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Amtsgericht Hagen·64 Ls-408 Js 102/19-7/21·27.11.2022

Betrug durch fingierte Verhinderungspflege: gewerbsmäßiges Handeln und Einziehung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Hagen hatte über Betrugstaten zum Nachteil von Pflegekassen durch fingierte Anträge auf Verhinderungspflege zu entscheiden. Eine Angeklagte nutzte missbräuchlich erteilte Vollmachten und rechnete nicht erbrachte Ersatzpflege regelmäßig in Höhe des Höchstbetrags ab; die Mitangeklagte wirkte in einzelnen Fällen durch Unterschrift, Kontonutzung und eigenes Beantragen mit. Das Gericht verurteilte beide wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen, die Haupttäterin darüber hinaus wegen weiterer zwölf besonders schwerer Betrugsfälle. Gegen die Mitangeklagte erfolgte im Übrigen ein Teilfreispruch; zugleich ordnete das Gericht Wertersatzeinziehung (gesamtschuldnerisch im Umfang der Mittäterschaft) an und setzte die Strafe der Mitangeklagten zur Bewährung aus.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs; Teilfreispruch der Mitangeklagten im Übrigen und Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer unter missbräuchlicher Nutzung einer Vertretungsvollmacht gegenüber einer Pflegekasse Leistungen der Verhinderungspflege beantragt, obwohl Ersatzpflege weder erforderlich noch erbracht ist, täuscht über leistungsbegründende Tatsachen und erfüllt den Betrugstatbestand, wenn hierdurch eine Auszahlung veranlasst wird.

2

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn wiederkehrende, gleichartige Betrugstaten als fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang angelegt sind.

3

Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan und einen fördernden Tatbeitrag von Gewicht voraus; die Unterzeichnung von Leistungsanträgen als angebliche Leistungserbringerin oder das Zurverfügungstellen eines Kontos für tatbedingte Auszahlungen kann hierfür ausreichen.

4

Ist eine Beteiligung an einzelnen Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisbar, ist insoweit freizusprechen, auch wenn eine Verurteilung wegen anderer Taten erfolgt.

5

Bei Erlangung von Taterträgen durch Betrug ist Wertersatz einzuziehen; bei gemeinschaftlicher Tatbegehung haften die Beteiligten insoweit als Gesamtschuldner.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 73c StGB§ 19 SGB XI - Begriff der Pflegepersonen§ 14 SGB XI§ 39 SGB XI§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Die Angeklagte X. wird wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen und Betruges in weiteren zwölf besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Angeklagte U. wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Angeklagte U. freigesprochen.

Zu Lasten der Angeklagten X. wird ein Betrag von 42.718 Euro als Wertersatz von Taterträgen eingezogen, zu Lasten der Angeklagten U. ein Betrag von 13.702 Euro, diesbezüglich haften die Angeklagten als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt wurden; hinsichtlich des Teilfreispruchs der Angeklagten U. trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:- betr. X. §§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 25 Abs.2, 53, 73c StGB; - betr. U. §§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 25 Abs.2, 53, 56, 73c StGB.

Gründe

2

I.

3

A.)Die 57 Jahre alte Angeklagte X., die während ihrer inzwischen geschiedenen Ehe den Namen M. geführt hatte, bezieht Renteneinkünfte von rund 1.100 Euro monatlich. Unterhaltsverpflichtungen hat sie als Mutter einer inzwischen erwachsenen Tochter nicht mehr zu erfüllen.

4

Strafrechtlich ist sie bislang folgendermaßen in Erscheinung getreten:

5

1.) Am 9. Mai 2006 verurteilte sie das Amtsgericht Hagen (86 Ds 408 Js 503/03 - 45/04) wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit begangen mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Wirkung vom 22. Juli 2009 ist die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Der Entscheidung lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:

