PKV-Erstattung: GOÄ-Ausschlüsse bei Herzkatheter/PTCA und zusätzlichem EKG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner privaten Krankenversicherung weitere 471,20 Euro aus einer kardiologischen Rechnung. Streitentscheidend war, ob neben bereits abgerechneten GOÄ-Leistungen (u.a. Herzkatheter/PTCA) zusätzliche EKG- und Untersuchungsziffern gesondert berechnungsfähig sind. Das Gericht verneinte dies wegen der in GOÄ 628 bzw. GOÄ 5348 ausdrücklich angeordneten Ausschlüsse (GOÄ 650/651 bzw. GOÄ 350–361) und hielt zudem den Vortrag zu GOÄ 650 für widersprüchlich. Ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO wurde nicht eingeholt. Die Klage (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten) wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weitere PKV-Erstattung (471,20 EUR) wegen GOÄ-Ausschlussregelungen als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus privater Krankheitskostenversicherung besteht nur für medizinisch notwendige und nach der GOÄ berechnungsfähige Leistungen.
Enthält eine GOÄ-Ziffer eine ausdrückliche Ausschlussregelung, sind die dort genannten weiteren Gebührenpositionen neben der Hauptleistung nicht berechnungsfähig; die Auslegung findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut.
Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 628 (Herzkatheterismus einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle) schließt nach ihrem Wortlaut die gesonderte Berechnung von Leistungen nach GOÄ-Nrn. 650 und 651 aus, soweit diese im Zusammenhang mit der Katheteruntersuchung stehen.
Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 5348 schließt nach ihrem Wortlaut die gesonderte Berechnung von Leistungen nach GOÄ-Nrn. 350 bis 361 aus; eine Differenzierung nach diagnostischen und therapeutischen Anteilen ist ohne entsprechende Regelung des Verordnungsgebers nicht vorzunehmen.
Ein neues Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nur einzuholen, wenn das erstattete Gutachten ungenügend ist; substantiierte Einwände hiergegen sind erforderlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1, Satz 1ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 471,20 Euro aus § 1 VVG i.V.m. A.1 der Bedingungen zum Tarif MediStart 1 SB V zu.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet aufgrund des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages die weiteren Positionen aus der Rechnung des Streithelfers des Kläger vom 12.11.2018 über noch 471,20 Euro zu zahlen. Denn diese Restforderung ist insgesamt nicht berechtigt:
1.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Gebührenziffer GOÄ 651, die in der Rechnung mit 26,54 Euro in Ansatz gebracht wurde.
Der Streithelfer des Klägers setzt diese Gebührenziffer für ein um 10.33 Uhr durchgeführtes EKG in Ansatz, nachdem der Kläger um 10.23 Uhr von der Herzkatheteruntersuchung in den vorgelagerten Funktionsraum verbracht wurde, wo auch das EKG durchgeführt wurde.
Der Streithelfer des Klägers hat in der Rechnung vom 12.11.2018 jedoch auch die Gebührenziffer GOÄ 628 für einen Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen Untersuchungen einschließlich fortlaufender EKG und Röntgenkontrolle berechnet. Die Berechnung dieser Gebührenziffer GOÄ 628 schließt jedoch ausdrücklich die Abrechnung von Leistungen nach den Gebührenziffern GOÄ 650 - 651 aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut zu der Gebührenziffer GOÄ 628 sind die Leistungen nach den Nummern 650 und 651 neben der Leistung nach der Nummer 628 nämlich nicht berechnungsfähig.
Auch der Sachverständige Dr. J schließt sich diesem eindeutigen Wortlaut des Verordnungstextes an.
Der Sachverständige begründet diese eindeutige Regelung anschaulich und nachvollziehbar damit, dass das um 10.33 Uhr durchgeführte EKG in einem eindeutigen Kontext zu der Herzkatheter-Untersuchung steht und dieses EKG quasi durch die PTCA veranlasst wurde.
So ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen aus den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie auch, dass nach einer Ballondehnung und einer Herzkatheter-Untersuchung ein abschließendes EKG als notwendiger Abschluss der Untersuchung angefertigt wird, insbesondere um dieses EKG mit dem EKG abzugleichen, das vor dieser Untersuchungsmaßnahme geschrieben wurde.
Daher erfolgt die Abrechnung insgesamt über die Gebührenziffer GOÄ 628. Das EKG ist demnach nicht noch einmal gesondert über die Gebührenziffer GOÄ 651 abrechenbar.
Soweit sich aus der von dem Streithelfer vorgelegten Stellungnahme der Ärztekammer (Blatt 273-275 der Akte) eine gegenteilige Ansicht ergibt, folgt das Gericht in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dieser Ansicht ausdrücklich nicht. Der von der Ärztekammer geäußerten Rechtsansicht steht schon der eindeutige Wortlaut der Gebührenziffer GOÄ 628 entgegen, wobei entscheidend zu berücksichtigen ist, dass die Grenze einer jeden Auslegung durch den Wortlaut einer Vorschrift gebildet wird.
