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Amtsgericht Hagen·146 C 21/20·05.11.2020

Steuerberaterhaftung: Steuerschaden durch § 7g EStG-Sonderabschreibung 2005

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer Steuerberaterin Ersatz eines Steuerschadens aus einer im Jahresabschluss 2005 vorgenommenen Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Nach einem früheren OLG-Urteil stand die Ersatzpflicht dem Grunde nach fest; streitig war nur noch die Schadenshöhe. Das AG Hagen ermittelt anhand eines Sachverständigengutachtens die Steuermehrbelastung im Jahr 2012, insbesondere wegen eines Brandes und des dadurch höheren abzugsfähigen Buchwertverlustes ohne Sonderabschreibung. Es spricht 3.374 € nebst Prozesszinsen ab Zustellung der Klage zu und weist die Klage nur hinsichtlich eines geringfügigen Restbetrags sowie früherer Zinsen ab.

Ausgang: Zahlungsklage auf Ersatz eines Steuerschadens überwiegend zugesprochen; abgewiesen nur i.H.v. 2,11 € und hinsichtlich früherer Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

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Steht nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest, ist im anschließenden Zahlungsprozess nur noch die Schadenshöhe zu klären.

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Bei fehlerhafter steuerlicher Gestaltung ist der Schaden durch Vergleich der tatsächlichen Steuerbelastung mit derjenigen zu ermitteln, die sich bei pflichtgemäßem Vorgehen ergeben hätte (Differenzhypothese).

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Die steuerlichen Folgen einer pflichtwidrig in Anspruch genommenen Sonderabschreibung sind bei der Schadensberechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die nachteilige Wirkung erst in späteren Veranlagungszeiträumen realisiert.

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Bestreitet die Gegenseite behauptete Schadensminderungen oder höhere Kompensationsleistungen ohne greifbare Anknüpfungstatsachen, ist dieses Vorbringen mangels Substantiierung unbeachtlich.

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Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB können erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit verlangt werden; bei vorausgehendem Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Klageschrift ein, wenn eine Abgabe nach Widerspruch nicht alsbald erfolgt (§ 696 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 7g EStG§ 291 BGB§ 288 BGB§ 696 Abs. 3 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3374 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen einer fehlerhaft erbrachten Steuerberatungsleistung. Die Klägerin betrieb von 2005 bis 2012 als Franchisenehmerin eine U-Filiale in Hagen. Die Beklagte war seit Oktober 2005 Steuerberaterin der Klägerin.

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Zwischen den Parteien war seit dem 17.03.2011 bei dem Landgericht Hagen ein Rechtsstreit anhängig. Streitgegenständlich war unter anderem die Frage, ob die Beklagte wegen einer von ihr vorgenommenen Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig ist. Die Beklagte hat gegenüber dem Finanzamt bei dem Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2005 unstreitig eine Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG i.H.v. 15.911 € geltend gemacht. Gleichzeitig hat sie die auch zum damaligen Zeitpunkt schon verheiratete Klägerin getrennt von ihrem Ehemann veranlagt. Die Klägerin behauptete, die Sonderabschreibung und die getrennte Veranlagung seien unnötig gewesen und hätten in den Folgejahren zu einer erhöhten Steuerlast geführt. Die Beklagte bestritt eine steuerliche Fehlberatung. Nachdem das Landgericht die Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, stellte das Oberlandesgericht Hamm auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 16.04.2013 fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vornahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG i.H.v. 15.911 € im Jahresabschluss zum 31.12.2005 bereits entstanden sei und noch entstehe. In den Urteilsgründen stellte das Oberlandesgericht auch fest, dass im Jahr 2005 die getrennte Veranlagung der Klägerin mit ihrem Ehemannsteuerlich nachteilig und damit fehlerhaft gewesen sei. Bei einer Veranlagung zusammen mit ihrem Ehemann hätte die Beklagte einen steuerlichen Freibetrag von 15.328 € geltend machen können, der ihre im Jahr 2005 aus Gewerbebetrieb entstandenen Gewinne von 9483 € überstiegen hätte, sodass die Klägerin auch ohne Geltendmachung der Sonderabschreibung keine Einkommensteuer hätte zahlen müssen. Die von der Beklagten vorgenommene getrennte Veranlagung sei deshalb fehlerhaft gewesen.