6

"1.) Die Zeugin A.., die Schwiegermutter der Angeklagten, hatte bei der Aachener und Münchener Versicherung im Jahr 1990 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Auf diese Lebensversicherung wurden regelmäßig Beiträge eingezahlt. Im November 2001 teilte die Angeklagte der Aachener und Münchener Versicherung mit, sie sei von der Zeugin A.. beauftragt worden, die abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen. Sie bat um Übersendung von entsprechenden Formularen. Tatsächlich hatte die Zeugin A.. die Angeklagte nicht bevollmächtigt und beauftragt. Mit Datum vom 09.11.2001 wurde ein ausgefüllter Vorauszahlungsantrag an die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG von der Angeklagten gefaxt. Bei diesem Vorauszahlungsantrag handelt es sich um einen von der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG erstelltes Formular, in dem die Versicherungssumme eingetragen werden und der von dem Versicherungsnehmer unterschrieben werden muss. Dieser Antrag besteht aus zwei Seiten. Jede dieser Seiten muss von dem Versicherungsnehmer unterschrieben werden. Auf dem bei der Versicherung eingegangenen Fax war auf beiden Seiten eine Unterschrift zu sehen, die A.. lautet. Diese beiden Unterschriften sind absolut deckungsgleich, so dass mindestens eine dieser Unterschriften auf dem Original eine Fotokopie von einer vorhandenen Unterschrift ist. Möglich ist auch, dass beide Unterschriften Fotokopien von einer anderen Unterschrift sind. Sicher ist jedoch, dass die Zeugin A.. diese beiden Seiten des Originals selbst nicht unterschrieben hat. Gleichzeitig wurde auch noch ein ausgefülltes Formular mit der Kontonummer, auf das die Vertragssumme gezahlt werden sollte, von der Angeklagten an die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG gefaxt. Auch dieses Formular enthält die Unterschrift A.., wobei jedoch bei dem Vornamen A. das im Wort befindliche e nicht vorhanden ist. Auch diese Unterschrift stammt nicht von der Zeugin A... Wer die Unterschriften unter diese Formulare gesetzt hat, ist nicht bekannt. Die gefaxten Originale sind nicht mehr vorhanden. Die Angeklagte wusste jedoch, dass die Zeugin A.. die Formulare nicht unterschrieben hatte. Sie wusste auch, dass sie nicht berechtigt war, die Versicherung zu kündigen und den Vorauszahlungsbetrag sich auszahlen zu lassen. Die Auszahlung sollte jedoch nicht an die Angeklagte selbst erfolgen, sondern auf ein Sparkassenkonto ihrer minderjährigen Tochter. Aufgrund der bei der Versicherung eingegangenen Faxunterlagen überwies die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG am 12.11.2001 13.573,00 DM an das angegebene Konto. Die Angeklagte verbrauchte in der Folgezeit dieses Geld für sich und ihre Familie.

7

2.) Nach einer erneuten Kündigung der Angeklagten an die Aachener und Münchener Versicherung per Fax -Eingang am 31.01.2002 – überwies die Aachener und Münchener Versicherung AG zum 01.03.2002 den Rückkaufswert des Vertrages in Höhe von 2.193,90 € auf das Konto der Tochter der Angeklagten. Die Faxunterlagen und das Original sind nicht mehr vorhanden.

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3.) Am 21.03.2003 kaufte die Angeklagte in Hagen bei der Firma Kindermodengeschäft „W.“ unter Benutzung einer EC-Karte Waren zum Gesamtpreis von 351,10 €. Der Angeklagten war hierbei bekannt, dass auf ihrem Konto nicht genügend Guthaben vorhanden war, so dass eine Zahlung nicht durchgeführt werden konnte.

9

4.) Am 09.08.2003 kaufte die Angeklagte unter Benutzung einer Kreditkarte bei der Firma F. in Iserlohn Waren zu einem Gesamtpreis von 272,77 €. Auch in diesem Fall war auf den Konto kein ausreichendes Guthaben, so dass auch diese Waren nicht bezahlt wurden.

10

5.) Am 30.08.2003 kaufte die Angeklagte bei der Firma L. in der V.-straße Straße Waren zum Gesamtpreis von 61,80 €. Die Angeklagte bezahlte in diesem Fall ebenfalls mit einer EC-Karte, die zu einem Konto gehörte, das keine Deckung aufwies. Dies war der Angeklagten auch bewusst.

11

6.) Am 18.02.2005 kaufte die Angeklagte in Hagen bei der Firma L. Waren zum Gesamtpreis von 128,39 €. Die Angeklagte zahlte mit einer EC-Karte, wobei sie wusste, dass das Konto nicht gedeckt war. Aus diesem Grunde wurde die Ware nicht bezahlt.“

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2.) Am 26. Juli 2011 sprach sie das Schöffengericht des Amtsgerichts Hagen (61 Ls 408 Js 377/09 - 94/10) wegen gewerbsmäßigen Betruges in 23 Fällen schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dem lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:

13

"Während der laufenden Bewährungszeit hatte sich die Angeklagte in unmittelbarem Anschluss an ihre Verurteilung durch das Amtsgericht Hagen vom 09.05.2006 in dem Zeitraum vom 08.02.2007 bis zum 28.04.2008 erneut, wie folgt strafbar, gemacht:

14

Im zuvor angegebenen Tatzeitraum bestellte die Angeklagte bei verschiedenen Versandunternehmen Waren, hauptsächlich Bekleidungsgegenstände, unter Verwendung der Namen Y., N., S. und S.-M. und hatte bereits bei der Bestellung die Absicht, die erhaltenen Waren nicht zu bezahlen. Damit die bestellten Waren an ihre Anschrift ausgeliefert werden, stellte sie für die tatsächlich existierende Person Y. einen Nachsendeauftrag oder gab bei anderen Bestellungen ihre Anschrift mit dem Zusatz „c./o. M.“ oder „bei M. schellen“ an. In allen nachfolgend aufgeführten Fällen wurden die bestellten Waren an die Angeklagte ausgeliefert und sie hat, entsprechend ihrem Tatplan, die erhaltenen Waren mit Verkaufswerten je Bestellung in Höhe von 50,92 € bis 734,44 € nicht bezahlt, so dass den betroffenen Versandhäusern ein Gesamtschaden von über 4.500,00 € entstanden ist. In allen Fällen handelte die Angeklagte in der Absicht, sich durch die Begehung von fort- gesetzten Betrugstaten ein erhebliches Zusatzeinkommen zu verschaffen, wobei bei ihr nicht die Absicht bestand, die erhaltenen Waren weiter zu veräußern, sondern sie selbst zur Hebung des Lebensstandards ihrer Familie zu gebrauchen.

