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Amtsgericht Hagen·19 C 208/06·17.09.2006

Architektenhonorar für Bauantrag: kein konkludenter Vertrag ohne Kontakt zum Bauherrn

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Bauherrn Architektenhonorar für die Erstellung von Bauantragsunterlagen, die für dessen Baugenehmigung genutzt wurden. Das Gericht verneinte einen Werkvertrag, weil es keinen Kontakt zwischen den Parteien gab und der Vermittler keine Vertretungsmacht für einen eigenständigen Architektenvertrag hatte. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten, da die Erstellung aus Sicht des Bauherrn als Leistung des Generalunternehmers erschien. Auch Ansprüche aus (unberechtigter) GoA wurden mangels nachweisbaren Fremdgeschäftsführungswillens zugunsten des Bauherrn abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Architektenhonorar für Bauantragsunterlagen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Architektenhonoraranspruch aus § 631 BGB setzt einen (auch konkludent möglichen) Vertragsschluss zwischen Architekt und Bauherr voraus; fehlt jeder geschäftliche Kontakt, ist ein konkludenter Vertragsschluss regelmäßig nicht feststellbar.

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Handelt ein Dritter bei der Beauftragung architektonischer Leistungen, kommt ein Vertrag mit dem Bauherrn nur zustande, wenn der Dritte Vertretungsmacht besitzt oder der Bauherr das ohne Vertretungsmacht geschlossene Geschäft nachträglich genehmigt; die bloße Unterzeichnung von Bauantragsunterlagen genügt hierfür nicht, wenn der Bauherr die Leistung einem anderen Vertragspartner zurechnet.

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Eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt eine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung an den Empfänger voraus; maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung aus objektiver Empfängersicht darstellt.

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag erfordern, dass die Geschäftsbesorgung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv erkennbar auch für den Geschäftsherrn erfolgen sollte; ein lediglich pauschaler Fremdgeschäftsführungswille genügt nicht.

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Ein Aufwendungs- oder Bereicherungsersatzanspruch aus unberechtigter GoA scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Geschäftsführer bei Vornahme der Handlung davon ausging, für den Geschäftsherrn und nicht allein für einen Dritten tätig zu werden.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 711 ZPO§ 631 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 677, 684 S. 1, 812 f. BGB§ 91 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet..

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten ein Architektenhonorar für die Erstellung eines Bauantrages für dessen Bauvorhaben in der M Str. in I.

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Der Beklagte schloss im Jahr 2003 einen Bauwerksvertrag zur schlüsselfertigen Erstellung und Errichtung des Bauvorhabens M Str. in I, Flur , Flurstück , mit der inzwischen insolventen X GmbH. Es wurde ein Pauschalpreis in Höhe von 113.000 € vereinbart. In der Baubeschreibung (Bl. 37 d.A.)heißt es u.a.:

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"Die im Festpreis enthaltenen Planungsleistungen der X umfassen (...) Erstellung der Bauantragsunterlagen im Maßstab 1/100, inklusive der Darstellung der Geschosse, Schnitte und Ansichten".

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Die X GmbH wurde dabei vertreten durch Herrn X1.

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Ende des Jahres 2003 erstellte die Klägerin einen Bauantrag, der für das Bauvorhaben des Beklagten verwendet wurde. Der Beklagte unterschrieb diesen Bauantrag und reichte ihn bei der Bauaufsicht der Stadt I ein. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten gab es zu keinem Zeitpunkt.

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Als die X GmbH in Insolvenz fiel, schloss der Beklagte einen inhaltsgleichen

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Bauwerksvertrag mit einem neuen Vertragspartner. An den neuen Vertragspartner wurde der vollständige Pauschalpreis gezahlt. An die X GmbH zahlte der Beklagte nichts.

