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Amtsgericht Hagen·19 C 572/04·02.01.2005

Kostenentscheidung: Beklagte zur Übernahme vorprozessualer Geschäftsgebühr (Nr.2400 VV RVG) verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Erledigung der Hauptsache entschied das Amtsgericht über die Kosten nach § 91a ZPO. Es stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von der vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Geschäftsgebühr hat. Die vorprozessuale Tätigkeit berechtigt grundsätzlich zur Schwellengebühr nach Nr. 2400 VV RVG; mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten war diese in der angesetzten Höhe erstattungsfähig. Deshalb sind die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig.

Ausgang: Klägerin/ Kläger erhält Freistellung für vorprozessuale Geschäftsgebühr; Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes.

2

Die vorprozessuale Beteiligung eines Rechtsanwalts an der Schadensregulierung berechtigt den Rechtsanwalt grundsätzlich zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.

3

Die Mittelgebühr bemisst sich im Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5; für durchschnittliche Angelegenheiten gilt 1,5, die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG begrenzt die Gebühr bei nicht umfangreicher und nicht schwieriger Tätigkeit auf 1,3 (Schwellengebühr).

4

Bleibt ein Anspruchsgegner mit Rügen zum Umfang oder zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in der Antwort stumm, kann das Gericht zugunsten des Kostenanspruchs annehmen; notwendige vorprozessuale Anwaltsgebühren sind als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ Nr. 2400 VV RVG§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, denn der Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten bestand in der vom Kläger geltend gemachten Höhe.

3

Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beklagten schon vorprozessual über die Regulierung des am Fahrzeug des Klägers entstandenen Fahrzeugschadens verhandelt. Damit ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechtigt, gegenüber dem Kläger eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zu verlangen. Diese tritt bei nach dem neuen Vergütungsrecht an die Stelle der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Die Mittelgebühr einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG ist aus dem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zu ermitteln und beträgt für durchschnittliche Angelegenheiten grundsätzlich 1,5. Diese Mittelgebühr wird durch die Anmerkung zu Nr. 2400 VV auf einen Wert von 1,3 begrenzt, sofern die anwaltliche Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).

4

Für die vorprozessuale Beteiligung eines Rechtsanwalts an der Regulierung eines Schadens kann der Rechtsanwalt grundsätzlich diese Schwellengebühr verlangen, solange der Fall nicht umfangreich und nicht schwierig war.

5

Da sich die Beklagten zu dieser Frage nicht geäußert haben, ist insofern zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzte Schwellengebühr begründet war.

6

Da diese Gebühren für den Kläger notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen, kann er von den Beklagten Freistellung verlangen.