15

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestellungen:

16

... <wird im Einzelnen aufgeführt> ".

17

Im Berufungsrechtszuge erreichte die Angeklagte die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:

18

"Die Kammer hat die Erwartung, dass die Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Prognose stützt die Kammer insbesondere auf den Umstand, dass die Angeklagten seit der letzten, diesem Verfahren zugrunde liegenden Straftat von 24.01.2008 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und ersichtlich darum bemüht ist auch in Zukunft weiter straffrei durch das Leben zu gehen. Die zeigt auch der Umstand, dass sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen will, um die Ursachen für ihre Taten aufzuarbeiten."

19

In dieser Form wurde die Entscheidung am 12. Oktober 2011 rechtskräftig. Mit Wirkung vom 16. Oktober 2014 ist auch diese Strafe nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit erlassen worden.

20

3.) Am 21. Februar 2017 - rechtskräftig seit dem 1. März 2017 - wurde sie zuletzt durch das Amtsgericht Hagen (188 Ds 468 Js 857/16 - 306/16) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter abermaliger Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem liegen die folgenden Feststellungen zugrunde:

21

"In der Zeit von 06.05.2015 bis 13.05.2015 beauftragte die Angeklagte die geschädigte Ärztin G., ärztliche Leistungen zu erbringen.

22

Zu diesem Zeitpunkt wusste die Angeklagte, dass sie nicht in der Lage war, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.

23

Auf die Rechnung vom 27.05.2015 über insgesamt 233,31 Euro erfolgte keine Zahlung.

24

Die Angeklagte  hatte am 20.10.2014 vor dem Gerichtsvollzieher D. in dem Verfahren DR II 0949/14 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

25

Die Tatsache, dass die Geschädigte keine Kassenzulassung besaß und die Angeklagte die für ihre Behandlung entstehenden Kosten selbst zahlen muss, war vor Behandlungsbeginn erörtert und die Begleichung der Rechnung von der Angeklagten zugesagt worden.)"

26

Zur Bewährungsfrage führt das Urteil aus:

27

"Zugleich konnte die Vollstreckung der Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die Erwartung hegt, dass die Angeklagte sich diese Verurteilung zur Warnung wird dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

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Diese Erwartung knüpft das Gericht namentlich darin, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung in gewissem Umfang Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt hat. Des Weiteren sieht das Gericht eine positive Sozialprognose auch aus dem Grund als gerechtfertigt an, weil die Angeklagte über recht gute soziale Bindungen zu verfügen scheint."

29

Mit Wirkung zum 18. Mai 2021 ist auch diese Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden.

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B.) Die 58 Jahre alte Angeklagte U. ist examinierte Altenpflegerin und Fachwirtin für Gesundheit und Soziales. Sie erzielt ein Nettoeinkommen von rund 2.300 Euro. Unterhaltsverpflichtungen hat die geschiedene Mutter dreier erwachsener Kinder nicht mehr zu erfüllen.

31

Strafrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.

32

II.

33

Im Zeitraum der nachfolgend zu schildernden Straftaten lebten die Angeklagten als Paar in Hagen-Hohenlimburg zusammen. Die Angeklagte U. ging damals einer Tätigkeit als angestellte Standortleiterin des Pflegedienstes H. nach, die Angeklagte X. war offiziell nicht berufstätig, generierte aber - was nicht Gegenstand der Anklage ist - Einkünfte, indem sie Personen ihres Bekanntenkreises oder Dritten, die im Wege der "Mundpropaganda" hiervon erfahren hatten, beim Beantragen eines Pflegegrades behilflich war. Die ihr zu diesem Zweck erteilten Vollmachten enthielten jeweils den Passus, dass der weitere Schriftverkehr mit der Angeklagten X. zu führen sei, so dass die gesamte folgende Korrespondenz mit den Pflegekassen durch ihre Hände ging. Im Erfolgsfalle erhielten die von ihr beratenen und gegenüber der Pflegekasse und dem medizinischen Dienst der Krankenkassen vertretenen Personen (bei Pflegegrad II) sodann ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro ausbezahlt, um ihre häusliche Pflege in geeigneter Weise sicherzustellen. Den jeweils ersten ausgezahlten Betrag (der je nach Bearbeitungszeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bis zu drei Monatsbeträge umfassen konnte) beanspruchte und erhielt die Angeklagte X. jeweils als "Provision".

