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Amtsgericht Hagen·19 C 296/11·23.04.2013

Schmerzensgeld wegen PTSD nach Beinahe-Unfall als Fußgängerin (4.000 €)

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht, weil ein außer Kontrolle geratener Lkw nach einem Auffahrunfall ungebremst in ihre Richtung fuhr und sie nur knapp ausweichen konnte. Streitpunkt war, ob sie trotz fehlender Kollision „unmittelbar beteiligt“ war und ob eine unfallkausale Gesundheitsverletzung vorlag. Das AG Hagen bejahte aufgrund Zeugen- und Sachverständigenbeweises eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung. Es sprach 4.000 € Schmerzensgeld, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie eine Feststellung zur künftigen Schadensersatzpflicht zu.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung weiterer Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schmerzensgeldanspruch setzt eine Gesundheitsverletzung voraus; hierzu kann auch eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung als psychische Störung zählen.

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Eine Haftung aus einem Verkehrsunfallereignis kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte nicht mit dem Fahrzeug kollidiert, aber durch dessen ungebremste Annäherung in eine akute, konkret bedrohliche Situation gerät und hierdurch eine Gesundheitsverletzung erleidet.

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Die unfallkausale Verursachung einer psychischen Gesundheitsstörung kann durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Verbindung mit Zeugenaussagen zum Unfallgeschehen nachgewiesen werden.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat Art, Schwere, Dauer und Fortbestehen der Beschwerden sowie Therapiebedürftigkeit und erreichbare Besserungen zu berücksichtigen.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet, wenn der weitere Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung noch nicht absehbar ist und weitere Schäden möglich erscheinen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 115 VVG§ 253 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 Euro (i.W. viertausend Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Unfallereignis vom 03.02.2011 gegen 14.15 Uhr an der Kreuzung C3 / I-Straße in I entstanden sind und / oder noch entstehenden werden, und zwar immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind, und materielle Schäden nur insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übertragen werden.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 489,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.02.2011 in I an der Kreuzung C3 / I-Straße ereignete, und an dem als Fahrzeuge beteiligt waren der Lkw Iveco mit dem amtlichen Kennzeichen #######, im Zeitpunkt des Unfalls gesteuert von dem Beklagten zu 1), gehalten von dem Beklagten zu 2) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), sowie der Pkw Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen ########.

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Unstreitig befuhren zunächst die beiden vorbezeichneten Fahrzeuge die  C3 aus Richtung L-Straße in Richtung I-Straße. Als der vorausfahrende Pkw Renault, nachdem er an der Ampel vor der Kreuzung C-Straße bei Rot gehalten und auf Grün gewartet hatte, bei dem Wechsel der Ampel auf Grün anfuhr, fuhr das nachfolgende Beklagtenfahrzeug ungebremst auf den Pkw Renault auf. Dabei kam das Beklagtenfahrzeug in Höhe der Einmündung T-Straße nach rechts von der Fahrbahn ab , fuhr ungebremst in die C3 in den dortigen Fußgängerbereich und prallte gegen einen Gebäudestützpfeiler des Hauses C3 Nr. 46, wo es zum Stillstand kam.

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Die Klägerin behauptet, sie sei zur Unfallzeit als Fußgängerin auf dem H-Weg der C3 unterwegs gewesen, als das Beklagtenfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugerast sei, erst im letzten Augenblick und mit einem Abstand von nur noch wenigen Metern habe sie sich mit einem Sprung zur Seite vor dem Beklagtenfahrzeug in Sicherheit bringen können. Bei dem Vorfall habe sie sofort einen starken Schock erlitten, sie sei zunächst noch einige Meter weitergegangen, bis sie weinend auf dem H-Weg zusammengesackt sei. Sie sei noch an der Unfallstelle durch einen Notarzt behandelt und dann mit einem Rettungswagen in das Allgemeine Krankenhaus Hagen verbracht worden, wo bei ihr eine starke psychische Belastungssituation diagnostiziert und zudem festgestellt worden sei, dass sie unter erheblichen Kopfschmerzen und Übelkeit litt. Auf ihren Wusch hin sei sie nicht stationär ins Krankenhaus aufgenommen, sondern von ihrem Lebensgefährten abgeholt worden. Bereits am Folgetage habe sie sich bei ihrer Hausärztin vorgestellt, die die Diagnosen des Allgemeinen Krankenhauses bestätigt und sie nachfolgend behandelt habe. Als Folge des hier in Rede stehenden Unfallgeschehens habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, weshalb sie sich einer psychotherapeutischen Behandlung habe unterziehen müssen. Ein Ende dieser Behandlung sei nicht absehbar.