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Mit Schreiben vom 04.09.2005 stellte die Klägerin dem Beklagte eine Honorarrechnung für ihre Tätigkeit in den Leistungsphasen 1-4 gemäß HOAI in Höhe von 3.603,24 €. Der Beklagte glich die Rechnung nicht aus.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Honorar für die von ihr geleistete Arbeit zu. Dies ergebe sich daraus, dass der von der Klägerin erstellte Bauantrag Grundlage der dem Beklagten von der Stadt I erteilten Baugenehmigungen für sein Bauvorhaben wurde. Jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nehme, schließe regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und müsse demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen.

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Die Klägerin behauptet hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens keinen Vertrag mit der zwischenzeitlichen insolventen X GmbH geschlossen zu haben. Zwar habe man hinsichtlich anderer Bauvorhaben mit der X GmbH und Herrn X1 zusammengearbeitet; dies gelte aber nicht für das Bauvorhaben des Beklagten. Die Klägerin behauptet außerdem, dass sie mehrfach mit einer Frau B telefoniert habe, welche die Klägerin zur Erbringung von Architektenleistungen aufgefordert habe, damit der Bauantrag noch vor Jahresende 2003 beim Bauamt wegen dem bevorstehenden Wegfall der Eigenheimzulage hätte gestellt werden können. Außerdem zeige bereits der Umstand, dass die Klägerin für den Beklagten die Regen- und Schmutzwasserplanung betrieben habe - was unstreitig ist -, dass vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestünden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.603,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Der Bauantrag sei ihm vielmehr über den Herrn X1, dem Vertreter der X GmbH, zur Unterschrift vorgelegt worden. Er sei stets davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Leistungen seines Vertragspartners aufgrund des Bauwerksvertrages gehandelt habe, so wie es vertraglich auch vorgesehen gewesen sei. Es habe für ihn, den Beklagten, keinen Anlass gegeben, sich einen neuen zusätzlichen Gläubiger aufzuhalsen. Insoweit sich die Klägerin darauf berufe, dass es hinsichtlich der Regen - und Schmutzwasserplanung zu einem Vertrag mit dem Beklagten gekommen sei, spiele dies für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis keine Rolle. Aus der Baubeschreibung ergebe sich nämlich, dass die Regen - und Schmutzwasserplanung eben kein Teil des Bauwerksvertrages sei. Insoweit habe man unstreitig mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag sei von beiden Seiten - was auch unstreitig ist - auch ordnungsgemäß erfüllt worden. Es sei außerdem gegenwärtig noch unklar, ob man von dem Insolvenzverwalter der X GmbH in Anspruch genommen werde.

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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2006 Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Sach - und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu der Akte gelangten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars.

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I. Einen werkvertraglichen Anspruch aus § 631 BGB hat die Klägerin gegen den Beklagten nicht erworben. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Einlassungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung 28.08.2006. Danach ist es zu keinem Zeitpunkt zu einem persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten gekommen.

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Ein Vertrag ist inzwischen in Parteien auch nicht durch die Vermittlung des Herrn X1 zustande gekommen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, welche Bedeutung die Klägerin der Aussage des Herrn X1 "man müsse Bauanträge für 6 Bauvorhaben in I stellen" beigemessen hat. Jedenfalls hatte Herr X1 keine Vertretungsmacht zum Abschluss eines eigenständigen Architektenvertrages mit Wirkung für den Beklagten gehabt. Ausweislich der Baubeschreibung zum Bauwerksvertrag über das Bauvorhaben M Straße in I (Bl. 37 d.A.) sollte die Erstellung der Bauantragsunterlagen im Pauschalpreis nicht enthalten sein. Insoweit war Herr X1 lediglich befugt, als Vertreter der X GmbH einen Vertrag mit Wirkung für dieselbe abzugeben. Eine Ermächtigung zur unmittelbaren Verpflichtung des Beklagten aus einem Architektenvertrag wurde Herrn X1 zu keiner Zeit erteilt. Er hätte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Der Beklagte hat jedenfalls ein solches etwaiges Rechtsgeschäft auch nicht nachträglich genehmigt. In dem Unterschreiben der Unterlagen kann keine Genehmigung gesehen werden, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass sein Bauwerksvertragspartner - vertreten durch Herrn X1 - die Klägerin beauftragt hat.