34

Unter Missbrauch der ihr in diesem Zusammenhang erteilten Vollmachten und ohne Kenntnis der jeweiligen Personen stellte die Angeklagte X. in deren Namen aber zudem jährlich Anträge auf Gewährung von Kosten einer Ersatzpflege und machte gegenüber den jeweiligen Pflegekassen dabei in aller Regel jeweils den Höchstbetrag von 2.418 Euro geltend. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften hierzu lauten wie folgt:

35

"§ 19 SGB XI - Begriff der Pflegepersonen

36

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. ...

37

...

38

§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

39

(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; ... Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

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(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs.2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. ..."

41

Als angebliche Ersatzpflegepersonen führte die Angeklagte X. in ihren Anträgen sich selbst (seinerzeit noch unter dem Namen M.), die Mitangeklagte U. oder - ohne deren Wissen - die Zeuginnen K. und I. auf. In einvernehmlichem Zusammenwirken war ihr dabei in zumindest drei Fällen die Mitangeklagte U. behilflich, indem sie als angebliche Ersatzpflegeperson die entsprechenden Anträge unterzeichnete und/oder ihr Bankkonto zur Verfügung stellte, auf das die entsprechenden Zahlungen der Pflegekassen erfolgen sollten. In weiteren drei Fällen stellte die Angeklagte U., der ebenfalls der Pflegegrad II zuerkannt war, gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten X.  auch eigene Anträge auf Übernahme der Kosten der Zeugin K. als angeblicher Ersatzpflegeperson. Durch Täuschung der jeweiligen Pflegekassen wollten sich die Angeklagten auf diese Weise Zahlungen für Pflegeleistungen verschaffen, die - wie sie wussten - tatsächlich weder erforderlich gewesen, noch überhaupt erbracht worden waren. Da die Angeklagte X. frei darüber entscheiden konnte, welche Schriftstücke sie überhaupt an die betroffenen Personen weiterleitete, konnten die Angeklagten darauf vertrauen, dass ihr Tun dem von der Angeklagten X. betreuten Personenkreis verborgen bleiben und dann naturgemäß auch nicht an die jeweilige Pflegekasse herangetragen würde. Durch das fortwährende  Begehen solcher Taten So konnten sich die Angeklagten derart eine zusätzliche Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffen.

42

Aufgrund der unzutreffenden Angaben im Rahmen der jeweiligen Anträge überwiesen die Pflegekassen auf das Konto der Angeklagten U. (DEXXX) und das Konto der Angeklagten X. (DEXXX) insgesamt Gelder in Höhe von mindestens 42.718 Euro in der täuschungsbedingten Annahme, die jeweils angegebene Ersatzpflegeperson sei kalendertäglich mindestens sechs Stunden tätig geworden. Im Einzelnen konnten konkret die folgenden Taten festgestellt werden (die Nummerierung der ursprünglich zugelassenen Anklageschrift ist aus Gründen der Übersichtlichkeit beibehalten worden):

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Ziff.Namen der PflegebedürftigenKrankenkasseAntragPflegezeitraumErsatz Pflege-personGezahlte LeistungenEmpfänger- konto
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III.

45

Die getroffenen Feststellungen beruhen zu I. auf den Angaben der Angeklagten, den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 4. August 2021 (X.) und vom 25. November 2022 (U.) und den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urteilen.

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Zu II. beruhen die getroffenen Feststellungen auf der Einlassung der Angeklagten U., soweit dieser gefolgt werden konnte, auf den Bekundungen des uneidlich vernommenen Zeugen R., soweit diesem zu folgen war, und den glaubhaften Bekundungen der uneidlich vernommenen Zeugen I., Z., K., B., T., P. und E., schließlich auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden.

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Die Zeugin C. (vormals M.) hast als Tochter der Angeklagten X. berechtigt die Aussage verweigert.

48

1.) Während die Angeklagte X. zur Sache keine Angaben gemacht hat, hat die Angeklagte U. eingeräumt, dass Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden waren. Insbesondere habe die Zeugin K., die mehrfach als ihre eigene (Sonnenbergs) Pflegeperson benannt worden sei, keinerlei Pflegeleistungen erbracht, diese Gelder habe sie (U.) bekommen, zweimal (Fälle 29 und 30, jeweils 2.418 Euro) per Überweisung auf das eigene Konto, einmal (Fall 28, 1.612 Euro) auf einem Zahlungsweg, den sie inzwischen nicht mehr nachvollziehen könne. Der Gesamtumfang der Vorgänge sei ihr allerdings nicht bekannt gewesen, zumal die meisten Zahlungen auf das Konto ihrer damaligen Lebensgefährtin gegangen seien, zu dem sie (U.) - anders als im umgekehrten Falle - keine Berechtigung gehabt habe. Hierüber sei sie nun ebenso entsetzt wie über die strafrechtlichen Vorbelastungen der Mitangeklagten, deren genauere Hintergründe sei erstmals im Rahmen der jetzigen Hauptverhandlung habe zur Kenntnis nehmen müssen.

