Erstattung fiktiver Verbringungskosten nach Verkehrsunfall (Gutachtenbasis)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Verbringungskosten aus einem Gutachten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig sind. Das Amtsgericht stattgab der Klage und entschied, dass solche Kosten bei markengebundenen Werkstätten objektiv erforderlich und ersatzfähig sind. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit lag nicht vor.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 76,80 Euro Verbringungskosten nach fiktiver Gutachtenabrechnung wurde vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die nach § 249 Abs. 2 BGB objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen, dazu gehören auch regelmäßig entstehende Verbringungskosten.
Verbringungskosten sind kein ausschließlich mittelbarer Begleitschaden, sofern sie ortsüblich anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung stehen.
Der Geschädigte kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und den Ort der Reparatur wählen; die Erstattung soll eine Vorleistung beim Gang zur markengebundenen Fachwerkstatt vermeiden.
Ein Abzug wegen mangelnder Erforderlichkeit oder Überhöhung ist nur möglich, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, dass die abgerechneten Verbringungskosten überhöht oder nicht ortsüblich sind; ansonsten sind die vom Gutachten ausgewiesenen Beträge zu ersetzen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 76,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betra-ges abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.03.2005 geltend gegen den Beklagten zu 1) als Halter und gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten PKWs Mazda I.
Das Fahrzeug der Klägerin I 1 wurde bei diesem Unfall beschädigt.
Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Frage der Erstattung fiktiver Verbringungskosten bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis. Die Klägerin holte ein Gutachten ein, in dem Reparaturkosten in Höhe von 353,25 Euro ermittelt wurden. In diesem Betrag waren 76,80 Euro netto Verbringungskosten zum Lackierer enthalten.
Im Hagener Raum verfügen die meisten Fachwerkstätten nicht über eigene Lackierereien.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch die Verbringungskosten seien Teil des fiktiven Schadens und damit nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 76,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Verbringungskosten stellten keinen unmittelbaren Schaden an der Fahrzeugsubstanz vor, sondern nur einen mittelbaren Begleitschaden, der in dieser oder einer anderen Höhe anläßlich der Reparatur in einer bestimmten Werkstatt möglicherweise anfallen könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung restlicher 76,80 Euro Verbringungskosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 12.03.2005 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.
Die Klägerin hat als Unfallgeschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon ob, wo und auf welche Weise sie ihr Fahrzeug reparieren läßt.
Die Klägerin kann damit gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Erstattung der objektiv erforderlichen Reparaturkosten fordern. Hierbei ist die Klägerin in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, sie kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihr Fahrzeug reparieren läßt. Diese Abrechnung auf fiktiver Gutachtenbasis soll sicherstellen, dass ein Unfallgeschädigter nicht in Vorleistung treten muss, falls er sich für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entscheidet.
Als "objektiv erforderlich" sind alle Kostenpunkte anzusehen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Imstandsetzung des beschädigten Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen sind. Damit sind nur solche Kostenpositionen erstattungsfähig, die bei Beauftragung einer Fachwerkstatt mit der Beseitigung des Schadens voraussichtlich anfallen würden.
Die Erstattungsfähigkeit ist nur dann nicht gegeben, wenn die Klägerin bei Geltendmachung bestimmter Schadenspositionen gegen die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB verstoßen würde.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zählen die Verbringungskosten zum objektiv erforderlichen Geldbetrag, der der Klägerin zugesprochen werden muss, damit die Durchführung des in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten aufgezeigten Reparaturweges gewährleistet ist.
Wie von der Beklagten unstreitig gelassen und dem erkennenden Gericht auch aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt, verfügt die Mehrzahl der markengebundenen Fachwerkstätten im Hagener Gebiet über keine eigene Lackiererei. Bei Durchführung einer Fahrzeugreparatur muss damit das Fahrzeug regelmäßig zu einer Lackiererei verbracht werden, wobei wiederum regelmäßig Kosten anfallen. Diese Kosten stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs und sind als zur Beseitigung des Schadens erforderlich anzusehen.
Die Entstehung dieser Kosten wird nicht zu einem "mittelbaren Schaden", weil die Werkstätten untereinander die unterschiedlichsten Preisgestaltungen und Preisabsprachen haben, so dass die für die Verbringung angesetzten Preise variieren können. Entscheidend ist, dass diese Kosten in jedem Falle entstehen und ortsüblicherweise in Rechnung gestellt werden. Der Anfall dieser Kostenposition hängt auch nicht von anderen Umständen ab, die in keiner unmittelbaren Beziehung zur Beseitigung des Schadens stehen, wie beispielsweise beim Nutzungsausfallschaden, der nur beim vorhandenen Nutzungswillen des Geschädigten gewährt wird.
Die Beklagten haben keine Einwendungen gegen die Ausführungen des Gutachtens bzgl. der Höhe der Verbringungskosten erhoben. Insbesondere haben die Beklagten nicht dargelegt, dass die abgerechneten Verbringungskosten in einer für die Klägerin erkennbare Weise überhöht seien.
Die Summe von 76,80 Euro hält sich auch im Rahmen dessen, was ortsüblicherweise anfallen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den meisten Vertragswerkstätten keine verschiedenen Stundensätze für einfache (Verbringungs-)tätigkeiten und qualifiziertere Arbeiten berechnet werden. Stattdessen setzen die meisten Vertragswerkstätten einen Stundensatz auf Basis einer Mischkalkulation an, der sowohl teurere qualifizierte Arbeiten als auch günstigere Hilfsarbeiten beinhaltet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 BGB, 10 Abs. 5 AKB
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts einer Vielzahl anhängiger, vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten.
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