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Amtsgericht Hagen·8 III 130/05·28.12.2005

Abweisung des Berichtigungsantrags zur Vornamensschreibweise im Geburtenbuch

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Berichtigung der im deutschen Geburtenbuch eingetragenen Schreibweise ihres türkischen Vornamens von "Hurnaz" in "Hürnaz". Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Eintragung der im Krankenhaus gemeldeten Schreibweise entsprach und die Eltern diese unterschrieben hatten. Zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit eines nach türkischem Recht gewählten Vornamens seien ausschließlich türkische Gerichte.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Vornamensschreibweise im deutschen Geburtenbuch als unbegründet abgewiesen; Zuständigkeit für Unzulässigkeitsfeststellung bei türkischen Gerichten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Berichtigungsantrag nach § 47 PStG setzt den Nachweis voraus, dass die Eintragung bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung falsch war.

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Deutsche Gerichte sind zur Berichtigung eines Vornamens nur zuständig, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung vom übereinstimmenden Willen der Eltern abwich.

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Die Bestätigung der im Krankenhaus übermittelten Vornamensschreibweise durch beide Eltern begründet grundsätzlich die Richtigkeit der Eintragung; Unkenntnis der üblichen Schreibweise oder Sprachschwierigkeiten rechtfertigen keine Berichtigung.

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Die Feststellung, dass ein Vornamen nach dem Recht des Herkunftsstaates unzulässig ist, obliegt den Gerichten dieses Staates; erst eine rechtskräftige ausländische Entscheidung eröffnet die Änderung des deutschen Geburtenbuchs.

Relevante Normen
§ $ 47 PStG§ 47 Personenstandsgesetz§ 16 des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 1587§ 48 PStG§ 13 a FGG

Leitsatz

Die Schreibweise des nach türkischem Recht erteilten Vornamens für ein in Deutschland geborenes Kind kann nicht durch ein deutsches Gericht geändert werden. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit eines Vornamens nach türkischem Recht ist ein Gericht in der Türkei.

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts T

Nr. 289/1981 dahin, dass der Vorname des Kindes Hürnaz lautet,

wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Tochter als Antragstellerin.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2000,00 €.

Gründe

2

Frau J geb. V hat am ##.##.#### in T eine Tochter geboren. Das Kind ist im Geburtenbuch des Standesamts T Nr. ###/#### mit dem Vornamen "Hurnaz" eingetragen worden. Die Tochter beantragt die Berichtigung der Schreibweise ihres Vornamens dahin, dass dieser "Hürnaz" lautet.

3

Der Berichtigungsantrag war zurückzuweisen. Nach § 47 Personenstandsgesetz ist eine Eintragung in einem Personenstandsbuch auf Antrag eines Beteiligten zu berichtigen, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, dass die Eintragung bereits im Zeitpunkt der Beurkundung falsch war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Gerichte in Deutschland sind für eine Berichtigung nur zuständig, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass der Vorname abweichend von dem übereinstimmenden Willen der Eltern beurkundet worden ist. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, dass die Eltern den Vornamen des Kindes bereits im Zeitpunkt der deutschen Geburtsbeurkundung in der Schreibweise "Hürnaz" wollten. Die Geburt des Kindes ist aufgrund der Geburtsanzeige des Krankenhauses beurkundet worden. Auf der Rückseite dieser Geburtsanzeige ist der Vorname des Kindes mit "Hurnaz" eingetragen, beide Eltern haben die Namensgebung in geringem Abstand darunter durch ihre Unterschrift bestätigt. Es handelt sich bei dieser Schreibweise des Vornamens der Tochter auf der Rückseite der Geburtsanzeige auch nicht um einen Schreibfehler, da auch auf der Vorderseite der Geburtsanzeige der Vorname des Kindes mit "Hurnaz" angegeben ist. Wenn die Eltern die übliche Schreibweise "Hürnaz" damals nicht kannten, so ist das kein Grund für eine Berichtigung des deutschen Geburtseintrags, sie hätten sich vorher über die übliche Schreibweise informieren müssen. Auf Sprachschwierigkeiten können die Kindeseltern sich ebenfalls nicht berufen. In der Türkei wird die lateinische Schrift benutzt, so dass die Schreibweise des Vornamens in türkischer und deutscher Sprache völlig identisch ist.

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Die Tatsache, dass "Hurnaz" als weiblicher Vorname in der Türkei nicht üblich und als solcher in der Liste des türkischen Konsulats nicht enthalten ist, ist rechtlich unerheblich, da es in der Türkei eine amtliche verbindliche Vornamensliste nicht gibt. Nach § 16 des türkischen Personenstandsgesetzes Nr. 1587 sind Eltern in der Wahl des Vornamens für ihr Kind frei, sie können die übliche Schreibweise eines Vornamens abändern und sogar neue Vornamen erfinden. Die türkischen Generalkonsulate sind nicht berechtigt, die abweichende Schreibweise oder den neu erfundenen Vornamen abzulehnen. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit des Vornamens eines türkischen Staatsangehörigen sind die Gerichte in der Türkei. Die Schreibweise des Vornamens der Tochter kann in dem deutschen Geburtenbuch derzeit nicht geändert werden.

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Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, bei einem türkischen Gericht entweder die Feststellung der Unzulässigkeit des Vornamens "Hurnaz" oder aber die Änderung des jetzigen Vornamens in die Schreibweise "Hürnaz" zu beantragen. Wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines türkischen Gerichts vorliegt, dass der Vorname "Hürnaz" lautet, kann der Vorname auch in dem deutschen Geburtenbuch geändert werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 48 PStG, 13 a FGG.