49

Im übrigen hat die Angeklagte darauf hinweisen lassen, dass sie durchaus umfangreiche Hilfeleistungen für verschiedene der Personen erbracht habe, die allerdings nicht aufgeschrieben worden seien, und dass sie auch selbst aufgrund einer Depression Hilfe durch eine Pflegeperson - damals ihre Lebensgefährtin - benötigt habe.

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2.) Ohne vernünftigen Zweifel haben sich die Anklagevorwürfe - soweit sie jetzt noch aufrechterhalten wurden - zudem durch die Beweisaufnahme im übrigen bestätigt:

51

a.) (1) Die Zeuginnen I. (Fall 14) und K. (Fälle 2, 4, 5, 26 bis 30, 34 und 38) haben ausgesagt, dass sie weder jemals (Ersatz-) Pflegeleistungen zugunsten der dort jeweils benannten Personen erbracht, noch entsprechende Anträge (wissentlich) unterschrieben hätten. Dementsprechend hätten sie auch keinerlei Gelder für derartige Pflegeleistungen erhalten, die Namen der angeblich betreuten Personen (J. bei I., Q., O., NY., RM. und JF. bei K.) seien ihnen überhaupt nicht bekannt.

52

Lediglich die angeblich von ihr betreute Angeklagte U. (und die Mitangeklagte X.) seien der Zeugin K. bekannt gewesen, da sie seinerzeit mit der Tochter der Angeklagten X. befreundet gewesen sei und deshalb in der damals von den Angeklagten gemeinsam bewohnten Wohnung verkehrt habe. Auch dort habe sie aber keinerlei Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht und (zumindest wissentlich) auch nie entsprechende Anträge unterzeichnet oder auch nur Geld bekommen; allenfalls habe sie gemeinsam mit der Tochter YU. gelegentlich Einkäufe im Auftrag der Angeklagten erledigt.

53

(2) Die Zeugin Z., in deren Namen jeweils für den Zeitraum rund eines Monats der Jahre 2016, 2017 und 2018 (Fälle 9 bis 11) Ersatzpflegeleistungen - angeblich erbracht von den Angeklagten U. (zweimal) und X. (damals M., einmal) geltend  gemacht wurden, hat bekundet, dass letztere zunächst damit befasst gewesen war, einen Pflegegrad für ihre (Z.) Schwiegermutter zu beantragen. Ohne dass sie selbst je auf die Idee gekommen wäre, sei dann auch für sie selbst ein solcher Antrag gestellt worden. Die Angeklagte X. habe sich für diesen Zweck eine Vollmacht (verlesenes und der Zeugin vorgelegtes Schriftstück Bl.17R d.A.) unterschreiben lassen, die gesamte Post sei dann anschließend zur Angeklagten gegangen, welche auch während der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen die Gesprächsführung übernommen habe. Das erste Pflegegeld, das anschließend auf ihrem Konto und auf demjenigen ihrer Schwiegermutter eingegangen sei, habe die Angeklagte X. als "Provision " beansprucht und erhalten.

54

Einen Antrag auf Ersatzpflege habe sie - die Zeugin - nie gestellt und auch die Angeklagte nicht dazu bevollmächtigt, die verlesenen und ihr vorgelegten Unterlagen (Bl.11 und 12, 17 bis 23 d.A.) habe sie ersichtlich auch nicht selbst unterzeichnet; dies habe offensichtlich zumeist sowohl als Vertretungskraft als auch als Versicherter/dessen Bevollmächtigter zumeist die Angeklagte X. (damals M.) getan, jeweils einmal hätten als angebliche Vertretungskräfte zudem die Mitangeklagten U. und die Tochter der Angeklagten X. gezeichnet. Niemals sei sie jedoch von einer anderen Pflegeperson als ihrem Ehemann, ihrer Mutter oder ihrer Schwester betreut worden und habe auch die darauf offenbar entfallenden Gelder nie bekommen. Anlässlich einer anderweitigen Vorsprache bei ihrer Krankenkasse habe sie zufällig vom Tun der Angeklagten X. erfahren und daraufhin Anzeige erstattet.

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(3) Auch die Zeugin B., in deren Namen für den Zeitraum November/Dezember 2018 (Fall 19) Ersatzpflegeleistungen beantragt wurden, wusste zu bekunden, dass die Angeklagte X. (damals M.) mithilfe einer ihr erteilten Vollmacht für sie die Erteilung eines Pflegegrades beantragt habe. Die gesamte diesbezügliche Post sei sodann an deren Anschrift gegangen, die erste Auszahlung - in ihrem Fall rückwirkend für drei Monate - sei von der Angeklagten als "Provision" beansprucht worden. Betreut worden sei sie durchgehend durch ihren Ehemann, zudem habe sie einmal pro Woche die Hilfe einer Putzfrau in Anspruch genommen. Ersatzpflegeleistungen - etwa wegen Verhinderung ihres Ehemanns - habe sie weder benötigt noch je beantragt, insbesondere habe die Angeklagte X. nie solche Leistungen erbracht, ihr höchstens einmal ein Bonusheft vorbeigebracht, da ja nun einmal sämtliche Post der Krankenkasse an diese gegangen sei.

