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Amtsgericht Hagen·8 III 115/04·26.12.2004

Randvermerk zur Vaterschaft: §1599 Abs.2 BGB analog bei Eheaufhebung (Scheinehe)

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Standesbeamtin legte dem Amtsgericht vor, ob sie die Vaterschaftsanerkennung eines Dritten als Randvermerk in den Geburtseintrag eines während der Ehe geborenen Kindes eintragen darf. Die Ehe der Mutter war als Scheinehe aufgehoben worden; der Dritte hat die Vaterschaft anerkannt. Das Gericht befand, §1599 Abs.2 BGB sei wegen Zweck- und Regelungsgleichheit analog anwendbar und wies die Standesbeamtin an, den Randvermerk einzutragen.

Ausgang: Antrag, die Vaterschaftsanerkennung des Dritten als Randvermerk einzutragen, wurde stattgegeben; §1599 Abs.2 BGB wird analog bei Aufhebung der Ehe wegen Scheinehe angewendet.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Standesbeamte kann nach §45 Abs.2 PStG in Zweifelsfällen das Amtsgericht anrufen, damit dieses über die Vornahme einer Amtshandlung entscheidet.

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Die Vermutung der Vaterschaft des zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes nach §1592 Nr.1 BGB besteht grundsätzlich, kann aber durch die in §1599 BGB geregelten Voraussetzungen zugunsten eines Dritten entfallen oder modifiziert werden.

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§1599 Abs.2 BGB, der die Zuordnung eines nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenen Kindes regelt, ist wegen Zweck- und Regelungsgleichheit analog anzuwenden, wenn die Ehe aufgehoben wurde, weil die Ehegatten von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten (Scheinehe).

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Bei Aufhebung einer Ehe als Scheinehe begründet die rechtskräftige Feststellung, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, die Anknüpfungspunkt für die analoge Anwendung von §1599 Abs.2 BGB und damit für die Eintragung eines Randvermerks über eine Vaterschaftsanerkennung des Dritten.

Relevante Normen
§ 1599 Abs. 2 BGB analog§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB§ 45 Abs. 2 PStG§ 1592 Nr. 1 BGB§ 1599 Abs. 1 BGB§ 1599 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Standesbeamtin des Standesamts M wird angewiesen,

zum Geburtseintrag des Kindes K U, Geburtenbuch Nr.

#####/####des Standesamts M, folgenden Randvermerk

beizuschreiben:

"Der nebenstehend bezeichnete Mann ist nicht der Vater des Kindes (§ 1599 Abs. 2 BGB analog). Vater des Kindes ist J2, katholisch, wohnhaft in M, P 9, geboren am ##.####.## in M (St.Amt M-Stadt jetzt M Nr. ###/####). Er hat die Vaterschaft am ##.####.#### vor dem Standesbeamten in M anerkannt. Den ...."

Gründe

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Am ##.####.#### hat Frau U in M einen Sohn geboren, der im Geburtenbuch des Standesamts M Nr. #####/####eingetragen worden ist. Als Vater des Kindes ist im Geburtseintrag vermerkt : "I N, islamisch, unbekannten Aufenthalts". Die Kindesmutter hatte am ## ##### #### vor dem Standesbeamten in J die Ehe mit dem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen I2 N2 geschlossen (Heiratseintrag Nr. ###/#### StAmt J). Diese Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts M vom ##.####.#### (Az.: #### AG M) nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB mit der Begründung aufgehoben worden, dass es sich um eine Scheinehe handelte. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Gericht davon überzeugt war, dass beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen, sondern ausschließlich dem Ehemann eine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland verschaffen wollten. Die Ehefrau hatte von dem Ehemann Geld für die Eheschließung erhalten, die Ehegatten nahmen nach den Feststellungen des Eheaufhebungsurteils zu keinem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft auf. Der Antrag der Ehefrau auf Eheaufhebung ist am 15.06.2001 bei dem Amtsgericht M eingegangen. Der spätere Lebensgefährte der Kindesmutter Herr J2 hat die Vaterschaft zu dem Kind K2 U am ##.####.#### vor dem Standesbeamten des Standesamts M anerkannt. Der geschiedene Ehemann der Kindesmutter Herr I3 N3 hatte bereits vorher durch Erklärung vom ##.####.#### vor der deutschen Botschaft in T der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn J, P2 9 in M, zugestimmt.

