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Amtsgericht Hagen·49 M 91/14·17.02.2014

Erinnerung gegen Obergerichtsvollzieher: Verpflichtung zur Einholung von Fremdauskünften

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger erhob Erinnerung, weil der Obergerichtsvollzieher beantragte Fremdauskünfte nicht eingeholt hatte. Streitpunkt war, ob die Einholung nach § 802l Abs.1 ZPO Ermessen des Gerichtsvollziehers ist. Das Amtsgericht gab die Erinnerung statt und verpflichtete zur Einholung, da die Voraussetzungen (voraussichtliche Nichtvollbefriedigung) vorliegen. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, Fremdauskünfte einzuholen, stattgegeben; Einholung angeordnet, Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 802l Abs.1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf Auftrag des Gläubigers Fremdauskünfte einzuholen, wenn die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lassen.

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Die Einholung von Fremdauskünften nach § 802l Abs.1 ZPO liegt nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Auftrag zu befolgen.

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Die Pflicht zur Einholung von Fremdauskünften setzt nicht voraus, dass der Gerichtsvollzieher die Wahrheit oder Vollständigkeit der abgegebenen Vermögensauskunft bewertet.

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Kosten einer erfolgreichen Erinnerung gegen Entscheidungshandeln des Gerichtsvollziehers sind gemäß § 97 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 802 l Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 15.01.2014 wird der Obergerichtsvollzieher E angewiesen, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.

Die Kosten der Erinnerung trägt der Schuldner.

Rubrum

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Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 15.01.2014 wird der Obergerichtsvollzieher E angewiesen, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.

2

Die Kosten der Erinnerung trägt der Schuldner.

Gründe

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Der Gläubiger beauftragte am 13.11.2013 den Obergerichtsvollzieher E mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Drittauskünften. Die Vermögensauskunft wurde auftragsgemäß abgenommen.

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Drittauskünfte wurden jedoch nicht eingeholt.

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Die Einholung der Drittauskünfte hat der Obergerichtsvollzieher E mit Schreiben vom 06.01.2014 abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dass die Einholung von Drittauskünften nur dann zulässig sei, wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf weitere Vermögenswerte des Schuldners hindeuten bzw. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen.

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Gleichzeitig hat der Gerichtsvollzieher aber bestätigt, dass eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände keine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt

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Eine derartige einschränkende Auslegung des § 802 l Abs. 1 ZPO ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht angezeigt. Denn nach § 802 l Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher dem diesbezüglichen Auftrag des Gläubigers in jedem Fall zu entsprechen, wenn die in der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lassen.

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Eine Bewertung des Wahrheitsgehaltes der vom Schuldner gemachten Angaben ist damit nicht verbunden. Das geht unter anderem auch aus der Gesetzesbegründung hervor, bei der ausgeführt wird:

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„ sind die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben, so liegt die Einholung der Auskünfte nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher ist an den Auftrag des Gläubigers gebunden.“

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Da vorliegend der Obergerichtsvollzieher selbst davon ausgeht, dass eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung nicht erwarten lässt, liegen die Voraussetzungen des § 802 l Abs. 1 ZPO vor, so dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Hagen, 18. Februar 2014

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Richter am Amtsgericht