56

Im Jahre 2019 sei allerdings von der Pflegekasse der Techniker Krankenkasse ein Betrag von 2.418 Euro auf ihr Konto überwiesen worden. Noch bevor sie dies überhaupt selbst zur Kenntnis habe nehmen können, habe sich die Angeklagten X. bei ihr mit der Behauptung gemeldet, es liege eine Fehlüberweisung vor, auf die eine andere Patientin dringend angewiesen sei. Eigentlich habe sie das Geld zurücküberweisen und den Vorfall mit der Pflegekasse klären wollen, auf nachhaltiges Drängen der Angeklagten habe sie ihr den Betrag dann aber doch übergeben - und zwar ohne zu wissen, dass es sich dabei um angeblichen Ersatzpflegeaufwand ihre eigene Person betreffend gehandelt habe.

57

Nach Erhalt eines polizeilichen Zeugenfragebogens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hätten sie beide Angeklagte in ihrer Wohnung aufgesucht und ihr versichert, dass alles in Ordnung sei. Sie habe es jedoch abgelehnt, sich zwecks Ausfüllens dieses Bogens durch die Angeklagten oder deren Anwalt helfen oder beraten zu lassen.

58

(4) Der Zeuge T. hat bekundet, dass er seinerzeit aufgrund einer entsprechenden Vollmacht die wesentlichen Belange seiner inzwischen verstorbenen Tante Elfriede Feckelsberg (Fall 6) geregelt habe. Diese habe Hilfeleistungen einer Bekannten und einer Dame aus der Nachbarschaft erhalten, die regelmäßig bei ihr geputzt habe. Auch die in der Nachbarschaft wohnenden Angeklagten hätten durchaus Hilfestellung geleistet, beispielsweise für Pflegematerial gesorgt oder auch gelegentlich Essen gebracht. Eine Ersatzpflege sei allerdings nie erforderlich gewesen und dementsprechend weder von ihm noch gar von seiner Tante beantragt worden, zumal diese bei fortschreitender Demenz ab 2018 zunächst durch einen Pflegedienst betreut und schließlich in einem Pflegeheim aufgenommen worden sei.

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(5) Die Zeuginnen P. und E. haben ausgesagt, dass auch hier die Angeklagte X. (damals M.) damit beauftragt worden war, für die Zeugin P., die von ihrer Nachbarin E. unterstützt wurde, eine Pflegestufe zu beantragen. Im Folgenden sei die Zeugin E. nie durch Krankheit verhindert gewesen und für die Zeiten einer Urlaubsabwesenheit habe man Vorkehrungen getroffen, so dass man weder jemals eine Ersatzpflege beantragt noch gar Beträge von jeweils 2.418 Euro (Fälle 7 und 8) erhalten habe.

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Nach Erhalt des polizeilichen Fragebogens habe sie sich - so hat die Zeugin P. nach einigen ausweichenden Formulierungen weiter bekundet - verunsichert an die Angeklagte X. gewandt, welche ihr mit dem Bemerken, sie brauche sich keine Sorgen zu machen, auf einem Zettel die Beantwortung vorgegeben habe, damit sie sie abschreiben könne. Soweit sie ausweislich des verlesenen und ihr vorgelegten Schreibens Bl.327 f. d.A. daraufhin u.a. folgende Sachäußerung abgegeben habe,

61

"Natürlich hat Frau M. eine Vollmacht für meine Krankenkasse und natürlich hat sie mit meinem Wissen Verhinderungspflege beantragt und auch ausgeführt

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Natürlich sind mir Frau M. und auch Frau U. bekannt ..."

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sei dies inhaltlich unzutreffend gewesen, Frau U. kenne sie nämlich überhaupt nicht und sie habe auch weder Kenntnis von dem Antrag gehabt, noch habe die Angeklagte X. irgendwelche Pflegeleistungen ausgeführt.

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Die Zeugin E. - damals noch mit der Angeklagten X. befreundet - war nach ihren Angaben "aus allen Wolken gefallen" und hatte daher das Gespräch mit der Angeklagten gesucht. Letztere habe ihr nur lapidar gesagt: "Du brauchst ja nur zu sagen, Du kannst Dich an nichts erinnern oder Du sagst, ich wäre immer mal vorbeigekommen". Weiter habe die Angeklagte darauf verwiesen, dass sie schließlich von den Zahlungen der Pflegekassen lebe und einmal im Jahr einen Antrag auf Ersatzpflege stellen müsse, da sonst das Pflegegeld verloren gehen könne. Die Angeklagte sei ihres Wissens im fraglichen Zeitraum ca. dreimal für maximal zehn Minuten bei der Zeugin P. gewesen, eine Ersatzpflege habe definitiv nicht stattgefunden. Auch im Vorfeld sei ihr bereits aufgefallen, dass die Angeklagte X. in erstaunlich guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe.

