Mietrechtliche Nachforderung von Betriebskosten — Mitmieterschaft trotz nur einer Unterschrift
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter verlangt Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2008 in Höhe von 800,79 Euro. Das Gericht entscheidet, dass die Beklagte — obwohl nur der Ehemann den Vertrag unterzeichnet hatte — gleichberechtigte Mieterin ist und zur Nachzahlung verpflichtet ist. Die Abrechnung war fristgerecht, §2 und §12 HeizkVO wurden zutreffend angewandt, Verwirkung greift nicht; Zinsen und Kosten werden zugesprochen.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung von 800,79 Euro aus Betriebskostenabrechnung wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagte haftet als Mieterin, Zinsen und Kosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind in einem Mietvertrag beide Ehegatten als Mieter benannt, gilt die Unterschrift eines Ehegatten im Zweifel als Erklärung mit Vertretungswirkung für den nicht unterschreibenden Ehegatten (§ 164 Abs. 1 BGB), sofern keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.
Ein Anspruch auf Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB) und die Abrechnung fristgerecht erfolgt ist.
Die Behauptung abweichender Vereinbarungen zur Miethöhe oder Vorauszahlungen muss von der behauptenden Partei substantiiert nach Ort, Zeit und Zusammenhang dargelegt und belegt werden; die Vorlage eines nicht unterzeichneten Vertrags ersetzt keinen entsprechenden Beweis.
Die Heizkostenverordnung ist anzuwenden, wenn mehr als zwei Wohnungen im Objekt vorhanden sind; wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, ist die Abrechnung nach § 12 HeizkVO pauschal um 15 % zu kürzen.
Ein früherer Verzicht auf Geltendmachung von Nachforderungen führt nicht ohne Weiteres zur Verwirkung zukünftiger Ansprüche; für eine Verwirkung sind strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008.
Seit dem 01.04.2002 bewohnten die Beklagte und deren Ehemann, der Sohn des Klägers, eine Wohnung des Klägers. Der diesbezügliche Mietvertrag weist die Eheleute als Mieter aus, ist jedoch lediglich von dem Ehemann der Beklagten unterschrieben worden. In diesem Mietvertrag sind eine Miete von 454,82 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 75,18 Euro vereinbart. Auf den zur Akte im Original eingereichten Mietvertrag wird Bezug genommen. In dem Haus bewohnen weiterhin der Kläger und dessen Mutter eine Wohnung. Die Abrechnungen über die Betriebskosten hielten die Beklagten und deren Ehemann jedes Jahr ausgehändigt, wobei der Kläger auf eine Nachzahlung in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse verzichtete.
Am 12.03.2003 zog der Ehemann der Beklagten aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Schreiben vom 30.06.2009 kündigte die Beklagte die Wohnung.
Der Kläger begehrt die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2008 vom 18.05.2010 in Höhe von 800,79 Euro. In dieser nahm der Kläger einen 15 %igen Abzug auf die Heizkosten vor, da eine messbare technische Anlage nicht vorhanden ist.
Der Kläger behauptet, dass die Miete und die Nebenkosten wie in dem Mietvertrag dargestellt, vereinbart worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie nicht Mietpartei geworden sei. Zudem seien lediglich 400,00 Euro Miete, 75,00 Euro für Heizung, 50,00 Euro für Wasser und 5,00 Euro für Flurstrom vereinbart worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 2 der Heizkostenverordnung nicht anwendbar sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von 800,79 Euro aus der Betriebskostenabrechnung zu gemäß 535 i.V.m. 556 Abs. 1 S. 1 BGB und dem Mietvertrag vom 01.04.2002.
Die Parteien haben gem. § 556 Abs. 1 BGB die Umlage der streitgegenständlichen Betriebskosten auf die Beklagten vereinbart. Der Kläger hat über die streitgegenständlichen Betriebskosten des Jahres 2008 fristgerecht abgerechnet.
Die Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 01.04.2002 gleichberechtigte Mitmieterin der Wohnung. Dem steht die Tatsache, dass nur der Ehemann den Vertrag auf Mieterseite unterzeichnet hat, nicht entgegen. Aus den dem Kläger bei Vertragsabschluss bekannten, jedenfalls unschwer erkennbaren Umständen ergibt sich vielmehr, dass der Ehemann den Mietvertrag zugleich mit Vollmacht seiner Ehefrau in ihrem Namen abgeschlossen hat, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Vertragsangebot richtete sich an beide Ehegatten, beide Ehegatten wollten die Wohnung bewohnen. In der Einleitung des Formular-Mietvertrages ist auch die Ehefrau als Mieter aufgeführt. Unter diesen Umständen musste der Kläger die Vertragsunterzeichnung durch den Ehemann nach Treu und Glauben dahin verstehen, dass er zugleich für seine Ehefrau mitunterschrieb. Sind beide Eheleute - wie hier - im Vertrag als Parteien bezeichnet, unterschreibt aber nur einer von ihnen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.1989, 3 W 239/89). Dafür, dass der Ehemann bei Unterzeichnung des Vertrages entgegen dieser Vermutung nur sich selbst als Mieter verpflichten wollte, hat die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht. Vielmehr hat sie die Vertragserklärung selbst zutreffend dahin aufgefasst, dass beide Ehegatten gleichberechtigte Mieter waren. Dies wird dadurch deutlich, dass die Beklagte den Mietvertrag gekündigt hat.
Zudem hat der Kläger durch Vorlage des Mietvertrages als Urkunde bewiesen, dass Miete in Höhe von 454,82 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung von lediglich 75,18 Euro vereinbart war. Die Einwendung der Beklagten, es seien Vorauszahlungen in anderer Höhe vereinbart worden, hat diese nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Das Vorlegen eines nichtunterzeichneten Mietvertrages reicht dazu nicht aus. Vielmehr hätte die Beklagte diese anderweitige Vereinbarung nach Ort, Zeit und Zusammenhang darlegen und unter Beweis stellen müssen.
Damit ist die Beklagte als Mieterin zur Zahlung der Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Erhebliche Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 2 der HeizkVO Anwendung, da mehr als zwei Wohnungen in dem Objekt vorhanden sind. Gemäß § 12 HeizkVO ist die Abrechnung in Höhe von 15 % zu kürzen, wenn die Kosten entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Diese Kürzung hat der Kläger vorgenommen.
Auch eine Verwirkung kommt nicht in Betracht. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit, kann die Beklagte nicht einwenden, dass der Kläger für die Zukunft Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen kann. Diesbezüglich bestehen strenge Anforderungen. Insbesondere hinsichtlich des Umstandsmoments hinsichtlich der erfolgten Trennung der Beklagten und dem Sohn des Klägers ist eine solche nicht gegeben.
Ferner ist ein Anspruch auf Ausgleich der Zinsen aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO
Streitwert: 800,79 Euro.