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Die Klägerin beantragt,

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                                     wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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                                     die Klage abzuweisen.

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Sie meinen, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hafteten sie ihr schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt gewesen sei.

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Sie bestreiten, dass die Klägerin von dem Beklagtenfahrzeug fast erfasst worden wäre und behaupten dazu, das Beklagtenfahrzeug sei nicht auf die Klägerin zugerast. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin unfallbedingt einen starken Schock und nachfolgend eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien sämtlich nicht auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L2, Ali L2, X, I, L, H, H und Dr.I sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.12.2011 ( Bl. 70 - 72 d. Akten ), vom 16.01.2012 (  Bl. 96 bis 97 d. Akten ) und vom 18.04.2012 ( Bl. 120 - 127 d. Akten ) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.Jörg X vom 12.10.2012 ( Bl. 178 - 207 d.Akten ) und seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 02.03.2013 ( Bl. 246 - 253 d. Akten ) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann wegen der aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom 03.02.2011 stammenden Gesundheitsbeschädigung im Sinne eines posttraumatischen Belastungssyndroms von den Beklagten ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR beanspruchen gemäß §§ 7 Abs.1, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG,  253 BGB.

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Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass bei ihr durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst worden ist.

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Dabei folgt das Gericht dem dazu eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. X, der die Klägerin am 11.07.2012 fachärztlich untersucht und dabei sowie nach umfassender und sorgfältiger Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakte sowie der beigezogenen Strafakte zum Aktenzeichen ###########AG Hagen  zu dem Ergebnis gekommen ist, dass in Folge des Unfallereignisses bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten ist.

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Ausgehend von der Definition einer " Posttraumatischen Belastungsstörung " nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ( ICD 10 )  hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt und auch überzeugend begründet, dass bei der Klägerin eine derartige Störung vorliegt , die in Folge des Unfallereignisses vom 03.02.2011 aufgetreten ist.

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Soweit die Beklagten zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Einwendungen vorgetragen haben, hat der Sachverständige Dr. X in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.02.2013 überzeugend aufgezeigt, dass sie kein anderes Beweisergebnis rechtfertigen.

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Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts auch ergeben, dass die Klägerin bei dem Unfallgeschehen vom 03.02.2011 in eine die hier festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auslösende Situation dadurch gekommen ist, dass das Beklagtenfahrzeug nach dem eigentlichen Auffahrunfall weitergefahren und praktisch mit Vollgas und ungebremst in Richtung der Klägerin gefahren und in unmittelbarer Nähe der Klägerin, nachdem sie von Passanten zur Seite gezogen worden ist, an dieser vorbei gegen die Säule des Hauses C geprallt ist.

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Die Klägerin hat diesen Unfallhergang bei ihrer richterlichen Anhörung so überzeugend geschildert, als habe sie den Ablauf des Geschehens noch immer vor Augen.

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Von den Zeugen, die den Unfallhergang unmittelbar beobachtet haben, konnte zwar bis auf die Zeugin H keiner die Frage beantworten, ob die Klägerin bei dem hier in Rede stehenden Unfall an der Unfallstelle gewesen ist, sie haben aber sämtlich bestätigt, dass zur Unfallzeit mehrere Passanten in der Fußgängerzone unterwegs waren. .

