Themis
Anmelden
Amtsgericht Hagen·17 C 449/01·26.11.2001

Klage teilweise stattgegeben: Nebenkostensaldo 120 DM, Mietzins 01.04.–10.04.2000 abgelehnt

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Mietzins für 01.04.–10.04.2000 sowie eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung. Das Gericht verneint den Mietzinsanspruch, weil das Mietverhältnis am 31.03.2000 endete und die Wohnung bereits am 29.03.2000 zurückgegeben wurde. Aus der Nebenkostenabrechnung stehen den Klägern nach Kürzung nicht umlagefähiger Verwaltungskosten 120,00 DM nebst Zinsen zu.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Mietzinsforderung für 01.04.–10.04.2000 abgewiesen, Nebenkostensaldo von 120,00 DM nebst Zinsen zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht kein Anspruch auf den vertraglichen Mietzins, wenn der Mieter die Wohnung vor oder mit Ablauf der Mietzeit zurückgibt.

2

§ 557 I BGB setzt eine Vorenthaltung der Mietsache voraus; die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den ehemaligen Mieter nach Rückgabe begründet keine Vorenthaltung.

3

Wenn ehemalige Mieter nach Rückgabe auf Verlangen des Vermieters noch Schönheitsreparaturen ausführen, kann der Vermieter allenfalls Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, nicht aber vertragliche Miete verlangen; der Vermieter hat den Schaden substantiiert darzulegen.

4

Verwaltungskosten wie Zwischenablesekosten für Heizung und Nutzerwechselkosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

5

Bei fälligen Geldforderungen besteht ein Zinsanspruch nach den §§ 284, 288 I BGB, soweit Verzugs- oder Schadensersatzansprüche begründet sind.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Mietvertrag§ 557 Abs. 1 BGB a.F.§ 284 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Unter Klageabweisung im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 120,00 DM (i. W. einhundertzwanzig Deutsche Mark) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.05.2001 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 77%, die Beklagten 23%.

Das Urteil ist - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO abgesehen.

2

<b>Entscheidungsgründe</b>

3

Die Klage ist teilweise begründet.

4

Für die Zeit vom 01.04. bis 10.04.2000 können die Kläger von den Beklagten den vertraglich vereinbarten Mietzins nicht verlangen. Gemäß § 535 II BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Mietvertrag sind die Beklagten zur Entrichtung der vereinbarten Miete für die Zeit ab 01.04.2000 nicht verpflichtet, weil das Mietverhältnis unstreitig mit Ablauf des 31.03.2000 beendet worden ist.

5

Der Anspruch findet seine Stütze hier auch nicht in § 557 I BGB a.F., da die Wohnung den Klägern hier nach Beendigung der Mietzeit nicht von den Beklagten vorenthalten worden ist. Unstreitig ist die angemietete Wohnung am 29.03.2000 von den Beklagten an die Kläger zurückgegeben worden. Die Kläger haben die Übernahme der Wohnung auch nicht abgelehnt, sondern die Nachbesserung bzw. Neuvornahme bestimmter Schönheitsreparaturen ver-

6

langt, die die Beklagten dann innerhalb der ihnen hierzu gesetz ten Frist bis zum 10.04.2000 ausgeführt haben. Dann liegt kein Fall der "Vorenthaltung" i.S.d. § 557 I BGB a.F. vor ( vgl. OLG .Hamm WM 40,75 ).

7

Wenn wie hier die Beklagten als ehemalige Mieter nach Ablauf der Mietzeit auf Verlangen des Vermieters noch Schönheitsreparaturen in der bereits zurückgegebenen Wohnung ausführen, kann der Vermieter Miete nur als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns beanspruchen. Die Kläger haben hier nicht substantiiert vorgetragen, daß sie in Höhe des geltend gemachten Betrages einen Schaden erlitten haben.

8

Aus der Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2000 steht den Klägern gegen die Beklagten noch eine Restforderung in Höhe von 120,00 DM zu.

9

Dem Vorbringen der Kläger, die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Vorauszahlungen seien rechnerisch richtig, sind die Beklagten zuletzt nicht mehr entgegengetreten.

10

Die auf die Beklagten umgelegten Betriebskosten sind um 107,88 DM für Zwischenablesekosten für Heizung und um weitere 24,65 DM für Nutzerwechselkosten zu vermindern, da diese Kosten nicht umlagefähig sind. Es handelt sich bei beiden Positionen um sog. Verwaltungskosten, die hier nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.

11

Der Saldo von 252,53 DM vermindert sich mithin um 107,88 DM sowie weitere 24,65 DM auf 120,00 DM.

12

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 I BGB.

13

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 I, 708 Nr.11, 713 ZPO.

14

-