Themis
Anmelden
Amtsgericht Hagen·44 M 0201-16·05.05.2016

Anordnung der fiktiven Steuerklasse IV bei Pfändungsberechnung (§ 850h ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungs- und ÜberweisungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte, die Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens so zu behandeln, als läge Steuerklasse IV vor. Zentral war, ob die gewählte Steuerklasse ohne sachlichen Grund und zu Lasten der Gläubiger erfolgt ist. Das Gericht gab dem Antrag gemäß § 850h ZPO statt, da die Wahl ohne sachlichen Grund getroffen wurde; die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Anwendung der fiktiven Steuerklasse IV bei Pfändungsberechnung gemäß § 850h ZPO stattgegeben; Kosten der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850h ZPO kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens eine fiktive Steuerklasse zugrunde zu legen ist, wenn die gewählte Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt und Gläubigerbelange beeinträchtigt werden.

2

Die Änderung der Steuerklassenfiktion ist gerechtfertigt, wenn die vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffene Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund vorgenommen wurde.

3

Die Anhörung der Schuldnerin entbindet das Gericht nicht von einer Anordnung nach § 850h ZPO, wenn der Schuldnerin keine entscheidungserheblichen Einwendungen gelingt.

4

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 788 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 850h ZPO§ 788 ZPO§ 567 Abs. 1, 2 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird in Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 09.02.2016 - 44 M 201/16 - gemäß § 850h ZPO angeordnet, dass der Drittschuldner die Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages so zu behandeln hat, als würde das Einkommen nach Steuerklasse IV (vier) versteuert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Gründe

2

Die Gläubigerin hat am 02.03.2016 beantragt, dass die Schuldnerin so zu behandeln sei, als würde sein Einkommen nach Steuerklasse IV (vier) versteuert werden. Auf den Antrag wird insoweit Bezug genommen.

3

Dies ist gemäß § 850h ZPO möglich, wenn die Wahl der Steuerklasse ohne sachlichen Grund erfolgt ist und der Gläubigerin die Wahl zum Nachteil gereicht.

4

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Sie gab keine Erklärungen ab.

5

Die ohne sachlichen Grund vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffene Wahl der Steuerklasse ist dann durch Anordnung des Vollstreckungsgerichts zu ändern, wenn Gläubigerbelange beeinträchtigt werden, vgl. Beschluss des BGH vom 04.10.2005 - VII ZB 26/05-, sodass die fiktive Steuerklasse antragsgemäß zu bestimmen war.

6

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

8

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

9

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Hagen (Heinitzstraße 42 , 58097 Hagen), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Hagen (Heinitzstraße 42, 58097 Hagen) als Beschwerdegericht einzulegen.

10

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

11

Hagen, 06.05.2016

12

Hildesheim

13

Rechtspflegerin