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In dem nunmehr streitgegenständlichen Verfahren macht die Klägerin den ihr aus der Vornahme der Sonderabschreibung entstandenen Schaden im Wege einer Zahlungsklage geltend. Hierzu behauptet sie, sie hätte bis zum Jahr 2010 keine Betriebsgewinne erzielt. Erst ab dem Jahr 2010 hätte sie Gewinn erzielt. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte sie die nunmehr verbrauchte Sonderabschreibung steuerlich sinnvoll geltend machen können. Da diese Abschreibungsmöglichkeit aufgrund der fehlerhaften Beratung der Beklagten aber nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei ihr ein Steuerschaden i.H.v. 3376,11 € entstanden. Ohne die verbrauchte Sonderabschreibung hätte die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 3.850,07 € an Einkommensteuer gezahlt. Bei Inanspruchnahme der Abschreibungsmöglichkeit hätte die Steuerlast in diesem Zeitraum dagegen nur 473,96 € betragen. Ohne die verbrauchte Sonderabschreibung hätte die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 jährliche Abschreibungen in Höhe von 1450 € geltend machen können, wodurch sich ihre Steuerlast entsprechen reduziert hätte. Überdies hätte der Klägerin dann im Jahr 2012 eine einmalige Abschreibungsmöglichkeit von 12.890 € zur Verfügung gestanden. Unstreitig ist die von der Klägerin betriebene Filiale im Jahr 2012 abgebrannt und total zerstört worden. Hierfür habe die Klägerin an Versicherungsleistungen insgesamt 73.197 € erhalten. Von der Firma U habe sie keine Kompensation erhalten. Für die zerstörte Ladeneinrichtung habe die Klägerin als Verlust nur noch einen Buchwert von 33.987 € steuerlich geltend machen können. Bei Inanspruchnahme der verbrauchten Sonderabschreibung wäre der steuerlich anzusetzende Buchwert um 12.098 € höher gewesen, nämlich 46.877 €.

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Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,

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an sie 3376,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens. Insbesondere bestreitet sie, dass ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 eine höhere Abschreibung hätte in Anspruch genommen werden können. Die Klägerin habe im Jahr 2005 eine Einzelveranlagung ausdrücklich gewünscht. Dass im Jahr 2012 die Ladeneinrichtung durch einen Brand vollständig zerstört würde, sei im Jahr 2005 bei Geltendmachung der Sonderabschreibung nicht zu ahnen gewesen. Ein solches zukünftiges und nicht zu erwartendes Ereignis habe die Beklagte bei der Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht berücksichtigen können. Weiter behauptet die Beklagte, die Klägerin habe infolge des Brandes sowohl von der Versicherung, als auch von der Firma U Kompensationszahlungen erlangen müssen. Der Klägerin sei deshalb kein Schaden entstanden.

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Das Gericht hat die Verfahrensakten des Landgerichts Hagen (Az. 10 O 70/11) und des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 25 U 15/12) über den zuvor geführten Rechtsstreit beigezogen. Zu der Berechnung des Schadens hat das Gericht zwei Gutachten bei dem Sachverständigen Dip.-Kfm. Herget eingeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Prozessakte und die Beiakten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Klägerin ist aus der von der Beklagten vorgenommenen Sonderabschreibung nach § 7g EStG i.H.v. 15.911 € im Jahresabschluss zum 31.12.2005 ein Schaden i.H.v. 3374,- € entstanden. Lediglich i.H.v. 2,11 € ist die Klage unbegründet.

