Schadensersatz wegen arglistiger Aktienvermittlung durch Verrichtungsgehilfen (§§ 823 II, 831 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer türkischen Aktiengesellschaft Ersatz ihres Anlagebetrags wegen täuschender Vermittlung nicht börsennotierter Aktien. Streitpunkt war, ob falsche Rendite- und Rückgabeverprechen des Vermittlers der Beklagten deliktisch zuzurechnen sind und ob Verjährung eingetreten ist. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. § 263 StGB, weil der Vermittler als Verrichtungsgehilfe in den Organisationsbereich der Beklagten eingebunden war und die Klägerin durch Täuschung zu einer nachteiligen Vermögensverfügung veranlasst wurde. Verjährung verneinte das Gericht mangels nachgewiesener Kenntnis; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit. Im Übrigen (weitergehende Zinsen) wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (Rückzahlung des Anlagebetrags Zug um Zug) zugesprochen, weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt eine Täuschung über anlagewesentliche Umstände voraus, die zu einer vermögensmindernden Verfügung des Anlegers führt und einen Vermögensschaden begründet.
Falsche Zusicherungen über Risikolosigkeit, garantierte hohe Rendite und jederzeitige Rückgabemöglichkeit einer Beteiligung können eine Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 263 StGB darstellen, wenn die versprochenen Eigenschaften tatsächlich nicht bestehen.
Handlungen eines Anlagevermittlers sind dem Anlageunternehmen nach § 831 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Vermittler nach außen als in den Organisationsbereich des Unternehmens eingegliedert erscheint und das Unternehmen die Vertriebstätigkeit durch Überlassung/Verwendung von Originalunterlagen und Genehmigung der Abschlüsse billigt.
Für den Beginn der deliktischen Regelverjährung kommt es auf eine hinreichend sichere Kenntnis von Schaden und Schädiger an; bloßer Verdacht oder das Ausbleiben erwarteter Ausschüttungen genügt grundsätzlich nicht.
§ 37a WpHG findet auf deliktische Ansprüche wegen vorsätzlich falscher Anlageberatung keine Anwendung; es verbleibt bei der deliktischen Regelverjährung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.300,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.02.2005 Y um Y gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte aus dem Zeichnungsschein vom 01.01.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Verbindung mit dem Erwerb von Aktienpapieren der Beklagten in Anspruch.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit ihrem Sitz in Y in der Türkei. Nach der Darlegung der Klägerin umfasst die sog. Z Gruppe insgesamt 5 Gesellschaften, und zwar neben der Beklagten die "Z ", "die "Z", die "Z H AG" und die "Z W GmbH". Die Beklagte wurde im Jahre 1982 in Yozgat/Türkei gegründet. Ihr Unternehmenszweck ist die Versorgung der Bevölkerung mit X2 des täglichen Bedarfs, und zwar hauptsächlich durch Errichtung von Warenhäusern und Lebensmittelmärkten. Die Projekte der Z Gruppe wurden durch Einlagen von türkischen Kleinsparern finanziert. Wegen des im Islam bestehenden Zinsverbots ist diese Art der Anlage, nämlich die Gewinnbeteiligung am "Erfolgsuntenehmen Z", bei Anlegern islamischer Glaubensrichtung beliebt. Nach Angaben der Klägerin ist die Z Gruppe mit ca. 100.000 Anteilseignern allein aus Deutschland eine der 10 größten Gesellschaften der Türkei.
Zwischen den Parteien sind die Umstände streitig, die zur Anlagebeteiligung der Klägerin führten.
Die Klägerin unterzeichnete am 01.01.2001 ein türkischsprachiges Schriftstück mit folgendem Inhalt:
(Rundes Logo) Z
Z AG
Aktienübergabe und Anerkennungsvereinbarung
Übernehmer (Käufer)
Vorname: D1
Familienname: D
(...)
Überträger (Verkäufer):
Vorname: B
Familienname: J
(...)
