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Amtsgericht Hagen·19 C 121/05·24.05.2005

Klage auf restliche Rechtsanwaltsgebühren nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Rechtsanwaltsgebühren nach Regulierung eines Verkehrsunfalls. Streitpunkt war, ob eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziff. 2400 VV RVG gerechtfertigt ist; die Beklagte erstattete bereits 56,83 EUR. Das Gericht hält den Fall für unterdurchschnittlich und sieht keinen Anspruch über die geleistete Erstattung hinaus. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen; bereits erstatteter Betrag erfüllt Anspruch, Kürzung wegen nicht überdurchschnittlicher Tätigkeit gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit der vom Ersatzpflichtigen geleisteten Erstattung ist der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zu diesem Betrag erloschen.

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Ziff. 2400 VV RVG eröffnet einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5; die Schwellengebühr von 1,3 ist nur bei einer tatsächlich umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt.

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Bei typischen Verkehrsunfällen mit unstreitiger Haftung rechtfertigen Zeitaufwand und standardisierte Schriftwechsel regelmäßig keine Gebühr über dem unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens.

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Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit, Zeitaufwand und Intensität der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich; bloße Beratungspflichten begründen ohne darüber hinausgehenden Aufwand keinen höheren Gebührensatz.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 RVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 3 Ziff. 1 PflVG§ RVG§ 14 RVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger macht einen Zahlungsanspruch wegen restlicher Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfall vom 08.09.2004 auf der I-Straße in I geltend.

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Der Unfall wurde von dem Beklagten zu 1., der Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeuges Toyota, amtliches Kennzeichen XXX ist, allein schuldhaft verursacht. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Von der Beklagten wurden sämtliche Schäden anstandslos reguliert. Lediglich die vom Kläger verlangte Auslagenpauschale von 25,00 EUR wurde auf 20,45 EUR gekürzt.

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Im Rahmen der Schadensregulierung machte der Kläger auch die Kosten für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten geltend. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers fertigte folgende Schreiben an: Am 14.09.2004 wurden die dem Kläger auf Grund des Unfalls entstandenen Ansprüche bei der Beklagten zu 2. angemeldet. Mit Schreiben vom 29.09.2004 wurden die Schadensersatzansprüche beziffert. Nach Regulierung durch die Beklagte zu 2. wurde dieser mit Schreiben vom 26.10.2004 mitgeteilt, dass der Kläger keine weiteren Schadensersatzansprüche geltend macht. Es wurde mit gleichem Schreiben nur noch die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR netto in Rechnung gestellt. Die Beklagte erstattete jedoch nur 56,83 EUR. Sie begründete die Kürzung damit, dass im streitgegenständlichen Fall nur eine Geschäftsgebühr von 0,9 gerechtfertigt sei.

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Der Kläger behauptet, mit ihm hätte eine Vielzahl möglicher Schadenspositionen, wie Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten, etc. besprochen werden müssen, insbesondere weil er sein Fahrzeug gewerblich nutze. Auch sei er auf bestehende Schadensminderungspflichten hinzuweisen gewesen, so dass die Unfallabwicklung keine Tätigkeit dargestellt habe, die besonders einfach war. Eine Besprechung mit ihm hätte am 13.09.2004 in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten stattgefunden, eine weitere telefonische Besprechung am 21.10.2004.

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Er ist der Ansicht, die von ihm verlangte Geschäftsgebühr von 1,3 sei berechtigt, da sie die sogenannte Regelgebühr darstelle.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschulnder zu verurteilen, an ihn, 13,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger sei bereits überzahlt worden, da bei der Erstattung der Rechtsanwaltskosten übersehen worden sei, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Tatsächlich hätten ihm nur 48,60 EUR, statt der gezahlten 56,83 EUR zugestanden. Vorliegend handele es sich um eine eindeutig unterdurchschnittliche Angelegenheit.

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Deshalb vertreten die Beklagten die Auffassung, dass nur eine Gebühr von 0,9 gerechtfertigt sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB, 3 Ziff. 1 PflVG. Mit der Zahlung des Betrages in Höhe von 56,83 EUR ist der Anspruch des Klägers für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in voller Höhe erloschen. Ob darüber hinaus eine Überzahlung stattgefunden hat, kann dahinstehen. Von den Beklagten ist die Rückzahlung der angeblichen Überzahlung nicht beantragt worden.