3

Die Standesbeamtin des Standesamts M hat Zweifel, ob sie das Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn J2 als Randvermerk im Geburtseintrag des Kindes K3 U beischreiben darf und den Vorgang dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Nach § 45 Abs. 2 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die Standesbeamtin des Standesamts M war anzuweisen, das Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn J2 als Randvermerk im Geburtseintrag des Kindes K4 U beizuschreiben. Im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung war der Ehemann der Kindesmutter als Vater im Geburtenbuch einzutragen, da unabhängig von der tatsächlichen Abstammung nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann Vater eines Kindes ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Diese Zuordnung kann sich später unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt wieder ändern. Dies gilt nach § 1599 Abs. 1 BGB, wenn auf Grund einer Vaterschaftsanfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach § 1599 Abs. 2 BGB gilt die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes auch nicht für Kinder, die zwischen der Anhängigkeit des Scheidungsantrags und der Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren sind, wenn ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes die Vaterschaft anerkennt. Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Ehe der Kindesmutter nicht geschieden, sondern als Scheinehe aufgehoben worden ist.

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Nach dem Wortlaut des § 1599 Abs. 2 BGB gilt diese Ausnahmeregelung nur für eine Scheidung der Ehe der Kindesmutter, nicht aber für den Fall der Eheaufhebung. Nach dem T2 und Zweck dieser Vorschrift ist § 1599 Abs. 2 BGB jedoch analog anzuwenden, wenn die Ehe der Kindesmutter aufgehoben worden ist, weil die Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung zur Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollten. Durch § 1599 Abs. 2 BGB wird der Erfahrung Rechnung getragen, dass Kinder, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren werden, meistens nicht vom Ehemann gezeugt sind. Diese Neuregelung verzichtet auf die erforderliche Vaterschaftsanfechtung durch den Ehemann und ordnet mit dessen Zustimmung und derjenigen der Mutter das Kind abstammungsrechtlich unmittelbar dem Mann zu, der im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung seine Vaterschaft anerkennt, ohne dass in irgendeiner Weise geprüft wird, ob das Kind nicht doch von dem Ehemann gezeugt worden ist. Bei der Aufhebung einer Ehe als Scheinehe hat das Gericht dagegen positiv festgestellt, dass beide Ehegatten übereinstimmend nicht die Absicht hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Es steht aufgrund der Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils ferner fest, dass die Ehegatten nach der Eheschließung bis zur Verkündung des Urteils in dem Aufhebungsverfahren nicht als Ehegatten miteinander gelebt haben, da ansonsten eine Aufhebung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB unzulässig gewesen wäre. Aus den Gründen des Urteils vom ##.####.#### ergibt sich auch ausdrücklich, dass die Parteien nach der Eheschließung nicht als Ehegatten miteinander gelebt haben.

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Wenn schon bei einer Scheidung das Kind abstammungsrechtlich dem neuen Partner der Mutter zugeordnet wird, obwohl die Mutter vorher mit dem Ehemann in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, so ist ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Verfahrens auf Aufhebung der Ehe wegen einer von Anfang an beabsichtigten und auch durchgeführten Nichtaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft geboren wird, erst recht dem Dritten zuzuordnen, der es mit Zustimmung der Ehegatten anerkannt hat. Bei Aufhebung einer Scheinehe spricht noch mehr als im Fall einer Scheidung dafür, dass das Kind nicht von dem Ehemann abstammt, da feststeht, dass es keine eheliche Lebensgemeinschaft gegeben hat. Die bestehende Gesetzeslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB zu schließen. Die Standesbeamtin war daher anzuweisen, den Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung beizuschreiben.