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Amtsgericht Hagen·15 C 41/09·19.03.2009

Klage auf Nachzahlung von Nebenkosten 2007 wegen fehlerhafter Abrechnung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Nachzahlung restlicher Nebenkosten für 2007. Das AG Hagen wies die Klage ab, weil keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorgelegt wurde. Die Abrechnung verwendete Personenmonate, berücksichtigte Leerstände fehlerhaft (Ansetzung von "0" Personen) und berücksichtigte wegen fehlender Wasseruhren keinen pauschalen Abzug. Auf gerichtliche Hinweise erfolgte keine substantiiert überzeugende Stellungnahme.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Nebenkosten 2007 wegen mangelhafter Abrechnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten setzt die Vorlage einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Nebenkostenabrechnung voraus.

2

Wird nach Personenmonaten abgerechnet, sind Leerstandszeiten so zu berücksichtigen, dass die Kostenlast der Leerstandmonate dem Vermieter zugerechnet wird; das bloße Setzen von '0' Personen für Leerstand führt zu einer fehlerhaften Ermittlung der Personenmonate.

3

Fehlen messbare Verbrauchswerte (z. B. Wasseruhren), kann ein vorab vorzunehmender pauschaler Abzug zu Lasten des Vermieters erforderlich sein.

4

Auf richterliche Hinweise zu Abrechnungsmängeln muss die abrechnende Partei substantiiert darlegen oder nachbessern; eine bloße Verweisung auf die Zulässigkeit des Abrechnungsmaßstabs genügt nicht zur Heilung konkreter Fehler.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313a I ZPO

Entscheidungsgründe

3

I.

4

Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten für das Jahr 2007 nicht zusteht. Der Kläger hat keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorgelegt. Die Nebenkostenabrechnung stößt in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken.

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Zum Einen hat der Kläger für bestimmte Nebenkosten den Abrechnungsmaßstab der Personenmonate gewählt. Dieser ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings muss gewährleistet sein, dass Leerstand einzelner Wohnungen zu Lasten des Vermieters und nicht der Mieter geht. Dies ist in der Abrechnung des Klägers nicht erfolgt. Für Leerstand hat er jeweils "0" Personen und damit auch "0" Monate berechnet. Dies ist falsch. Es hätte statt dessen die durchschnittlicher Belegung der Wohnung mit den Leerstandsmonaten multipliziert werden müssen. Diese Anteile an den gesamten Personenmonaten wären dann vom Kläger zu tragen. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Wert der einzelnen Anteile zu hoch, da die gesamte Anzahl der Personenmonate zu niedrig ermittelt wurde.

6

Auf die Bedenken gegen den gewählten Abrechnungsmaßstab ohne Berücksichtigung des Leerstands hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 18.02.2009 hingewiesen. Eine Stellungnahme der Klägerseite, die geeignet wäre, von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung zu überzeugen, ist dazu nicht erfolgt. Es wurde lediglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung eines LG erklärt, dass die Abrechnung nach Personenmonaten grundsätzlich zulässig sei. Dies sieht das erkennende Gericht ebenso. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Leerstand zu Lasten des Vermierters berücksichtigt wird. Dies ist in der klägerischen Abrechnung nicht der Fall.

7

Zum Anderen ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnung auch daraus, dass wegen des Fehlens von Wasseruhren ein pauschaler Abzug vorab zu Lasten des Vermieters hätte erfolgen müssen.

8

II.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.