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b) Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und bestimmt erstattet, ohne etwa eine überschießende Belastungstendenz erkennen zu lassen. Trotz teilweise hohen Alters und gesundheitlicher Beeinträchtigung haben sie sich als erinnerungs- und aussagetüchtig gezeigt. Das Gericht hat keinen Grund für die Annahme, dass die Zeugen, deren Aussagen sich zudem in den wesentlichen Punkten gegenseitig abstützen, die Angeklagten zu Unrecht belastet haben. Für eine - immerhin theoretisch denkbare - Beteiligung der jeweils leistungsberechtigten Zeugen an der betrügerischen Antragstellung (die selbst die weitgehend geständige Angeklagte U. nicht geltend gemacht hat) hat sich kein Anhalt gefunden. Im Gegenteil werden ihre Schilderungen weiter gestützt durch die Einlassung der Mitangeklagten U., die Aussagen der angeblichen Pflegepersonen K. und I. als Zeugen, durch die verlesenen und in Augenschein genommenen Schriftstücke und nicht zuletzt durch die Feststellungen der unter I.A) referierten Urteile, wonach der Angeklagten X. betrügerische Handlungen alles andere als wesensfremd sind.

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c) Selbst der Zeuge R. hatte zunächst bekundet, dass ihn die Angeklagte X. zwar in Zeiten der Verhinderung seiner Ehefrau gepflegt habe, indem sie zweimal pro Woche gekommen sei, ihn rasiert und ihm bei der Körperpflege geholfen habe. Dies sei allerdings seines Wissens vom monatlichen Pflegegeld der Krankenkasse finanziert worden (in seinem Fall - Pflegestufe 3 - 545 Euro), eine Ersatzpflege habe er nie beantragt. Auf Vorhalt des Zeugenfragebogens Bl.232 d.A. hat er sodann aber dessen inhaltliche Richtigkeit bestätigt, seine Ehefrau habe dies in seiner Anwesenheit so niedergeschrieben, dies stimme so und er habe es unterschrieben. In dem verlesenen Schriftstück heißt es:

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"Hiermit bestätige ich TR.., dass Frau M. eine Vollmacht bekommen hat und dass sie die Verhinderungspflege für mich beantragt und abgerechnet hat. Frau U. hat sich in der Zeit um mich gekümmert."

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Auf entsprechenden Vorhalt hat der Zeuge auch die Richtigkeit seiner Angaben im Rahmen einer späteren Zeugenvernehmung (Bl.235 d.A.) bestätigt, wonach die Angeklagte X. eine Ersatzpflege beantragt und die Angeklagte U. täglich für sechs Stunden gekommen sei, um ihn zu pflegen, gleichzeitig habe sie sich auch noch um seinen Schwiegervater gekümmert, den sie seines Wissens nach ebenfalls für jeweils sechs Stunden betreut habe. Auf Vorhalt, dass allein dies doch täglich ungefähr zwölf Stunden beansprucht haben würde, hat der Zeuge eingeschränkt, dass die Angeklagte U. nicht jeden Tag sechs Stunden bei ihm gewesen sei.

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Die Belastbarkeit dieser Zeugenaussage ist schwer einzuschätzen, das Gericht neigt zu der Annahme, dass die von mehreren Zeugen bekundete Einflussnahme der Angeklagten auf ihr Aussageverhalten im Falle des Zeugen R. den erstrebten Erfolg erreicht hat. Da selbst die ursprünglich zugelassene Anklage aber keinen Tatvorwurf im Zusammenhang mit diesem Zeugen enthalten hat, erscheint die Aussage R. aber andererseits auch nicht als geeignet, das Beweisergebnis im übrigen zu beeinflussen: Sollten die  Angeklagten in seinem Falle auftragsgemäß und inhaltlich korrekt Ersatzpflegeleistungen erbracht und beantragt haben, würde dies weder positive noch negative Rückschlüsse auf ihr Verhalten in anderen Fällen erlauben.

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d) Die Gesamtschau des Beweisergebnisses lässt mithin keinen Raum für vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten X. in den noch als verfahrensgegenständlich aufrechterhaltenen Fällen. Im Licht ihrer insoweit unwiderleglichen Einlassung ist der Angeklagten U. eine Beteiligung allerdings nur in denjenigen Fällen zweifelsfrei nachgewiesen, in denen die erschwindelten Beträge auch deren Bankkonto gutgeschrieben wurden (II.6, 9, 29, 30), sie sie zugestandenermaßen jedenfalls erhalten hat (II.28) oder sie zumindest als angebliche Pflegeperson aufgetreten ist (II.11 in Verbindung mit Bl.19 d.A.). Auch nahezu alle der gehörten Zeugen haben den einzigen oder doch zumindest den ganz überwiegenden Tatbeitrag der Angeklagten X. zugeordnet, während sie mehrheitlich die Mitangeklagte nicht einmal kannten. Andererseits widerlegt die gemeinsame Vorsprache der Angeklagten bei der Zeugin B. ein Stück weit die Einlassung der Angeklagten U., sie habe der Abrechnungspraxis der Angeklagten X. vertraut.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten somit wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen (II.6, 9, 11, 28 bis 30) im Sinne der §§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 25 Abs.2 StGB schuldig gemacht. Insbesondere handelten sie gewerbsmäßig und es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund deren ihre Taten trotz der Verwirklichung dieses Regelbeispiels nicht als schwere Fälle des Betrugs anzusehen sein sollten.