Gegenstand der Übertragung
Anzahl der Aktien (Anteilsscheine): 45 Stück
Preis pro Aktie: 100,-
Gesamtbetrag: 4.500,-
Bezahlter Betrag: 4.500,-
Tag der Zahlung: 01.01.2001
Unterschrift des Überträgers Unterschrift des Übernehmers
(Verkäufers) (Käufers)
gez. Unterschrift gez. Unterschrift
Seitens des W2 der Z Gebrauchsartikel-Vermarktung- und I AG wird der Übertragung der oben mit Art und Anzahl aufgeführten und im Anteilsbuch sowie den Unterlagen registrierten ....... Aktien durch den Besitzer (Verkäufer) ......... an den Übernehmer (Käufer) ....................... mit allen Rechten und Pflichten und der Teilhaberschaft des Übernehmers an unserer Gesellschaft zugestimmt. ......./......./...200......
Im Namen des W2
der Z-AG
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichte Ablichtung der Urkunde vom 01.01.2001 und auf den Inhalt der beglaubigten Übersetzung vom 31.03.2005 verwiesen.
Die Klägerin ist unstreitig bei der Beklagten als Aktieninhaberin zu 45 Aktien registriert, die vom Depot des Zeugen J auf sie übertragen wurden. Sie ist unter der Nr. ####1 mit einem Anteil von 45 Anteilscheinen zu je 50.000 türkische Lire verzeichnet. Dies hatte die Klägerin ursprünglich bestritten.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte gehöre zum Konzernverband der Z Gruppe. In den letzten Jahren seien von der Beklagten und den übrigen Gesellschaften der Z Gruppe Beteiligungen an in Deutschland lebende türkische Mitbewohner in Moscheen, Privatwohnungen sowie in Büros bzw. Kaufhäusern der Z Gruppe verkauft worden. Die Anleger hätten nicht börsennotierte Aktien erworben, die nie Dividenden ausgeschüttet hätten. Stattdessen seien die Gelder innerhalb der Z Gruppe verschoben worden. Für die Übertragung / Veräußerung der Aktien bedürfe es zudem einer Genehmigung des Verwaltungsrates / des Vorstandes der Beklagten, so dass von Anfang an kein offener Markt bestanden habe.
Die Anleger seien in der Art eines Schneeballsytems unter dem Versprechen von Renditen im zweistelligen Prozentbereich zu den Kapitalanlagen bewegt worden. Zunächst sei die Expansion störungsfrei verlaufen, da nicht belegte bzw. nicht dokumentierte "Gewinnbeteiligungen" an einzelne Anleger ausgeschüttet worden seien. Diese hätten ihre Grundlage aber nicht in tatsächlich erzielten Gewinn, sondern seien aus den Einzahlungen der neu geworbenen Anleger finanziert worden. Dadurch sollte darüber hinweggetäuscht werden, dass die Kleinanleger auch an den Verlusten der Beklagten beteiligt X2. Ferner sei dann durch Mund-zu-Mund Propaganda die Beliebtheit dieser Anlageform gefördert worden.
Die Klägerin behauptet, der unterschriebene Anlage- bzw. Übertragungsvertrag sei ihr in ihrer Wohnung in I2 vom Mitarbeiter der Beklagten V vermittelt worden. Der Kontakt sei über Nachbarn zustande gekommen, die bereits ähnliche Anlagen getätigt hätten.
Der Zeuge V habe der Klägerin und ihrem Ehemann zugesichert, jährliche Gewinnausschüttungen von über 20% zu erzielen. Ferner habe er zugesichert, die Anlage sei ganz risikolos. Die Klägerin könne das Anlagekapital jederzeit nach Kündigung zurückerhalten, spätestens nach 3 Monaten. Über Risiken seien sie nicht aufgeklärt worden. Sie seien auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Rückgabe der Aktien nach türkischem Aktienrecht nicht zulässig ist.
Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nicht aufgefallen, dass Herr J auf der Urkunde als Überträger/Verkäufer aufgeführt sei. Der Zeuge V sei als Vertreter der Beklagten aufgetreten und nicht des Zeugen J. V sei Geschäftsführer eines Kaufhauses der Beklagten bzw. der Z Gruppe in E2 gewesen. Er habe ihnen eine Visitenkarte überreicht, in der er als Z - Filialleiter E2 aufgeführt sei. Insoweit wird auf die per Schriftsatz vom 04.01.2006 überreichte Ablichtung verwiesen. Der Zeuge V habe einen Originalzeichnungsschein der Beklagten mit ihrer Erlaubnis verwendet.
Der Zeuge V sei überdies verwandt mit dem Vorstandsvorsitzenden V der Beklagten.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge sei ausdrücklich im Namen der Beklagten aufgetreten. Sie ist der Auffassung, der Zeuge V sei Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen. Er habe mit X und Wollen der Beklagten gehandelt und sei insoweit ihren Weisungen unterworfen. Der Zeuge V habe eine Vielzahl von Anlageverträgen vermittelt für die verschiedenen Firmen der Z Gruppe.
Die Klägerin behauptet, die Geldübergabe in Höhe von 4.500,- DM sei sofort bar erfolgt.
Die Klägerin behauptet ferner, sie habe lediglich die vorgelegte Urkunde vom 01.01.2001 erhalten und keine weiteren Unterlagen. Sie besitze weder Aktienpapiere, noch Emissionsprospekte, Statuten der Beklagten bzw. deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dergleichen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei über § 32 ZPO begründet. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Klägerin ist der Ansicht, insoweit einen Vermögensschaden erlitten zu haben. Die Anlage entspreche nicht den zugesicherten Eigenschaften und sei wegen fehlender Marktlage faktisch wertlos.
Die Klägerin trägt vor, sie habe erst nach Beratung mit ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.01.2004 positive Kenntnis der betrügerischen Machenschaften und der nicht gegebenen Werthaltigkeit der Anlage erlangt.
Sie behauptet, mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2004 die Beklagte zur Rückzahlung des mit der Klage geltendgemachten Betrags aufgefordert zu haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.300,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2001 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.300,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2001 Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte aus dem Zeichnungsschein vom 01.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts I2. Die Klage sei unzulässig, da eine deliktische Handlung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden sei.
Die Beklagte verweist darauf, dass sie an der Aktienübertragung vom 01.01.2001 nicht beteiligt gewesen sei. Die Klägerin habe die Aktien von Herrn J unmittelbar erworben und nicht von der Beklagten. Evtl. gezahlte Geldbeträge seien nicht an die Beklagte geflossen.
Eine evtl. Haftung des Zeugen V könne der Beklagten nicht angelastet werden. Dieser sei nur freier Anlagenvermittler gewesen, der den Weisungen der Beklagten nicht untergeordnet gewesen sei und dem die Beklagte keine sachlichen Mittel überlassen habe.
Es sei auch kein Vermögensschaden ersichtlich. Die Klägerin habe genau das erhalten, was sie gezeichnet habe, nämlich eine Unternehmensbeteiligung verbundenen mit dem entsprechenden Risiko.
Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.01.2006 und 26.04.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, J, V und E. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.01.2006 und 26.04.2006 verwiesen.
