Beiordnung des Pflichtverteidigers bei Kenntniserlangung durch Akteneinsicht
KI-Zusammenfassung
Der in Haft befindliche Beschuldigte wird verdächtigt, seinen Mithäftling sexuell belästigt zu haben; die Ermittlungsakte wurde seinem Verteidiger zur Einsicht übergeben, der sofort die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragte. Das Amtsgericht ordnete die Beiordnung an, weil bei Inhaftierten notwendige Verteidigung nach §140 Abs.1 Nr.5 StPO vorliegt und §141 Abs.1 StPO bei Kenntniserlangung und Antrag unverzüglich Pflichtverteidiger zwingend vorsieht. Eine spätere Einstellung nach §170 Abs.2 StPO ist unbeachtlich.
Ausgang: Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger dem Antrag des inhaftierten Beschuldigten entsprechend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem in Haft befindlichen Beschuldigten liegt eine notwendige Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor.
Hat der Beschuldigte den Tatvorwurf eröffnet erhalten und beantragt er die Beiordnung, ist nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen; dies ist zwingend.
Die de facto Kenntniserlangung von einem weiteren Ermittlungsverfahren durch Übergabe der Akte an den Verteidiger erfüllt die Eröffnung des Tatvorwurfs im Sinne des § 141 Abs. 1 StPO.
Eine nachträgliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hebt die Verpflichtung zur Beiordnung nicht auf; die in § 141 Abs. 2 S. 3 StPO genannte Ausnahme bezieht sich nur auf Fälle des § 140 Abs. 2 StPO.
Tenor
wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt H aus F als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe
Der Beschuldigte, der sich seit dem 28.06.2019 zunächst in Untersuchungs- und seit dem 09.07.2019 in anderer Sache in Strafhaft befindet, ist in Verdacht geraten, in der Zeit vor dem 09.06.2020 seinem Mithäftling C in der Justizvollzugsanstalt Schwerte „sexuell belästigt“ zu haben, indem er u.a. während des Duschens in dessen Beisein onanierte. Das Ermittlungsverfahren beruht auf einer entsprechenden Mitteilung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 30.06.2020, die am 03.07.2020 bei der Staatsanwaltschaft Hagen eingegangen ist. Diese forderte daraufhin mit Verfügung vom 22.07.2020 ein aktuelles Vollstreckungsblatt von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede an, in welche der Beschuldigte verlegt worden war. Am 05.08.2020 ging auch ein entsprechendes Vollstreckungsblatt bei der Staatsanwaltschaft Hagen ein. Ausweislich des Eingangsstempels Bl. 54 der Akte übergab der zuständige Dezernent am 11.08.2020 die Akte zur Einsicht an Herrn Rechtsanwalt H im Rahmen der Hauptverhandlung eines anderweitigen Verfahrens gegen den Beschuldigten beim Landgericht Hagen. Herr Rechtsanwalt H beantragte noch am gleichen Tag namens und in Vollmacht des Beschuldigten, ihn auch für dieses Verfahren als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 20 ff. der Akte).
Da sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (und auch weiterhin) in Haft befindet, liegt zumindest ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor.
In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn ihm der Tatvorwurf eröffnet worden ist und er dies beantragt.
Dies ist hier erfolgt. Durch die Übergabe der Akte zur Einsicht an Herrn Rechtsanwalt H hat der Beschuldigte de facto Kenntnis von einem weiteren gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren und dem zugrundeliegenden Tatvorwurf erlangt. Darüber hinaus liegt ein in seinem Namen gestellter Beiordnungsantrag vor.
Dass später – ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen – mit Verfügung vom 04.12.2020 eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte, ist unerheblich. Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 StPO ermöglicht hinsichtlich der Beiordnung (und deren Zeitpunkt!) keinen Ermessensspielraum, sondern ist zwingend. Die in § 141 Abs. 2 S. 3 StPO genannte Möglichkeit, dass die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf § 140 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO regelt die Fälle, in denen einem Beschuldigten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Liegt aber – wie hier – ein Antrag des Beschuldigten auf eine Pflichtverteidigerbeiordnung vor, ist der Anwendungsbereich des § 141 Abs. 1 StPO eröffnet und insofern vorrangig.