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Die Zeugen H war sich aber ganz sicher, dass sie von ihrem Ladengeschäft aus gesehen hat, wie die Klägerin von Passanten zur Seite gezogen worden ist und unmittelbar danach das Beklagtenfahrzeug in das Gebäude geprallt ist. Die Zeugin H konnte sich noch gut daran erinnern, dass sie anschließend vor das Ladengeschäft gegangen und die Klägerin dann in das Ladengeschäft begleitet hat und die Klägerin dabei förmlich gezittert hat. Zur Frage der Entfernung der Klägerin zu dem Beklagtenfahrzeug hat die Zeugin H bekundet, die Klägerin sei relativ nahe an dem Beklagtenfahrzeug gewesen, die genaue Entfernung könne sie nicht angeben, sie gehe davon aus, dass die Klägerin, wäre sie von den Passanten nicht zur Seite gezogen worden, von dem Beklagtenfahrzeug getroffen worden wäre. Die Zeugin H konnte sich auch noch daran erinnern, dass Polizeibeamte in das Ladengeschäft gekommen und die Klägerin " mitgenommen " haben.

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In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 03.02.2011 ist die Klägerin als Geschädigte des hier in Rede stehenden Unfalls namentlich aufgeführt, zudem ist  vermerkt, dass die Klägerin zur ärztlichen Versorgung nach Schockzustand ins Krankenhaus verbracht worden ist.

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Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin durch das sich in Richtung der Klägerin bewegende Beklagtenfahrzeug in eine für sie akut bedrohliche Situation geraten ist, welche die hier festgestellte Störung ausgelöst hat.

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Nach den hier getroffenen Feststellungen ist die Klägerin an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen als Geschädigte unmittelbar beteiligt.

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Zum Ausgleich für die infolge des Unfalls erlittene posttraumatische Belastungsstörung kann die Klägerin ein Schmerzensgeld beanspruchen, welches unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände in Höhe von 4.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.

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Dabei war zu sehen, dass die Klägerin hier ein für sie akut bedrohliches Unfallereignis verkraften musste und seit dem hier in Rede stehenden Unfallgeschehen unter den für die festgestellte Störung typischen Beschwerden wie Schlafstörungen mit alptraumartigem Durchleben des Unfallereignisses, erhöhter Affektlabilität mit vermehrtem Weinen insbesondere in Zusammenhang mit unfallbezogenen Erinnerungen, Angstgefühlen bei der Teilnahme am Straßenverkehr  zu leiden hat. Nach Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen sind diese Beschwerden ganz erheblich und dauern auch noch an.

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Allerdings hat der Sachverständige Dr.X nicht bestätigt , dass für die Klägerin als Folge der posttraumatischen Störung ein geregeltes Arbeitsleben unmöglich wäre, auch nicht, dass die Klägerin infolge der hier festgestellten Störung nachhaltig nicht in der Lage sein soll, ihren Alltag oder den ihres Sohnes zu organisieren.

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Es war ferner zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen Dr.X einer notwendigen spezifischen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung wird unterziehen müssen, will sie eine vollständige Remission erreichen.

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Dass die Klägerin inzwischen ein wesentlich besseres Zustandsbild erreicht hätte, hätte sie die von dem Sachverständigen Dr.X angesprochene spezifische Therapie bereits in Anspruch genommen, lässt sich nach Einschätzung des Sachverständigen noch nicht feststellen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht aber berücksichtigt, dass die Klägerin durch die bereits in Anspruch genommene Therapie ihrer Hausärztin bereits eine deutliche Besserung erreicht hat, insbesondere was die Bewältigung aufkommender Angstgefühle bei der Teilnahme am Straßenverkehr betrifft.

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Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten und aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Kriterien ist ein Schmerzensgeld von 4,000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend.

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Da die hier festgestellte Störung in ihrer weiteren Entwicklung noch nicht beendet und der weitere Verlauf nicht abzusehen ist, ist das Feststellungsbegehren zulässig und auch begründet.

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Die Ansprüche auf Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten rechtfertigen sich aus Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

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