Lagervertrag: Rücknahmepflicht und Nutzungsentschädigung nach Kündigung
KI-Zusammenfassung
Eine gewerbliche Lagerhalterin verlangte nach Kündigung eines unbefristeten Lagervertrags die Rücknahme des Lagerguts sowie Nutzungsentschädigung. Das Gericht bejahte den Rücknahmeanspruch aus § 473 Abs. 2 HGB und sprach für die Zeit nach Vertragsende eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Lagergelds zu. Eine konkludente Entgeltvereinbarung wurde aus der langjährigen Zahlungspraxis abgeleitet; Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) verneinte das Gericht. Die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen wegen angeblich unwirksamer Lagerversicherung scheiterte; zudem stellte das Gericht Annahmeverzug der Einlagerin fest.
Ausgang: Klage auf Rücknahme des Lagerguts, Nutzungsentschädigung und Feststellung des Annahmeverzugs im Wesentlichen zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lagervertrags kann der Lagerhalter vom Einlagerer die Rücknahme des Lagerguts nach § 473 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangen.
Nach Beendigung des Lagervertrags kann der Lagerhalter für die weitere Vorenthaltung des Lagerraums eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Lagergelds, hilfsweise des ortsüblichen Lagergelds (§ 354 HGB), beanspruchen.
Eine Vereinbarung über die Höhe des Lagerentgelts kann auch ohne schriftlichen Vertragsschluss konkludent durch fortgesetzte Inanspruchnahme der Lagerleistung und regelmäßige Zahlung zustande kommen.
Der Einwand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Ausbeutungslage voraus; bloße Preisvergleiche mit anderen Anbietern genügen hierfür nicht.
Wird eine Lagerversicherung vereinbart, begründet das Fehlen einer Wertermittlung des Lagerguts für sich genommen weder einen Rückzahlungsanspruch der gezahlten Prämien noch den Wegfall des Versicherungsschutzes, solange keine weitergehende vertragliche Pflicht zur Wertermittlung besteht.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, das bei der Klägerin im Lager in P, B, auf 6 cbm gelagerte Gut zurückzunehmen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.260 € Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 960 € seit dem 16.01.2015 und aus weiteren 300 € seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2015 einen monatlichen Betrag, fällig jeweils zum ersten eines Monats, in Höhe von jeweils 60 € bis zur Herausgabe des in Ziffer 1 bezeichneten Lagerguts zu bezahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Lagerguts in Verzug befindet.
5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 792 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine gewerbliche Lagerhalterin, macht Ansprüche aus einem Lagervertrag gegen die Beklagte geltend.
Im Herbst 2010 lagerte die Beklagte im Lager der Klägerin in P verschiedenes Lagergut ein. Die Klägerin berechnete hierfür 10,00 € netto für jeweils cbm Lagerraum, wobei für das Gut der Beklagten 6 cbm angesetzt wurden. Ferner wurde eine Lagerversicherung mit einer Versicherungssumme von 20.000,00 € abgeschlossen. Dabei beliefen sich die monatlichen Kosten der Versicherung auf 12,00 € so dass insgesamt ein Bruttobetrag von 85,86 € monatlich geschuldet waren. Die Klägerin sandte der Beklagten ein Auftragsformular mit Schreiben vom 02.11.2010 zu, das von der Beklagten jedoch nie unterschrieben zur Klägerin zurückgesandt wurde. Die Beklagte zahlte fortan allerdings stets bis zum Oktober 2011 den monatlichen Betrag von 85,86 €.
Ab diesem Zeitpunkt wurden dann keine Zahlungen mehr geleistet bzw. nur teilweise. Ausgleich der Forderung erfolgte auch nicht auf die Mahnung der Klägerin vom 30.04.2012.
Mit Schreiben vom 08.07.2013, der Beklagten zugegangen am 09.07.2013, erklärte die Klägerin schriftlich die Kündigung des Lagervertrages mit Wirkung zum 31.08.2013. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K1 Bezug genommen. In diesem Schreiben wurde die Beklagte auch aufgefordert, bis Ende August 2013 das Lagergut abzuholen.