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Der Angeklagten X. fallen darüber hinaus weitere zwölf besonders schwere Fälle eines Betruges zur Last, die sie - soweit feststellbar - ohne Wissen der Mitangeklagten begangen hat, die diesbezüglich freizusprechen war.

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V.

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Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihre Taten inzwischen geraume Zeit zurückliegen, so dass das staatliche Strafverfolgungsinteresse inzwischen deutlich abgeschwächt ist. Ihre Taten sind ihnen zudem leicht gemacht worden, indem die geschädigten Pflegekassen offenbar ohne jegliche Überprüfung oder auch nur Rückfrage aufgrund lediglich pauschaler Anträge stets den jährlichen Höchstbetrag (im Falle II.28 ohne die Pauschale aus § 39 Abs.2 SGB XI) auskehrten. Für die Angeklagte U. spricht darüber hinaus, dass sie bislang unbestraft ist und bei nicht unproblematischer Beweislage durch eine geständige Einlassung für ihren Tatbeitrag die Verantwortung übernommen und damit zugleich die Mitangeklagte belastet hat.

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Negativ musste sich demgegenüber auswirken, dass die Angeklagten über einen mehrjährigen Tatzeitraum hinweg beträchtliche Schäden verursacht haben, die sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse kaum jemals werden ausgleichen können. Die Angeklagte X. beging schließlich sämtliche Taten mit schwerlich zu überbietender Rückfallgeschwindigkeit vor dem Hintergrund strafrechtlicher Vorbelastungen, wie sie einschlägiger nicht sein könnten. So ist die Tat II.9.) noch am Tage ihrer letzten strafrechtlichen Verurteilung (I.A.3.) begangen, mit Ausnahme der bereits zuvor - und damit in Kenntnis des damals laufenden Verfahrens - begangenen Tat II.28.) sind diese und alle weiteren Taten innerhalb der sich der Entscheidung anschließenden Bewährungszeit begangen worden. Abermals (zu vgl. I.A.2.) hat sich diese Angeklagte daher als unbelehrbare Bewährungsversagerin erwiesen.

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Nach umfassender Abwägung sämtlicher Strafzumessungskriterien hat das Gericht - bei der Angeklagten X. unter deutlicher und spürbarer Erhöhung der jeweiligen Mindeststrafe von sechs Monaten - auf die folgenden tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen erkannt, die der Schuld der Angeklagten entsprechen und zur hinreichenden Einwirkung auf sie als unbedingt erforderlich aber letztlich auch ausreichend erschienen:

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- bei der Angeklagten X. auf Freiheitsstrafen von zehn Monaten wegen der Tat II.28.) und von jeweils einem Jahr wegen aller übrigen Taten,

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- bei der Angeklagten U. auf Freiheitsstrafen von sieben Monaten wegen der Tat II.28.) und von jeweils neun Monaten wegen aller übrigen Taten.

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Durch angemessene Erhöhung der jeweils höchsten Einzelfreiheitsstrafe als Einsatzstrafe (§ 54 StGB) waren gemäß § 53 StGB Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten im Falle der Angeklagten X. und von einem Jahr und sechs Monaten im Falle der Angeklagten U. zu bilden. Neben abermaliger summarischer Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien hat das Gericht dabei dem engen zeitlichen, vor allem aber sachlichen Zusammenhang Rechnung getragen, der zwischen allen Taten besteht. Hinsichtlich der Strafe aus der Tat II.28.) kam eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Entscheidung I.A.3.) nach Erlass der damaligen Strafe nicht mehr in Betracht; der damit verbundene Strafnachlass ist der Angeklagten X. im Rahmen der allgemeinen Gesamtstrafenbildung gutgebracht worden.

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Bei der Angeklagten X. entzog sich das erforderliche Strafmaß von vornherein einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung. Demgegenüber war der nun erstmals verurteilten Angeklagten U. eine positive Sozialprognose nicht abzusprechen, zumal sie - soweit feststellbar - nur an einem Bruchteil der Taten beteiligt war und auch dort das Schwergewicht des kriminellen Tuns bei der Mitangeklagten angesiedelt erscheint. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs.2 StGB, aufgrund deren die Vollstreckung einer solch hohen Strafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, sieht das Gericht in der geständigen Einlassung der Angeklagten und ihrer damit verbundenen deutlichen Distanzierung von der Person ihrer Mitangeklagten.

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Gemäß § 73c StGB war der von den Angeklagten vereinnahmten Erlös ihrer Taten als Wertersatz von Taterträgen einzuziehen. Soweit die Angeklagten ihre Taten gemeinschaftlich begangen haben, sind sie insoweit wie Gesamtschuldner heranzuziehen.

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VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 und 467 StPO.

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Hagen, 23.12.2022Amtsgericht