Themis
Anmelden
Amtsgericht Hagen·7 VI 554/12·25.06.2013

Erbscheinsantrag zurückgewiesen mangels Berechtigung und formeller Voraussetzungen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Erbscheinsantrag, den das Amtsgericht Hagen zurückwies. Zentrale Frage war die Berechtigung nach § 2353 BGB und die Einhaltung formeller Voraussetzungen. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller weder Erbe noch Inhaber eines vollstreckbaren Titels ist und keine Angaben zur Erbfolge oder eidesstattliche Versicherung gemacht wurden. Daher ist der Antrag unzulässig.

Ausgang: Erbscheinsantrag als unzulässig verworfen, da Antragsteller weder Erbe noch Inhaber eines vollstreckbaren Titels und formelle Voraussetzungen nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erteilung eines Erbscheins nach § 2353 BGB ist grundsätzlich nur der Erbe berechtigt; ein Nicht-Erbe kann keinen Erbscheinsantrag im Sinne dieser Vorschrift stellen.

2

Ein Gläubiger kann einen Erbschein an Stelle des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nur beantragen, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser oder gegen die Erben vorlegt.

3

Aus einer Grundstücksverfügungsvollmacht ergibt sich keine Berechtigung, einen Erbschein zu beantragen.

4

Ein Erbscheinsantrag muss die in §§ 2353 ff. BGB geforderten inhaltlichen Angaben, insbesondere zur Erbfolge, sowie die eidesstattliche Versicherung enthalten; das Fehlen dieser Angaben macht den Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 2353 BGB§ 2353-2356 ff BGB§ 63 FamFG§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG

Tenor

wird der Erbscheinsantrag vom ....   zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig.

3

Nach § 2353 BGB kann dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht erteilt werden. Der Antragsteller ist jedoch kein Erbe des Erblassers.

4

Ein Gläubiger mit vollstreckbarem Titel gegen den Erblasser oder den Erben kann unter Vorlage des Titels die Erteilung eines Erbscheins an Stelle des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragen.  Der Antragsteller hat jedoch weder einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser noch gegen die Erben.

5

Aus einer Grundstücksverfügungsvollmacht ergibt sich kein Recht einen Erbschein zu beantragen.

6

Auch inhaltlich entspricht der Antrag nicht den Voraussetzungen der §§ 2353- 2356 ff BGB. Es wurden weder Angaben zur Erbfolge gemacht, noch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Rechtsmittelbelehrung

8

Gegen diesen Beschluss kann gem. § 63 FamFG binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt werden.

9

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

10

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

11

Sie ist von den Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

12

Die Beschwerde soll begründet werden. Wenn das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet das Oberlandesgericht Hamm (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG).

13

Hagen, 26.06.2013