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Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 1997, 3017 ff.; OLG Hamm, BauR 1991, 385 f.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar. Bei den zitierten Entscheidungen ging es vielmehr stets darum, dass es bereits zu einem geschäftlichen Kontakt zwischen dem Architekten und dem Bauherrn gekommen ist und weiterführend um die Frage, inwieweit bestimmte Handlungen und Tätigkeiten des Architekten dann auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluss aufgrund konkludenten Verhaltens bereits einen Honoraranspruch auslösen.

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II. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen nicht.

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1. Die Klägerin hat an den Beklagten keine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erbracht. Leistung ist jede auf bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens gerichtete Zuwendung (vgl. BGH NJW 1999, 1393 m.w.N.). Ausschlaggebend hierbei ist eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers. Danach bestimmt sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung, als wessen Leistung zu Gunsten welcher Person sich das tatsächlich Zugewendete darstellt (Sprau in Palandt, 65. Aufl. 2006, § 812 Rn. 41). Aus Sicht des Beklagten handelte es sich bei der Erstellung der Bauantragsunterlagen um eine Leistung der X GmbH. Da dem Beklagten die Bauantragsunterlagen auch nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern vielmehr von Herrn X1 überreicht wurden, konnte der Beklagte insoweit auch berechtigterweise davon ausgehen, dass die bereits erstellten Bauantragsunterlagen Teil des erteilten Bauwerksauftrages gewesen sind. Auf die Grundsätze der Nichtleistungskondiktion kann aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion nicht zurückgegriffen werden.

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2. Aus diesem Grunde entsprach die Erstellung der Antragsunterlagen durch die Klägerin auf Rechnung des Beklagten auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen desselben. Er hätte sich - nach seiner Vorstellung ohne Not - ansonsten auf eine neuen zusätzlichen und eigenständigen Vertrag eingelassen für eine Leistung, auf die er nach dem Bauwerksvertrag bereits einen Anspruch hatte und für den er auch einen Pauschalpreis an die X GmbH hätte zahlen müssen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2006 hat er auch den vollen Pauschalpreis in Höhe von 113.000 € an den neuen Bauvertragspartner gezahlt.

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III. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch aus den Grundsätzen der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 684 S. 1, 812 f. BGB ableiten.

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Zwar war die Geschäftsführung durch die Klägerin, nämlich die Erstellung der Bauantragsunterlagen, unberechtigt, weil - wie bereits ausgeführt - ein Werkvertrag zwischen den Parteien nicht festgestellt werden kann und die Erstellung der Unterlagen für den Beklagten auf dessen Kosten nicht seinem Willen entsprach.

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Ein Anspruch aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag kann sich dann ergeben, wenn das Geschäft aufgrund eines vermeintlichen Vertrages mit dem Geschäftsherrn geführt worden ist und nicht die Grundsätze des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses im Dreiecksverhältnissen eingreifen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1991, 1303 ff.). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist ein sachgerechter Interessenausgleich für diejenigen Konstellationen, in denen der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn handelt und dieser die Leistung in Anspruch genommen hat, obwohl er sie gegenüber einem Dritten nicht zu bezahlen braucht, weil er von dem Dritten nicht in Anspruch genommen wird oder in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist, greift sie vorliegend nicht ein.