Der Beklagtenvertreter ist im Termin vom 26.04.2006 als Zeugenbeistand für den Zeugen V und hat ihn beraten, zu welchen Fragen er die Aussage verweigern sollte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klage ist zulässig. Es ist deutsches Recht anwendbar. Die Klägerin macht einen Anspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB gegen die Beklagte geltend. Diesen Anspruch begründet sie mit einer arglistigen Täuschung durch den Anlagenvermittler V, der die Klägerin durch Angabe falscher Tatsachen zum Vertragsabschluss vom 01.01.2001 bewogen haben soll. Insoweit bestimmt Art. 40 Absatz 1 Satz 1 EGBGB, dass für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ereignete sich die unerlaubte Handlung in I2 und damit auf deutschem Hoheitsgebiet. Türkische Vorschriften sind nicht nach Art. 40 Absatz 1 Satz 2 EGBGB zu beachten, da der Erfolg (die behauptete Vermögensschädigung) ebenfalls in Deutschland eingetreten ist, da die Klägerin ihren Wohnsitz in I2 hat und damit angenommen werden muss, dass sich ihr Vermögen auch im Inland befindet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem Recht der Türkei eine wesentlich engere Verbindung im Sinne des Art. 41 EGBGB bestünde, als mit dem geltenden deutschen Recht.
Das Amtsgericht I2 ist gemäß § 32 ZPO örtlich und gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Klage.
Die deutsche internationale Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, ob das Ausland deutsche Urteile im allgemeinen oder dieses konkrete Urteil im besonderen anerkennt.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 S. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.300,81 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte aus dem Zeichnungsschein vom 01.01.2001.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Anlagenvermittler V der Klägerin 45 Aktien/Anteilsscheine der Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verkauft hat.
Die Klägerin wurde getäuscht. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde von V in einem langen Beratungsgespräch vorgespiegelt, dass die in Aussicht gestellte Geldanlage sicher sei, hohe Rendite von über 20% abwerfe und das angelegte Geld jederzeit ausgelöst werden könnte. Diese Angaben sind unzutreffend, da weder entsprechende Renditen erzielt worden sind, noch ein Rückkauf der Aktien aufgrund türkischen Rechts möglich ist.
Die Klägerin hat dies im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft geschildert. Die Erzählung der Klägerin war mit kleineren Details angereichert, insbesondere konnte sie die Bekundungen des Zeugen V anschaulich wiedergeben.
Der Zeuge D, der Ehemann der Klägerin, hat den Sachvortrag der Klägerin bestätigt. Das vom Zeugen geschilderte Anlageberatungsgespräch mit dem Zeugen V stimmt im wesentlichen mit der vorhergehenden Schilderung der Klägerin überein. Auch der Zeuge konnte ein glaubhaftes und nachvollziehbares Bild des Gesprächsverlaufs zeichnen. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind nicht vorhanden. T ergeben sich insbesondere nicht aus dem Interesse des Zeugen als Ehemann der Klägerin an einen günstigen Ausgang des Verfahrens.
Diese somit feststehenden falschen Angaben des Zeugen V führten zu einer Vermögensverfügung der Klägerin, die den Kaufvertrag unterschrieb und damit Schuldnerin der Forderung von 4.500,- DM wurde. Dass der Ehemann der Klägerin dieses Geld unmittelbar an V übergab, ist insoweit unbeachtlich, da er dieses Geld nur aufgewendet hat, um die Verpflichtung seiner Frau zu erfüllen und es ihr damit wirtschaftlich zugewandt hat. Insoweit steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Geldanlage nicht getätigt hätte, wenn sie ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden wäre, dass sie die erworbenen Wertpapiere nicht zurückgeben und Ihre Geldanlage nicht wiedererhalten kann.
Hierdurch ist auch ein Vermögensschaden eingetreten, da die Klägerin entgegen der in ihr hervorgerufenen Vorstellung einer sicheren Geldanlage mit garantierten Zinsausschüttungen lediglich Aktien erhalten hat, die den Zusagen nicht genügen, deren Rückgabe nicht möglich ist und die nicht binnen kurzer Zeit werthaltig verkauft werden können, weil kein entsprechender Markt besteht.
Die Handlungen des Zeugen V sind der Beklagten zurechenbar, da er als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt.
Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem anderen eine Tätigkeit übertragen erhält, und in dessen Einflussbereich er allgemein bzw. im konkreten Fall steht und zu dem er ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge V bereits mehrfach in legitimer Weise Anteile der Z Gruppe an türkische Kleinanleger verkauft hat. Es steht auch fest, dass die Beklagte dies duldete und genehmigte.
