Mietminderung wegen nicht öffnender Oberlichter: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin klagte auf Zahlung rückständiger Miete, nachdem die Mieterin seit Februar 1981 die Miete um monatlich 20 DM gekürzt hatte. Die Mieterin focht die volle Zahlung mit der Begründung an, Oberlichter ließen sich nicht öffnen oder reinigen und die Vermieterin habe Reparaturzusagen nicht eingehalten. Das Gericht erkannte eine Mietminderung von etwa 10 % als angemessen an und wies die Klage ab. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nebenentschieden.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete wegen Mietminderung als unbegründet abgewiesen; Mietminderung von circa 10 % anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur ordnungsgemäßen Vermietung gehört, dass alle Fenster, einschließlich Oberlichter, öffnungsfähig sind und gereinigt werden können.
Rügt der Mieter einen Mangel und kündigt er eine Mietminderung an, begründet das Unterlassen der Mängelbeseitigung durch den Vermieter ein Recht des Mieters zur monatlichen Mietminderung.
Dauerhaft nicht öffnungsfähige Oberlichter begründen im Regelfall eine Mietminderung von etwa 10 %.
Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Differenzbetrags nach § 535 BGB entfällt insoweit, als der Mieter eine berechtigte Mietminderung vorgenommen hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte wohnt als Mieterin in einem Haus der Klägerin. Seit Februar 1981 kürzt sie die monatliche Miete um stark 20,00 DM. Bis Juni 1981 ist ein Rückstand von 104,50 DM aufgelaufen.
Nachdem die Klägerin zunächst 163,90 DM eingeklagt hatte, hat sie später beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 104,50 DM und 11 % Zinsen ab 16.07.1981 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, zur Mietminderung von etwa 10 % berechtigt zu sein. Sie behauptet, seit Jahren ließen sich sämtliche Oberlichter in ihrer Wohnung nicht öffnen und putzen. Die Klägerin sei unter Ankündigung der Mietminderung aufgefordert worden, die Oberlichter wieder in Ordnung zu bringen. Trotz einer entsprechenden Zusage habe sie ihr Versprechen nicht eingehalten.
Die Klägerin behauptet, sie habe einen Schreinermeister beauftragt, die Oberlichter wieder gangbar zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf § 535 BGB gestützte Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat zwar unstreitig seit etlichen Monaten nicht die volle Miete gezahlt. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages, denn der Beklagten steht ein Mietminderungsanspruch zu. Unstreitig lassen sich die Oberlichter in der Wohnung der Beklagten seit Jahren nicht öffnen. Die Beklagte hat dies abgemahnt; die Klägerin hat die Beseitigung des Mangels zugesagt, ihr Versprechen aber nicht eingehalten.
Zu einer ordnungsgemäß vermieteten Wohnung gehört, dass alle Fenstern, und zwar auch die Oberlichter, zu öffnen und zu schließen sind. Die Oberlichter brauchen zwar nicht unbedingt zum Lüften geöffnet zu werden, sie müssen aber auf alle Fälle geputzt werden können.
Wenn ein Vermieter trotz entsprechenden Abmachungen des Mieters und der Ankündigung einer Mietminderung derartige Mängel nicht beheben lässt, kann der Mieter dann monatlich Mietzins mindern. Eine von der Beklagten vorgenommene Mietminderung von etwa 10 % ist für diesen Fall angemessen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.