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Die Klägerin vermochte nämlich nicht nachzuweisen, dass die Geschäftsführung vorliegend für den Beklagten erfolgte. Für Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag genügt es nicht, dass der Geschäftsführer über einen latenten irgendwie gearteten pauschalen Fremdgeschäftsführungswillen verfügt. Es ist vielmehr notwendig, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles jedenfalls ansatzweise objektiv ergibt, dass die Geschäftsführung auch für den Geschäftsherrn erfolgen sollte. Davon ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin jedoch nicht überzeugt. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ausschließlich für die zwischenzeitlich insolvente X GmbH tätig geworden ist oder tätig werden wollte. So hat sich der Geschäftsführer während seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2006 dahingehend eingelassen, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit angenommen habe, mit der X GmbH zu tun gehabt zu haben. Die Auftragsvergabe erfolgte nämlich über Herrn X1, der Vertreter der X GmbH gewesen ist. Die Klägerin war außerdem auch ständig selbst für die X tätig. Insbesondere hat sie in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum etwa 25 Bauvorhaben parallel geplant. Davon sollen die meisten für die X GmbH gewesen sein. Das Gericht zeigt sich davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Herrn X1 und der Erstellung der Bauantragsunterlagen nicht davon ausgegangen ist, einen eigenständigen Vertrag mit jedem Bauherrn geschlossen zu haben. Vielmehr ist die Klägerin auf diesen Gedanken erst später verfallen. Hintergrund dürfte die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenz der X GmbH gewesen sein.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr C, welcher Unternehmensberater der X GmbH gewesen ist, gegenüber der Klägerin geäußert haben soll, "dass der Herr X1 raus sei". So zeigt sich das Gericht zunächst schon nicht davon überzeugt, dass diese Mitteilung tatsächlich vor Auftragsvergabe geschehen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte keinen konkreten Zeitraum für die Mitteilung angeben. Vielmehr äußerte er sich dahingehend, dass etwa parallel dazu Herr X1 den Auftrag vergeben habe. Obwohl der Geschäftsführer einen Zeitpunkt nicht angeben konnte und von einer etwa parallelen Auftragsvergabe gesprochen hat, war er sich aber ganz sicher, dass die Mitteilung zeitlich vor der Vertragsvergabe erfolgte. Dies hält das Gericht jedoch für nicht überzeugend. Wäre dies nämlich tatsächlich so gewesen, dann hätte die Klägerin bei Auftragsvergabe zu keinem Zeitpunkt annehmen können und dürfen, dass sie die Bauantragsunterlagen für die X GmbH erstellen sollte. Diesen Widerspruch vermochte die Klägerin nicht zu erklären. Es kann deshalb vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Beklagten hat handeln wollen. Ein solches zielgerichtetes Handeln hat die Klägerin nicht zu sicheren Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Nachvollziehbar ist vielmehr, dass die Klägerin für die X GmbH hat handeln wollen.

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Dies ist hier auch interessensgerecht. Der Beklagte hat den gesamten Pauschalpreis, den er nach dem Bauwerksvertrag zu zahlen verpflichtet gewesen ist, an seinen Vertragspartner entrichtet. Darin enthalten waren auch Leistungen für die Erstellung der Bauantragsunterlagen. Würde man nunmehr der Klägerin einen Zahlungsanspruch nur deshalb zu sprechen, weil sie einen ganz allgemeinen, jedoch nicht konkret auf den Beklagten hin ausgerichteten Fremdgeschäftsführungswillen hatte, wäre dieser verpflichtet, einen zusätzlichen Betrag für die Unterlagen zu entrichten. Und dies, obwohl der Beklagte an den Unwägbarkeiten des hier streitgegenständlichen Geschehens überhaupt nicht beteiligt gewesen ist. Die Risiken des gedankenlosen Handelns durch die Klägerin - sie hat zu keinem Zeitpunkt bei ihrem Auftraggeber Herrn X1 Nachfragen gestellt - sind nicht dem Beklagten anzulasten. Vielmehr muss die Klägerin oder Herr X1, sofern er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, hierfür einstehen.

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Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die Ausführungen der Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2006 eingereichten Schriftsatz vom 12.09.2006 an. Auch wenn sich aus diesem Schreiben ergibt, dass die X GmbH gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche hat, rechtfertigt dies aus den bisher dargelegten Gründen kein anderes Ergebnis.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.603,24 € festgelegt.