2.
Auch der Ansatz der Gebührenziffer GOÄ 650, die in der Rechnung mit 15,95 Euro ausgewiesen ist, ist nicht berechtigt.
Insofern kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Ansatz der Gebührenziffer GOÄ 650 - ebenso wie der Ansatz der Gebührenziffer GOÄ 651 - neben dem Ansatz der Gebührenziffer GOÄ 628 nach dem eindeutigen Text der letztgenannten Gebührenziffer ebenfalls unzulässig ist.
Denn der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers und seines Streithelfers ist diesbezüglich schon widersprüchlich, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, wofür diese Gebührenposition in der Rechnung tatsächlich geltend gemacht wird. Denn ausweislich des Rechnungstextes betrifft das EKG eine "kontinuierliche/nächtliche Monitorüberwachung" (Blatt 197 der Akte). In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen wäre eine solche nächtliche Überwachung zwar nicht vorgeschrieben, aber als durchaus sinnvoll anzuerkennen, so dass diese Position durchaus abrechenbar sein könnte.
Andererseits führt der Streithelfer in seinem Schriftsatz vom 15.03.2021 (dort Seite 4) unter Ziffer 3), Bl. 324 der Akte) in Übereinstimmung mit dem von ihm vorgelegten Gutachten des Dr. L2 vom 09.03.2021 (dort Seite 10, Bl. 334 der Akte) aus, dass diese Abrechnungsposition entsprechend dem Ausdruck dieses EKG in der elektronischen Patientenakte um 17.31 Uhr angefertigt wurde. Insofern bleibt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen jedoch offen, welcher Grund ein solches EKG um 17.31 Uhr veranlasst haben könnte. Denn "normalerweise" müsste um diese Uhrzeit kein EKG angefertigt werden. Auch die Anhörung des Klägers zu dieser Frage hat keine Abweichungen zu einem Normalfall ergeben. Denn der Kläger hat angegeben, dass "die ganze Sache" aus seiner Sicht recht "glatt und professionell und ohne Probleme" abgelaufen sei.
3.
Schließlich ist auch der Ansatz der Gebührenziffern GOÄ 355 mit 34,97 Euro, GOÄ 357 mit 102,00 Euro, GOÄ 360 mit 204,01 Euro und GOÄ 361 mit 244,80 Euro in der Rechnung des Streithelfers vom 12.11.2018 nicht berechtigt.
Dies ergibt sich wiederum eindeutig aus dem Wortlaut der in der Rechnung ebenfalls in Ansatz gebrachten Gebührenziffer GOÄ 5348, wonach neben der Leistung nach dieser Gebührenziffer die Leistungen nach den Nummern 350 - 361 nicht berechnungsfähig sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Behandlung des Klägers. Auch insoweit ist der Wortlaut der GOÄ und damit der Wille des Verordnungsgebers eindeutig, indem in der GOÄ eine ausdrückliche Berechnungsbestimmung dahingehend getroffen wurde, dass eine Abrechnung der Gebührenziffern GOÄ 350 - 361 neben der Gebührenziffer GOÄ 5348 ausgeschlossen ist (vgl. ebenso AG Viersen, Urteil vom 30.06.2009, Aktenzeichen: 32 C 290/08, zitiert nach juris-Rz. 5).
Etwaige Ausnahmen hiervon, nämlich für den Fall, dass die Erbringung der Leistungen nach den Gebührenziffern GOÄ 350 - 361 im Rahmen einer diagnostischen Leistung erfolgte, die von der Leistung nach der Gebührenziffer GOÄ 5348 als therapeutische Leistungen zu trennen sind, sind von dem Verordnungsgeber gerade nicht vorgenommen worden, so dass das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem AG Viersen (a.a.O.) auch keine Grundlage für eine derartige Unterscheidung zu sehen vermag.
Diese Bewertung steht in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen, der ebenfalls davon ausgeht, dass die Gebührenziffer GOÄ 5348 "ganz glasklar nach ihrem Wortlaut formuliert ist". Damit schließt sich der Sachverständige ebenfalls der Bewertung an, wonach neben der Leistung nach der Gebührenziffer GOÄ 5348 Leistungen nach den Gebührenziffern GOÄ 350 - 361 nicht berechnungsfähig sind. Auch für den Sachverständigen ist der Worttext der Gebührenziffer GOÄ 5348 eine "ganz klare Vorgabe".