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hagen mit dem Az.: 11 C 218/13 wurde die Beklagte von der Klägerin auf Zahlung von Lagerkosten bis zur Kündigung in Anspruch genommen und vom erkennenden Gericht entsprechend verurteilt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2014 erklärte die Beklagte auf Seite 3 des Sitzungsprotokolls unter anderem, dass sie den Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Das Urteil im vorgenannten Rechtsstreit vom 12.02.2014 ist mittlerweile rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.01.2015 auf, das Lagergut zurückzunehmen und Nutzungsentschädigung für die Monate September 2013 bis Januar 2015 in Höhe von insgesamt 1.020,00 € zu zahlen. Mit Email vom 18.02.2015 bat die Beklagte um eine Forderungsaufstellung, die ihr seitens der Klägerin am 13.05.2015 zugeschickt wurde. Mit Schreiben vom 01.06.2015 erfolgte eine weitere Fristsetzung der Klägerin zur Zahlung hinsichtlich weiterer Nutzungsentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2015 in Höhe von insgesamt 300,00 €. Eine Zahlung lehnte die Beklagte allerdings in der Folge ohne Vorlage einer Rechnung ab.
Die Klägerin hat zunächst Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.320,00 € geltend gemacht, wobei hier auch eine Entschädigung in Höhe von 60,00 € für den Monat September 2013 inbegriffen war. Nach entsprechendem Hinweis der Beklagten, dass sie den Betrag für den Monat September 2013 längst gezahlt hätte, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 60,00 € mit Schriftsatz vom 22.09.2015 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
1.
die Beklagte zu verurteilen, das bei der Klägerin im Lager in
P, B, auf 6 cbm gelagerte Lagergut
zurück zu nehmen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.260,00 € Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 960,00 € seit dem 16.01.2015 sowie in Höhe von weiteren 300,00 € seit dem 06.06.2015 zu bezahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.07.2015 einen monatlichen
Betrag, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, in Höhe von jeweils 60,00
€ bis zur Herausgabe des in Ziffer I.) bezeichneten Lagerguts zu bezahlen,
4.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Lagergutes
in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klägerin müsse Vertrag, Lagerliste, Lagerbedingungen und Versicherungszertifikat vorlegen. Auch sei eine Rechnung vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nicht befugt, Abrechnungen zu erteilen. In Anbetracht des Umstandes, dass Mehrwertsteuer nicht verlangt würden, vermute sie, die Beklagte, Steuerhinterziehung und unlauteren Wettbewerbs seitens der Klägerin. Das Geschäftsgebahren sei nicht hinnehmbar. Die Höhe der beanspruchten Zahlungen sei Wucher, andere Lagerhalter würden einen Kubikmeterpreis anbieten, der lediglich die Hälfte dessen betrage, was die Klägerin verlange. Auch habe sich das einzulagernde Gut bzw. das Volumen reduziert durch Zusendungen von Büchern an die Adresse der Beklagten.
Die Beklagte hält dem begehrten Zahlungsanspruch der Klägerin ferner einen Rückforderungsbetrag wegen angeblicher Zuvielzahlung in Höhe von 924,84 € entgegen. Hierbei handele es sich um die von ihr in drei Jahren gezahlten anteiligen Kosten der Lagerversicherung in Höhe von monatlich 12,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer. Sie könne die Rückzahlung beanspruchen, da wirksamer Versicherungsschutz mangels Wertermittlung des eingelagerten Gutes, insbesondere ihrer Kunstwerke, nicht erfolgt sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Verfahrensakte AG Hagen, Az.: 11 C 218/13, beigezogen. Ferner hat das Gericht die Beklagte in der Sitzung vom 08.10.2015 ausgiebig angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und, soweit sie noch rechtshängig ist, begründet.
Es steht der Klägerin auch frei, mit ihrem Antrag zu Ziffer 3) die Verurteilung hinsichtlich künftiger, wiederkehrender Leistungen zu begehren. Dies ist gemäß § 259 ZPO zulässig, da aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten die Besorgnis folgt, dass sie sich künftiger Zahlung entziehen werde.
Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rücknahme des eingelagerten Gutes aus § 473 Abs. 2 Satz 1 HGB zu.
Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Lagervertrag ist durch die Klägerin wirksam mit Schreiben vom 08.07.2013 gekündigt worden. Nach dieser Vorschrift kann der Lagerhalter einen Vertrag, der – wie vorliegend – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Dies ist vorliegend durch die Klägerin geschehen, obschon die Wirkung der Kündigung nicht bereits zum 31.08.2013, wie im Schreiben Anlage K1 vertreten, eingetreten ist, sondern erst mit Ablauf der Monatsfrist nach Zugang der Kündigungserklärung, vorliegend also zum 09.08.2013. Dieser Umstand indes ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.
Auch der Antrag zu 2), gerichtet auf Zahlung von monatlich 60,00 € im Hinblick auf die nicht erfolgte Rücknahme des Lagergutes, ist begründet.
Nach wirksamer Beendigung eines Lagervertrages steht dem Lagerhalter, vorliegend der Klägerin, ein Anspruch auf Fortzahlung des Geldes in Höhe des vereinbarten Lagergeldes oder des ortsüblichen Lagergeldes (§ 354 HGB) zu (vgl. Ebenroth, HGB, 3. Auflage 2015, § 473 Rdnr. 13).
Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtet sich dabei vorrangig nach den Parteivereinbarungen hinsichtlich des während der Vertragslaufzeit geschuldeten Betrages, erst hilfsweise nach dem ortsüblichen Lagergeld gemäß § 354 HGB. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob es sich bei dem monatlichen Entgelt um Wucher handelt oder ob andere Anbieter geringere Preise verlangen. Die Einholung eines Gutachtens, wie es die Beklagte verlangt bzw. beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach dem, was die Parteien bei Abschluss des Lagervertrages vereinbart haben. Dies war ein Betrag von 60,00 €. Trotz nicht vorliegender schriftlicher Vereinbarungen ergibt sich die Einigung über die Höhe des Entgeltes dadurch, dass die Beklagte bis zum Oktober 2011 die Beträge in dieser Höhe stets beglichen hat. Damit ist zumindest von einer konkludenten Vereinbarung hinsichtlich der essentiala negotii durch Inanspruchnahme der Leistung und Hingabe der Gegenleistung auszugehen.
Hinsichtlich der Höhe des Lagergeldes greift auch nicht der Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB ein. Bezüglich des objektiven Erfordernisses eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich bereits aus den von der Klägerin genannten Vergleichszahlungen anderer Unternehmen nicht, inwieweit diese mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, ob bei den anderen Anbietern bestimmte Vergütungsbestandteile nicht anfallen, etwa weil beim hiesigen Leistungsumfang zusätzliche Komponenten eine Rolle spielen. Aber auch das subjektive Erfordernis der hier allein in Betracht kommenden Ausbeutung einer Zwangslage ergibt sich aus dem (insbesondere mündlichen) Vortrag der Beklagten nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr keine anderen Anbieter zur Verfügung gestanden hätten, zumal sie offenbar tatsächlich auch parallel Lagerverträge mit anderen Anbietern abgeschlossen hat.
Da die vertraglich zumindest durch schlüssiges Handeln begründete Leistungspflicht hinsichtlich der Einlagerung von 6 cbm und der Gegenleistung in Höhe von 10,00 € pro Kubikmeter auf vertraglicher Vereinbarung beruhen, die über Monate tatsächlich ausgeübt wurde, besteht auch kein Anspruch dahingehend, die Vergütung zu verringern, da nach dem Vortrag der Klägerin bestimmtes Lagergut ihr zurückgesendet worden sei. Maßgeblich ist, dass nach den Vereinbarungen der Parteien der Beklagten ein Container in einer bestimmten Größe zur Verfügung gestellt wurde. Ob dabei das volle Volumen dieses zur Verfügung gestellten Containers ausgeschöpft wurde, ist unerheblich. Eine Vertragsanpassung bzw. einvernehmlich Vertragsänderung hat es zwischen den Parteien nicht gegeben.
Dass und ob die Klägerin mit der Nutzungsentschädigung keine Mehrwertsteuer geltend macht, ob dies Wettbewerbsverzerrung oder gar Steuerhinterziehung ist, hat für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keinerlei Relevanz. Es ist der Klägerin nicht verwehrt, eine Mehrwertsteuer nicht geltend zu machen. Insofern ist auch nicht die von der Beklagten angekündigte Anfrage beim Finanzamt abzuwarten.
Keine Auswirkungen auf das Bestehen der Klageforderung haben auch die von der Beklagten im Nachgang zur mündlichen Verhandlung überreichten Rechnungen, die von der Klägerin ausgestellt sind und die Berechnung des Lagerentgeltes im 4. Quartal 2013 und im 1. Halbjahr 2014 betreffen. Es ist unerheblich, dass die Rechnungen zusätzlich Mehrwertsteuer und die Prämie für die Lagerversicherung beinhalten, sich ihnen insoweit entnehmen lassen könnte, dass die Klägerin vom Fortbestand des Lagervertrages ausgeht. Denn die Beklagte schuldet einen Betrag von 60,00 € so oder so, entweder als Lagerentgelt im laufenden Vertrag, oder als Entschädigung nach Beendigung des Lagervertrages. Sollten die Parteien im Nachgang zur von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung im Juli 2013 durch konkludentes Verhalten erneut einen Lagervertrag abgeschlossen haben, so wäre dieser jedenfalls schlüssig durch die Erhebung der Klage erneut gekündigt worden, da die Klägerin Rücknahme des Lagergutes verlangt und hiermit hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass sie das auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertragsverhältnis nun endgültig beenden will. Aus demselben Grund ergeben sich auch keine Auswirkungen auf den unter Ziff. 1 zugesprochenen Rücknahmeanspruch.
