Schadensersatzklage wegen Kratzschäden an Pkw gegen Betreiber von Selbstbedienungswaschanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für Lackkratzer an seinem Pkw, die er auf eine verschmutzte Waschbürste einer Selbstbedienungswaschanlage zurückführt. Streitpunkt ist, ob die Kratzer nachweislich bei der Benutzung der Anlage entstanden sind. Das Gericht weist die Klage ab, weil das Sachverständigengutachten alternative Entstehungsursachen nicht ausschließt und der Kläger die Verursachung nicht nachweist. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Kratzschäden am Pkw mangels überzeugendem Nachweis der Verursachung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung durch Betriebsmittel einer Selbstbedienungsanlage muss der Kläger nachweisen, dass die Beschädigungen ursächlich bei der Benutzung der betreffenden Einrichtung entstanden sind.
Sowohl vertragliche Haftung nach § 280 BGB als auch deliktische Haftung nach § 823 BGB setzen einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten bzw. Zustand der Sache des Verpflichteten und dem eingetretenen Schaden voraus.
Ein Sachverständigengutachten, das alternative Entstehungsursachen nicht ausschließt und keine eindeutige Feststellung der Verursachung ermöglicht, reicht nicht zum Nachweis der vom Kläger behaupteten Haftungsursache.
Trifft den Kläger die Beweislast für die behauptete Verursachung und gelingt ihm der Nachweis nicht, sind unklare Erkenntnisse zu seinen Lasten zu berücksichtigen und die Klage abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Rubrum
Der Beklagte betreibt in der L-Strasse in ####1 I eine sog. Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge bestehend aus mehreren jeweils mit Waschbürste und Hochdruckreiniger ausgestatteten Waschplätzen.
Mit der Begründung, bei Benutzung der Waschanlage habe er den in seinem Eigentum stehenden Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx mit einer verschmutzten Waschbürste zerkratzt und beschädigt, verlangt der Kläger vom Beklagten nunmehr Ersatz seines Sachschadens.
Der Kläger behauptet, am 08.05.2004 habe er sein Fahrzeug an der vorgenannten Waschanlage des Beklagten gereinigt. Dabei habe er am Waschplatz Nr.2 eine Vorwäsche, anschließend die Hauptwäsche mit Waschbürste und Hochdruckreiniger vorgenommen. Danach sei er mit dem Fahrzeug zu seiner Wohnung gefahren, wo er es mit dem Leder getrocknet habe. Dabei habe er festgestellt, dass sein Fahrzeug etliche Kratzer im Lack aufwies, und zwar besonders im Frontbereich, auf der Fahrerseite seitlich im Dachbereich mehr zur Fahrerseite hin und im Heckbereich. Er behauptet, diese Kratzer könnten nur von einer verschmutzten Waschbürste der Waschanlage des Beklagten stammen. Zur Wiederherstellung seines Fahrzeugs seien Reparaturkosten in Höhe von 1.242,90 EUR netto erforderlich, die er mit der Klage geltend macht.
Zum Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung sowie zur Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beruft er sich auf ein im selbstständigen Beweisverfahren 11 H 8/04 Amtsgericht I eingeholtes Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.242,90 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die fraglichen Kratzer bei Benutzung seiner Waschbürste entstanden sind. Vorsorglich behauptet er, der Kläger habe sie beim Trockenledern seines Fahrzeugs selbst verursacht. Mit Nichtwissen bestreitet er, dass die Kratzer vor Benutzung seiner Waschanlage am fraglichen Tag noch nicht vorhanden waren.
Auf Antrag des Klägers ist gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht I unter dem Aktenzeichen 11 H 8/04 durchgeführt und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 24.01.2005 Bezug genommen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2005 ( Bl. 26 d.Akten ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Kratzer an seinem Fahrzeug bei Benutzung einer Waschbürste der Waschanlage des Beklagten entstanden sind. Ein solcher Nachweis ist Mindestvoraussetzung sowohl für eine vertragliche Haftung des Beklagten nach § 280 BGB als auch für eine deliktische Haftung des Beklagten nach § 823 BGB.
Durch das eingeholte Sachverständigengutachten konnte nicht geklärt werden, wodurch die fraglichen Kratzer am Klägerfahrzeug entstanden sind. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend begründet, dass sich aus technischer Sicht nicht die Möglichkeit ausschließen lässt, dass die Kratzer nicht durch Benutzung einer verschmutzten Waschbürste entstanden sind, sondern durch mit einem Waschleder oder auf andere Weise verursacht worden sind. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall aus technischer Sicht nicht ausschliessen lässt, dass sich die Teilchen, die zu den fraglichen Verkratzungen am Klägerfahrzeug geführt haben, bereits auf dem zu reinigenden Klägerfahrzeug befunden haben und durch die vom Kläger eingesetzte Waschbürste mitgenommen worden sind.
Nach diesem Beweisergebnis lässt sich nicht feststellen, dass die Beschädigungen am Klägerfahrzeug durch den Einsatz einer verschmutzten Waschbürste der Waschanlage des Beklagten entstanden sind.
Das geht zu Lasten des Klägers und führt zur Abweisung der Klage. Denn der Kläger trägt die Beweislast für die Behauptung, die Kratzer seien durch eine verschmutzte Waschbürste der Waschanlage des Beklagten entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.