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Unstreitig hat der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall am 08.09.2004 allein schuldhaft verursacht, so dass die Beklagten den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Dazu gehören auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Höhe dieser zu ersetzenden Kosten ist dabei nach dem durch das RVG vorgegebenen Rahmen zu bestimmen.

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Ziff. 2400 VV RVG enthält einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Mit der Schwellengebühr von 1,3 hat der Gesetzgeber diejenigen Tätigkeiten, die umfangreich oder schwierig sind, von denen abgegrenzt, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen. Sobald Umfang oder Schwierigkeit den normalen Rahmen übersteigen, kann dementsprechend eine über 1,3 liegende Gebühr verlangt werden.

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Eine durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit lässt eine Geschäftsgebühr von 1,3 entstehen. Erfordern Umfang und Schwierigkeit sowie die weiteren in § 14 RVG genannten Kriterien eine Reduzierung, hat eine Anpassung der Gebühr gegebenenfalls bis zur unteren Grenze von 0,5 stattzufinden.

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Demnach erfordert der Gebührenrahmen der Ziff. 2400 VV RVG eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles. Grundsätzlich ist für jeden Fall zunächst die volle Spannbreite des Gebührenrahmens eröffnet. Verkehrsunfälle gehören jedoch normalerweise zu den nicht überdurchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Tätigkeiten. Im Regelfall handelt es sich – wie vorliegend auch – bei unstreitiger Haftung eines der Unfallbeteiligten nur um eine Beschreibung des Unfallhergangs und eine Auflistung der entstandenen und geltend gemachten Schäden. Insbesondere bei unstreitiger Haftung dürfte deshalb in keinem Fall mehr die Schwellengebühr von 1,3 gefordert werden. Ansonsten verbliebe für den unterhalb der Schwellengebühr liegenden Gebührenrahmen keinerlei Anwendungsbereich. Dieses wird nicht Ziel des Gesetzgebers bei der Festlegung des Gebührenrahmens gewesen sein.

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Der streitgegenständliche Unfall und die damit verbundene Regulierung führten nicht zu schwierigen Rechtsfragen. Insbesondere war von vorneherein die volle Einstandspflicht unstreitig.

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Nach Auffassung des Gerichtes kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers für solche, eher unterdurchschnittlich einzuordnenden Tätigkeiten jedoch keine höheren Gebühren als die von der Beklagten bereits erstatteten Gebühren verlangen. Eine höhere Gebühr ist unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Bedeutung der Angelegenheit nach Auffassung des Gerichtes nicht angemessen. Vielmehr hat eine derartige Reduzierung, wie sie von der Beklagten vorgenommen worden ist, stattzufinden. Umfang und Schwierigkeit des Falles sind nämlich nach Auffassung des Gerichtes nur im unteren Bereich anzusiedeln. Maßgebend sind dabei insbesondere Zeitaufwand und Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zur Betreuung der Sache. Zwar mag der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Sachverhalt entsprechend seiner anwaltlichen Pflichten eingehend mit dem Kläger erörtert haben, dem steht aber nicht entgegen, dass er im Folgenden aufgrund der Eindeutigkeit des Unfallgeschehens und der unzweifelhaften Einstandspflicht auf standarisierte Schreiben zugreifen konnte. Insgesamt handelt es sich nämlich um einen typischen Fall der Regulierung eines Verkehrsunfalls. Die Haftungslage war eindeutig. Sie erforderte keinen ernsthaften Prüfungsaufwand. Die Beklagte zu 2. hat den Schaden – bis auf die streitgegenständlichen Kosten – nahezu ohne Beanstandung reguliert. Allein durch den Umstand, dass der Kläger entsprechend der Pflichten eines Rechtsanwaltes umfassen zu beraten war, führt nicht dazu, dass die Sache als solche vom Umfang und der Schwierigkeit her zunimmt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Auto gewerblich nutzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.