Der Höhe nach entspricht das Entgelt dem zugesprochenen Betrag und umfasst insgesamt 21 Monate, beginnend ab Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2015. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Berechnung entnehmen, dass die Klägerin ein Entgelt für den Monat August 2013, das die Beklagte unstreitig gezahlt hat, nicht verlangt. Auch das unstreitig von der Beklagten mittlerweile gezahlte Entgelt für September 2013 ist nicht mehr Teil der Klageforderung, da die Klägerin insoweit die Klage wieder zurück genommen hat.
Soweit die Beklagte im Klageerwiderungsschriftsatz die Aufrechnung mit einer von ihr bezifferten Forderung in Höhe von 924,48 € erklärt hat, hat dies nicht zum Erlöschen der Klageforderung gem. § 389 BGB geführt. Denn die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche, gerichtet auf die von ihr in den letzten Jahren insgesamt gezahlten Versicherungsprämien, bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine materiell-rechtliche Bindungswirkung für das erkennende Gericht bereits aus dem rechtskräftigen Urteil zum Az. 11 C 218/13 ergibt, welches das bestehen solcher Ansprüche verneint hat. Für das Gericht ist jedenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anspruchsgrundlage für derartige Ansprüche ersichtlich. Weder hat sich die Klägerin ungerechtfertigt bereichert im Sinne von § 812 ff. BGB, noch sonst ist ihr eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Der Abschluss der Lagerversicherung ist bei Einlagerung der Gegenstände jedenfalls durch schlüssiges Verhalten der Parteien vereinbart worden. Die Versicherungssumme ist dabei, wie der Beklagten bekannt war, mit 20.000,00 € beziffert worden. Dass die eingelagerten Gegenstände mehr wert wären, würde alleine in die Risikosphäre der Beklagten fallen, zumal der Abschluss einer Lagerversicherung nicht verpflichtend für den Einlagerer ist (vgl. § 472 Abs. 1 HGB im Umkehrschluss). Geschuldet ist auf Anforderung des Einlagerers lediglich der Abschluss einer solchen Versicherung. Es ist weder aus dem Gesetz, noch aus dem Vertrag für das Gericht eine weitergehende Verpflichtung der Klägerin zu erkennen bzw. abzuleiten, den Wert des entgegengenommenen Lagergutes zunächst genau zu ermitteln. Überdies ist auch nicht ersichtlich – entgegen der von der Beklagten nicht nur in diesem, sondern auch in anderen vergleichbaren Verfahren stets vertretenen Auffassung -, dass aufgrund der nicht vorgenommenen Wertermittlung ein Versicherungsschutz überhaupt nicht bestünde. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Vermutung der Beklagten. Das Gericht vermag eine solche rechtliche Schlussfolgerung nicht nachzuvollziehen.
Der nach obigen Darlegungen zulässige Antrag zu 3), gerichtet auf künftige, wiederkehrende Leistung, ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls berechtigt.
Schließlich hat auch der Feststellungsantrag zu 4) Erfolg. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus den Haftungserleichterungen im Falle des Annahmeverzugs, § 300 BGB.
Der Antrag ist auch begründet, denn die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB in Ansehung des Lagergutes im Annahmeverzug. Dessen Rücknahme ist der Beklagten durch die Klägerin mehrfach angeboten worden, nämlich gemäß § 294 BGB in der Form, wie die Leistung zu bewirken ist (Abholung des Gutes durch die Beklagte). Dem Angebot ist die Beklagte allerdings nicht nachgekommen.
Die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist für die Beklagte auf den replizierenden Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2015 war unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geboten. Nach § 283 ZPO ist dies nur dann der Fall, wenn das gegnerische Vorbringen neuen und erheblichen Sach- bzw. Rechtsvortrag enthält. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Das einzige für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erhebliche Vorbringen im Schriftsatz vom 22.09.2015 ist die Teilrücknahme der Klage im Hinblick auf das Lagergeld für den Monat September 2013. Damit endet aber die Rechtshängigkeit dieser Teilforderung, da die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht mehr geltend macht. Sie spielt daher für die Sachentscheidung keine Rolle mehr. Im Übrigen enthält der Schriftsatz vom 22.09.2015 lediglich die Erwiderung der Klägerin auf die von der Beklagten in der Klageerwiderung geäußerten Rechtsansichten. Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht nur bereits in der mündlichen Verhandlung über ca. 40 Minuten rechtliches Gehör erhalten, sondern im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung zusätzlich noch durch auf der Geschäftsstelle verfassten Schriftsatz Stellung genommen. Dieses Vorbringen hat das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.