlich vorgesehen; orthographische Anpassungen (z. B. Ersatz diakritischer Zeichen) bleiben hingegen möglich.
Ausgang: Angleichungserklärung zur Verkürzung des Familiennamens auf einen Einzelbuchstaben als unzulässig abgewiesen; Standesbeamtin angewiesen, die Erklärung nicht entgegenzunehmen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eingebürgerter kann nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB eine deutschsprachige Form seines Familiennamens annehmen.
Die bloße Kürzung eines Familiennamens auf eine einzelne Silbe oder einen einzelnen Buchstaben stellt weder die Annahme einer deutschsprachigen Form noch eine gesetzlich vorgesehene Ablegung von Namensbestandteilen dar.
Die Anpassung eines Namens an den deutschen Sprachgebrauch kann durch orthographische Änderungen (z. B. Ersetzung diakritischer Zeichen) erfolgen, soweit die Namenskontinuität gewahrt bleibt und die Änderung geringfügig ist.
Vereinfachtungsgründe (leichtere Aussprache, Schreibweise) berechtigen nicht zur beliebigen Namensänderung; Änderungen sind auf die gesetzlich geregelten Fälle beschränkt.
Tenor
Die Standesbeamtin wird angewiesen, die Angleichungserklärung des Beteiligten zu a) vom 23.04.2013 nicht entgegenzunehmen.
Rubrum
| 8 III 26/13 | Der Beschluss ist rechtskräftig seit dem 21.05.2014 Hagen, 13.05.2015 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
In der Personenstandssache
betreffend die Angleichungserklärung zum Geburtenbuch Nr. des Standesamts M
hat das Amtsgericht Hagen
durch die Richterin am Amtsgericht am 10.06.2013
beschlossen:
Die Standesbeamtin wird angewiesen, die Angleichungserklärung des Beteiligten zu a) vom 23.04.2013 nicht entgegenzunehmen.
Gründe
Der Beteiligte zu a) wurde am 08.10.1989 in Lüdenscheid geboren. Er und seine Eltern waren zum damaligen Zeitpunkt türkische Staatsangehörige. Er erhielt nach türkischem Recht den Ehenamen der Eltern „La“ als Geburtsnamen.
Am 30.03.1998 wurde der Beteiligte zu 1) eingebürgert. Er möchte jetzt seinen Familiennamen verkürzen. Damit möchte er ihn der deutschsprachigen Form anpassen. Dazu gibt er gegenüber dem Standesamt an, dass sein Familienname schwer von Außenstehenden zu verstehen sei und er diesen immer buchstabieren müsse. Er möchte daher seinen Familiennamen auf „L“ verkürzen und vereinfachen.
Dazu gab er am 23.04.2013 vor dem Standesamt der Stadt Lüdenscheid eine Angleichungserklärung ab. Die Standesbeamtin hat Zweifel, ob diese Angleichungserklärung wirksam ist und legt die daher als Zweifelsvorlage dem Personenstandsgericht vor.
Die Zweifelsvorlage ist gemäß § 49 Abs. 2 Personenstandsgesetz zulässig.
Eine Angleichungssituation liegt vor, denn der Beteiligte zu a) hat seinen Familiennamen nach türkischem Recht erhalten und ist 1998 Deutscher geworden.
Nach Artikel 47 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB kann der Beteiligte zu a) daher eine deutschsprachige Form seines Familiennamens annehmen. Der Name „L“ ist jedoch keine deutschsprachige Form des Familiennamens „La“.
Ein Familienname wird in der deutschen Form geführt, wenn keine dem deutschen Alphabet unbekannten Buchstaben enthalten sind, diakritische Zeichen, die lediglich Ergänzungen des deutschen Alphabets darstellen, sind grundsätzlich zulässig. Möglich ist auch, den Familiennamen phonetisch einzudeutschen. Es ist ebenfalls möglich, Namensbestandteile abzulegen (Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB).
Die Änderung des Namens „La“ in den Namen „L“ ist weder eine Ablegung von Namensbestandteilen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, noch die Annahme einer deutschsprachigen Form des Familiennamens.
Die Möglichkeit, den Namen eines früheren Ausländers nach Einbürgerung an den deutschen Sprachgebrauch anzupassen, dient der Integration des Erklärungsberechtigten. Es handelt sich bei dem Namensbestandteil „dikaçdi“ nicht um spezielle türkische Endungen von Namen. Eine Angleichung nach Abs. 1 Ziffer 3 des Artikels 47 EGBGB ist daher nicht möglich.
Auch die Abkürzung des Namens auf die erste Silbe wird von der Vorschrift des Artikels 47 nicht umfasst. Es ist nachvollziehbar, dass der Beteiligte zu a), der einen langen Familiennamen führt, der im Rechtsverkehr gelegentlich zu Schwierigkeiten bei der Schreibweise und Aussprache führen wird, diesen gerne vereinfachen möchte. Im Namensrecht gilt jedoch der Grundsatz, dass sowohl Vor- als auch Familiennamen nicht beliebig verändert werden können. Eine Namensänderung ist nur in den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen möglich. Die Abkürzung eines langen türkischen Familiennamens auf die erste Silbe ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Artikel 47 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Name zur Vereinfachung beliebig gekürzt werden kann. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass der Beteiligte zu a) seinen Familiennamen dem deutschen Sprachgebrauch anpasst. Hierzu wäre es möglich, die Schreibweise zu ändern. Es könnte das c mit diakritischen Zeichen durch tsch ersetzt werden. In der deutschen Sprache ist der Buchstabe ç und dessen Aussprache unbekannt. Dies wird dazu führen, dass der Name des Beteiligten häufig falsch geschrieben und auch ausgesprochen wird. Die Schreibweise „La“ entspricht der richtigen Aussprache des Namens in der deutschen Schreibweise.
Nach Auffassung des Gerichts könnte hier auch ein Buchstabe, nämlich das türkische ç auch ganz weggelassen werden, so dass der Name in L geändert würde. Diese Veränderung wäre eine Vereinfachung des Namens unter Berücksichtigung des deutschen Alphabets. Aussprache und Schreibweise wären weniger kompliziert und die Namenskontinuität wäre gewährleistet, denn der Name wird nur geringfügig geändert.
Würde man es zulassen, bei längeren Namen eine Angleichung auf eine einzelne Silbe abzukürzen, so wäre einer beliebigen Namensänderung von eingebürgerten Personen möglich. Dies ist jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt und wäre auch nicht angemessen. Auch deutsche Staatsangehörige mit längeren oder komplizierten Namen können nicht beliebig ihre Namen ändern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann gem. §§ 58, 63 FamFG binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42 in 58097 Hagen einzulegen und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie ist von den Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden. Wenn das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das Oberlandesgericht Hamm (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG).