Klage auf Erstattung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall. Strittig war, ob die Beauftragung des Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig war. Das AG verneint die Erforderlichkeit wegen krassen Missverhältnisses zwischen Gutachterkosten und Fahrzeug-/Schadenswert und mangelhafter Darlegung. Zudem werde eine Hinweispflicht des Gutachters nach §241 Abs.2 BGB verletzt erkannt.
Ausgang: Klage auf Erstattung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 102,63 EUR abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den nach § 249 Abs.1 BGB zu ersetzenden Vermögensnachteilen nur, wenn die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen; maßgeblich ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung für geboten erachtet hätte.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Gutachterbeauftragung trägt der Geschädigte.
Bei offensichtlich geringem Fahrzeugwert oder bei einem krassen Missverhältnis zwischen Gutachterkosten und Schadenshöhe ist ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich; stattdessen reicht ein Kostenvoranschlag.
Wer vertraglich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, hat nach § 241 Abs.2 BGB eine Informationspflicht, den Auftraggeber auf die Gefahr der Nichterstattungsfähigkeit bei Bagatellschäden hinzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.04.2005 gegenüber den Beklagten in Höhe von 102,63 EUR geltend.
Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger erstellte im Auftrag des Geschädigten, Herrn u, ein schriftliches Sachverständigengutachten im Hinblick auf den am Kraftfahrzeug entstandenen Sachschaden. Ausweislich des Gutachtens beliefen sich die Kosten einer Reparatur des Fahrzeuges auf 1.022,45 EUR. Als Wiederbeschaffungswert errechnete der Kläger einen Wert in Höhe von 650,00 EUR und einen Restwert in Höhe von 150,00 EUR.
Bei dem begutachteten Fahrzeug handelte es sich um einen Opel Kadett Kombi, Erstzulassung März 1990 mit einer Fahrleistung laut Auskunft des Herrn u 161.035 km. Auf den Inhalt der Ablichtung des Sachverständigengutachtens wird Bezug auf Bl. 97 bis 110 d.A. genommen.
Der Kläger begehrt für die Gutachtenerstellung insgesamt 310,13 EUR, die Beklagte zu 1. zahlte außergerichtlich einen Betrag von 207,50 EUR. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung der restlichen Kosten in Höhe von 102,63 EUR.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 249, 398 BGB zu. Daher scheitet auch ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören vorliegend nicht zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, denn die Begutachtung war zur Geltendmachung eines Schadensersatzes nicht erforderlich und zweckmäßig. Ebenso gehören die Kosten vorliegend nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum erforderlichen Herstellungsaufwand, denn zur Wiederherstellung des Kfz war eine Begutachtung ebenfalls nicht erforderlich und zweckmäßig.
Nach der Rechtssprechung des BGH (BGH Urt. v. 30.11.2004, NJW 2005, 356, 357), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Beauftragung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH Urt. v. 26.05.1970; BGHZ 54, 82, 85).
Für diese Voraussetzungen ist der Geschädigte, vorliegend der Kläger, darlegungs- und beweisbelastet nach § 249 BGB (vgl. BGH Urt. v. 06.11.1973; BGHZ 61, 346, 351).
Der beweisbelastete Kläger hat auch nach einem Hinweis des Gerichtes gemäß § 139 ZPO nicht substantiiert dargelegt, warum ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter diesen Umständen den Kläger beauftragt hätte. Der Hinweis der Klägers darauf, dass der Geschädigte die Höhe des Schadens im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht kannte, kann nicht überzeugen, denn er kannte den Zustand und die wertbildenden Faktoren seines Fahrzeuges.
Bei dem zu begutachteten Fahrzeug handelte es sich um einen Opel Kadett Baujahr 1990, welches ausweislich der Lichtbilder bereits deutlich sichtbare Gebrauchsspuren und eine Fahrleistung von mind. 160.000 km aufwies. Aus diesen Umständen muss sich dem Geschädigten geradezu aufgedrängt haben, dass die Kosten einer Begutachtung im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges in einem krasses Missverhältnis stehen. Dies verdeutlicht auch eine ex ante Betrachtung, der eingetretene Schaden betrug 500,00 EUR (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 650,00 EUR abzüglich eines Restwertes von 150,00 EUR), die Kosten der Begutachtung 310,13 EUR.
Unter diesen Umständen hätte ein wirtschaftlich denkender Geschädigter allenfalls einen Kostenvoranschlag eingeholt, nicht aber ein Gutachten mit der entsprechenden Kostenfolge in Auftrag gegeben.
Darüber hinaus sieht das Gericht eine Informationspflicht beim Kläger nach § 241 Abs. 2 BGB. Dieser hätte im vorliegenden Fall von seiner Beauftragung abraten, zumindest aber den Geschädigten über die Gefahr einer Nichterstattungsfähigkeit seiner Kosten im Falle eines sog. Bagatellschadens hinweisen müssen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.