Der Sachverständige begründet dies ebenso anschaulich wie nachvollziehbar unter anderem damit, dass in den Vorgaben der GOÄ zur Abrechnung der Gebührenziffer GOÄ 5348 für eine Perkutane Transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung (en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff ausgeführt wird, dass die Gebührenziffern GOÄ 5325, 5326, 5327 im Falle einer erneuten reinen PTCA innerhalb von 14 Tagen nach einer diagnostischen Koronarangiographie nicht erneut abgerechnet werden können. Dies indiziert aus Sicht des Sachverständigen, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, konkludent, dass eine Vergütung einer diagnostischen Koronarangiographie vor einer PTCA wie in dem hier vorliegenden Fall über die Gebührenziffern GOÄ 5325 ff. abzubilden ist. Aus diesem Grund ist die Abrechnung der Gebührenziffern GOÄ 350 - 361 im Zusammenhang mit der Gebührenziffer GOÄ 5348 entsprechend dem Katalog der GOÄ ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem historischen Kontext.
Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die GOÄ seit dem Jahr 1992 nicht angepasst wurde und früher die Diagnostik und die Therapie getrennt waren und damit auch getrennt abgerechnet wurden, während sie heute Eins sind, wobei allerdings die Abrechnung gleichgeblieben ist. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist dieser Umstand jedoch hinsichtlich des Worttextes der GOÄ so hinzunehmen.
Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass bereits seit 7 Jahren ein Streit um diese Problematik ausgetragen wird, der jedoch bis heute keine Änderung der GOÄ bewirkt hat.
In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass sich diese "historische Entwicklung" nicht ausschließlich nachteilig für den Kardiologen im Hinblick auf dessen Abrechnung auswirkt:
Zum einen ist der Einwand, dass die diagnostische Koronarangiographie einschließlich der Laevokardiographie und Aorthographie nicht vergütet wird, nicht zutreffend. Denn entsprechend der Abrechnung des Streithelfers sind folgende Gebührenziffern der GOÄ abrechenbar:
- GOÄ 5325 Koronarangiographie, alle Herzkranzgefäße, eine Serie;
- GOÄ 5326 Koronarangiographie im Anschluss an Nr. 5324 oder 5325, 2 - 5
Serie, je Serie;
- GOÄ 5303 Serienangiographie, Schädel/Brust/Bauch, bei Nr. 5315 - 5327,
1 Serie;
- GOÄ 5304 zweite bis dritte Serie im Anschluss an Nr. 5303, je Serie;
- GOÄ 5305 weitere Serien im Anschluss an Nr. 5303 und 5304.
Diese Gebührenziffern hat der Streithelfer in seiner Abrechnung abgebildet. Sie wurden auch von der Beklagten vergütet. Die Berechnung dieser Gebührenziffern deckt - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen - den Aufwand der Koronarangiographie bereits ab, so dass die Abrechnung der Gebührenziffern GOÄ 355, 357, 360 und 361 nach den Vorgaben der GOÄ ausgeschlossen wurde.
Andererseits kommt hinzu, dass - ebenfalls in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen - mit den modernen Anlagen die gewonnenen Serien auch für die Planung der Therapie genutzt werden können, so dass insofern kein neuer Aufwand entsteht.
Darüber hinaus wird auch ein erheblicher Aufwand eingespart, beispielsweise hinsichtlich des Einmal-Materials, welches früher für zwei unterschiedliche Arbeitsschritte aufgewandt werden musste. Zudem wird auch Arbeitszeit erspart, da beispielsweise bei dem Patienten kein zweiter Schleusenzugang mit dem damit verbundenen Aufwand angelegt werden muss.
Damit erweisen sich die Regelungen der GOÄ in diesem Zusammenhang - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - als schlüssig. Denn durch sie wird eine doppelte Abrechnung ausgeschlossen. Denn die Gebührenziffern GOÄ 350 -361 werden nur für den diagnostischen Teil ausgeschlossen. Anderenfalls würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass die diagnostische Leistung und die therapeutische Leistung in einem Ablauf doppelt abgerechnet werden, obwohl es sich tatsächlich nur um einen Arbeitsgang und einen Ablauf handelt.
4.
Schließlich war auf den Antrag des Streithelfers des Klägers kein "Obergutachten" einzuholen, womit ein neues Gutachten im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO gemeint sein dürfte. Denn die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. J war in keiner Sicht für ungenügend zu erachten. Vielmehr hat der Sachverständige seine Ausführungen in wissenschaftlich fundierter und überzeugender Weise getätigt. Gegenteiliges hat der Streithelfer auch nicht im Ansatz dargelegt.
II.
Da dem Kläger der Hauptsacheanspruch nicht zusteht, steht ihm auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 471,20 Euro seit Rechtshängigkeit aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
III.
Aus demselben Grunde steht ihm auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, Halbsatz 2, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.