Löschungsantrag im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die sofortige Löschung seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Das Amtsgericht verweist auf § 882e ZPO: Regelmäßige Löschung erfolgt nach drei Jahren, vorzeitige Löschung nur bei Vorliegen der in Abs. 3 Nr. 1–3 genannten Tatbestände. Mangels Zahlungsnachweis, da die Ratenvereinbarung nach der Eintragungsanordnung geschlossen wurde, wird der Antrag abgewiesen.
Ausgang: Löschungsantrag des Schuldners mangels erforderlicher Nachweise und wegen nachträglich geschlossener Ratenvereinbarung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird regelmäßig erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Eintragungsanordnung vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 882e Abs.1 ZPO).
Eine vorzeitige Löschung nach § 882e Abs.3 ZPO ist nur auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts und nur bei Vorliegen eines der in Nr.1–3 genannten Tatbestände möglich.
Zur vorzeitigen Löschung wegen vollständiger Befriedigung des Gläubigers ist ein Zahlungsnachweis erforderlich; ein bloßer, nach der Eintragungsanordnung geschlossener Ratenzahlungsplan begründet keinen Löschungsanspruch.
Das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes ist in der Regel durch öffentliche Urkunden oder vergleichbare Beweismittel nachzuweisen; die Kenntnis des zentralen Vollstreckungsgerichts vom Wegfall (z. B. durch Aufhebung des Titels oder Einstellung der Zwangsvollstreckung) genügt ebenfalls als Grundlage für Löschung.
Eine erfolgreiche Anfechtung oder einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung begründet gemäß § 882e Abs.3 Nr.3 ZPO ebenfalls Anspruch auf vorzeitige Löschung, sofern die Aufhebung oder Aussetzung nachgewiesen wird.
Tenor
wird der Löschungsantrag des Schuldners vom 09.09.2015 zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner trägt vor, dass er eine sofortige Löschung der Eintragung R2602R0003013260025 aus dem Schuldnerverzeichnis erwarte.
Die Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis sind in § 882 e ZPO geregelt.
Demnach wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO gelöscht (vgl. § 882 e Abs. 1 Satz 1 ZPO/ regelmäßige Löschung).
Allerdings regelt der Gesetzgeber auch, dass abweichend von Absatz 1 eine vorzeitige Löschung gemäß § 882 e Abs. 3, Nr. 1 - 3 ZPO auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts erfolgen kann.
Eine vorzeitige Löschung kommt nur hinsichtlich der Eintragungen in Betracht, bei denen die Voraussetzungen des § 882 e Abs. 3 ZPO vorliegen.
Gemäß Nr. 1 kann eine Löschung bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers erfolgen.
Ein Zahlungsnachweis wurde durch den Schuldner jedoch nicht erbracht.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann nur zur Löschung führen, wenn diese nachweislich vor dem Erlass der Eintragungsanordnung geschlossen wurde (Vgl. Beschluss des LG Karlsruhe vom 08.08.2013 – 5 T 75/13).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Eintragungsanordnung ist datiert auf den 16.10.2014.
Die Ratenzahlungsvereinbarung ist ausweislich des Akteninhalts zeitlich danach erfolgt bzw. geschlossen worden.
Zum Schutz des öffentlichen Glaubens an das Schuldnerverzeichnis und im Interesse des Rechtsverkehrs, wonach Gläubiger gewarnt werden sollen, ist an dem Bestand der Eintragung festzuhalten.
Daher kann eine Löschung erst nach vollständiger Zahlung erfolgen.
Ferner liegt auch kein Löschungstatbestand gemäß Nr. 2 (das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes) vor.
Der Nachweis wäre i.d.R. durch öffentliche Urkunden oder vergleichbare Beweismittel zu führen.
Der Eintragungsgrund (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht weggefallen.
Für eine vorzeitige Löschung ist ausreichend, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882 h Abs. 1 ZPO) Kenntnis vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes erhält. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vollstreckungstitel oder die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Titels aufgehoben wird, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder endgültig eingestellt wird.
Auch eine Löschung nach Nr. 3 kommt nicht in Betracht, denn § 882 e Abs. 3 Nr. 3 ZPO regelt die Löschung, wenn die Eintragungsanordnung erfolgreich angefochten worden ist oder einstweilen ausgesetzt ist.
Sodann ist eine vorzeitige Löschung möglich, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben ist, wenn also ein nach § 882 d Abs. 1 ZPO erhobener Widerspruch für begründet erklärt wird, oder die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt wird.
Abschließend kommt eine vorzeitige Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor Fristablauf durch das zentrale Vollstreckungsgericht nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht - Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache oder, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht – Zentrales Vollstreckungsgericht– Hagen oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Hagen, - eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.