Der Zeuge V hat sich gegenüber der Klägerin unter Vorlage einer Visitenkarte als "Z - Filialleiter E2" legitimiert. Damit ist er nicht als Selbständiger, sondern als eine Person aufgetreten, die im Organisationsverbund der "Z" eingegliedert war. Es war dabei für die Klägerin nicht erkennbar, bei welcher der Z-Gesellschaften der Zeuge tätig war. Dies war aber für die rechtlich nicht versierte Anlegerin irrelevant, da es ihr auf die Vertrauenswürdigkeit der erfolgreichen Z-Gruppe als Ganzes ankam.
Der Zeuge D schidlerte, wie der Zeuge V bei dem Anlageberatungsgespräch vom 01.01.2001 als Vertreter der Z Holding aufgetreten war. Er übergab ihnen die erwähnte Visitenkarte und konnte die erforderlichen Originalunterlagen der Beklagten vorlegen. Dies verlieh der Person des Zeugen V genügend Seriösität, dass die Klägerin und ihr Ehemanns ihm schließlich besonderes Vertrauen entgegenbrachten und die gewünschte Geldanlage tätigten.
Auch ohne konkrete Zuordnung zu einer Firma der Z-Unternehmensgruppe genügt dies, um die Voraussetzungen einen Anspruch aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen.
Der Zeuge V hat notwendigerweise Unterlagen der Beklagten verwendet und ist als Teil der Unternehmensgruppe der Beklagten aufgetreten. Die Beklagte hat diese Handlungen gebilligt, da sie den Zeugen V mit den entsprechenden Vordrucken ausgestattet hat und die von ihm vermittelten Verträge ausgeführt bzw. genehmigt hat. Sie bestreitet zwar, den Zeugen mit den Unterlagen ausgestattet zu haben. Dieses Bestreiten ist unerheblich, weil der Zeuge die Unterlagen in C hatte und sie auch in wirksamer Weise verwendet hat. Der Zeuge V war auch unstreitig Filialleiter eines Z Kaufhauses in E2, so dass sich Anleger auch dort an ihn wegen ihrer Geldanlagen an ihn wendeten. Es kann dahinstehen, ob die Filiale direkt der Beklagten zuzuordnen ist oder einer anderen Firma der Z Gruppe und welche Funktion der Zeuge V als Filialleiter der Mobiliarabteilung dort genau ausfüllte. Entscheidend ist, welche Funktion er nach Außen aus Sicht der Anleger bekleidet hat.
Insoweit hat der Zeuge J bekundet, V habe ihm 4.000,- DM "Gewinnausschüttung" auf seine Z-Anlagen ausgezahlt, wofür Herr V auch zuständig gewesen sei. Der Zeuge hinterließ bei seiner Vernehmung nicht den Eindruck, genau verstanden zu haben, was die Übertragungsurkunde vom 01.01.2001 bedeutete. Er schilderte, dass er sich bei der Beklagten darüber beschwert habe, er habe nur 4.000,- DM Gewinn erhalten, während auf dem Zettel 4.500,- DM eingetragen worden seien.
Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge J den Zeugen V mit dem Verkauf von 45 Aktien nicht beauftragt hat. Vielmehr steht fest, dass der Zeuge V ohne X des Zeugen J in eigenmächtiger Weise die Aktien an die Klägerin für 4.500,- DM veräußert hat und dass er danach dem Zeugen J eine "Ausschüttung" von 4.000,- DM im Hinblick auf seine damalige Anlage von 100.000,- DM unter Vorlage der Verkaufsurkunde ausgezahlt hat.
Der Zeuge V hat aber nicht nur im vorliegenden Fall Anlagen vermittelt, sondern auch im Falle des Zeugen E. Der Zeuge E schilderte auch detailliert ein Anlageberatungsgespräch des Zeugen V. Auch dieses Gespräch hat in der Wohnung des Kleinlegers stattgefunden, ähnlich wie im Fall der Klägerin. Auch dort hat der Zeuge V ein Originalübertragungsformular der Beklagten verwendet und dem Zeugen E am 27.05.2000 Z-Aktien im Wert von ca. 30.000,- DM verkauft. Auch dieser Zeuge schilderte besonders glaubhaft, welche Argumente der Zeuge V seinerzeit verwendet hat, um ihn zur Geldanlage zu bewegen. Der Zeuge V hatte auch ihm gegenüber vorgespiegelt, die Geldanlage sei sicher und jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar. Insbesondere hat der Zeuge an die patriotischen Gefühle seines Landsmanns appelliert, was schließlich den Ausschlag für die Anlage gegeben hat. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. T folgen auch hier nicht aus seinem Interesse als weiterer Geschädigter am günstigen Ausgang des Verfahrens.
Der Beweiswert der Aussagen der Zeugen D, J und E wird nicht entkräftet durch die Aussage des Zeugen V. Der Zeuge machte bei seiner Vernehmung auf Anraten des Beklagtenvertreters als Zeugenbeistand bei jeder ihn möglicherweise belastenden Frage Gebrauch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO. Es kann dahinstehen, inwieweit aus dieser Aussageverweigerung in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis sogar Schlüsse zu Lasten der Beklagten gezogen werden können, da die Aussagen der übrigen Zeugen für eine Entscheidung dieses Rechtsstreits ausreichend sind und von keine Gegenaussage entkräftet werden.
Das Gericht ist nach alledem überzeugt, dass der Zeuge V über einen längeren Zeitraum Anlageverträge für die Z-Gruppe und damit auch der Beklagten vermittelt und dass die Beklagte dies gebilligt hat. Damit ist von der erforderlichen Einbindung des Zeugen V in die Organisation der Beklagten auszugehen.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F. bzw. 195 BGB n.F. beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gemäß § 852 BGB a.F. mit umfassender Kenntnis der Klägerin vom Eintritt des Schadens. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, erforderlich ist sichere Kenntnis.
Auch wenn man den Vortrag der Klägerin zugrundelegt, dass sie nach einigen Monaten nach dem Ausbleiben der erwarteten Gewinnausschüttungen bei der Beklagten angerufen hat, so hat sie sich hinhalten lassen und darauf vertraut, dass die versprochenen Gelder doch noch ausgezahlt würden, wenn auch mit Verspätung.
Die für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat bislang keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine entsprechend Kenntnis ableiten ließe.
Selbst wenn man den Beginn der Verjährung nach § 199 BGB n.F. ab dem Vorliegen "grober Fahrlässigkeit" knüpfen wollte, so wurde auch diese bislang nicht dargelegt. Insoweit sind die besonderen individuellen Fähigkeiten der Klägerin und ihre Unerfahrenheit in aktienrechtlichen Angelegenheiten zu berücksichtigen.
Die Verjährungsvorschrift des § 37a WPHG gilt nicht für die streitgegenständlichen deliktischen Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 08.03.2005 (XI ZR 170/04) festgestellt hat. Es bleibt bei der deliktischen Regelverjährung.
Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gemäß § 249 Abs. 1 BGB, also auf Rückzahlung der geleisteten Anlage von 4.500,- DM = 2.300,81 Euro, Y um Y gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB bestehen aufgrund ihrer Unerfahrenheit nicht.
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB ab Zustellung der Klage und damit ab dem 07.02.2005. Soweit die Klägerin darüber hinaus Verzugszinsen begehrt, hat sie keinen Beweis für den Zugang der verzugsbegründenden Mahnung vom 12.01.2004 angetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Verurteilung Zug-um-Zug hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Die Klageabweisung hinsichtlich der Zinsen ist gemäß § 4 ZPO kostenneutral.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.