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Mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. 25 U 15/12) hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vornahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG i.H.v. 15.911 € im Jahresabschluss zum 31.12.2005 bereits entstanden ist und noch entsteht. In den Urteilsgründen hat das Oberlandesgericht ebenfalls festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 zusammen mit deren Ehemann hätte veranlagen müssen. Die Sonderabschreibung hätte bei einer Zusammenveranlagung nicht geltend gemacht werden müssen, da die Klägerin in dem Fall wegen des erhöhten Freibetrages für das Jahr 2005 nicht steuerpflichtig gewesen wäre. Der für beide Ehepartner zusammen bestehende Freibetrag hätte die Gewinne der Klägerin aus Gewerbebetrieb und nicht selbständiger Tätigkeit vollständig aufgezehrt. Die Klägerin hätte dann auch ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung keine Einkommensteuer zahlen müssen. Das Oberlandesgericht hat darin eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten gesehen, die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet. Insofern war mit der vorliegenden Klage nicht mehr über einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu entscheiden, sondern nur noch über die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens.

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Grundlage des Schadensersatzanspruchs war die durch die Beklagte pflichtwidrig vorgenommene Sonderabschreibung im Jahr 2005 i.H.v. 15.911 €. Im Rahmen der vorliegenden Klage war deshalb zu beurteilen, wie sich die Steuerbelastung der Klägerin ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung dargestellt hätte. In dem Fall hätte die Klägerin im Jahr 2012 Einkommensteuer in Höhe von nur 476,- € statt tatsächlich gezahlter 3850,- € zahlen müssen. Die aus der pflichtwidrig vorgenommenen Sonderabschreibung resultierende Mehrbelastung beträgt 3374,- €.

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Die Feststellung der Schadenshöhe ergibt sich aus dem von dem Gericht eingeholten Gutachten des Dipl.-Kfm Herget vom 13.06.2019 und dem Ergänzungsgutachten vom 31.07.2020. Der Sachverständige hat darin die Steuerbelastung im Jahr 2012 unter der fiktiven Annahme berechnet, dass die Sonderabschreibung im Jahr 2005 nicht geltend gemacht worden ist. Der Sachverständige ging dabei von einem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin im Jahr 2012 von 46.617 € aus. Ohne die Sonderabschreibung hätte die Klägerin in diesem Fiskaljahr eine reguläre Abschreibung von 1458 € geltend machen können. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb hätte sich dann auf 45.159 € reduziert. Die steuerliche Entlastung hätte dafür 408 € betragen.

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Infolge des unstreitig im Januar 2012 in den Geschäftsräumen der Klägerin erfolgten Brandes hätte diese ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr 2005 eine weitere Abschreibung von 12.995 € geltend machen können. Der Buchwert der Geschäftsausstattung betrug zum 01.01.2012 ohne die Sonderabschreibung 47.289 €. Infolge der Sonderabschreibung hatte sich der Buchwert auf 34.294 € reduziert. Ohne die Sonderabschreibung hätte die Klägerin somit den höheren Buchwert von 47.289 € als Verlust steuerlich geltend machen können. Der in diesem Jahr angefallene Gewinn aus Gewerbebetrieb hätte sich dann auf 33.622 € reduziert. Die steuerliche Belastung hätte in dem Fall nur 476 € anstelle der tatsächlich angefallenen 3850 € betragen. Die durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten entstandene höhere Steuerlast beträgt danach 3374 €.

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Die Feststellungen des Sachverständigen sind plausibel und nachvollziehbar.

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Der Sachverständige durfte auch von den von ihm verwendeten Parametern ausgehen. Der im Jahr 2012 entstehende Betriebsgewinn von 46.617 € ist zwar zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin seien durch Erstattungsleistungen ihrer Versicherung und der Firma U für den Brand höhere Leistungen als die von der Klägerin vorgetragenen 73.197 € gezahlt worden. Dabei handelt es sich allerdings um eine durch keinerlei objektive Tatsachen gestützte Behauptung ins Blaue hinein. Die Klägerin hat die ihr infolge des Brandgeschehens zugeflossenen Beträge plausibel und schlüssig durch Vorlage von Schreiben der von ihr abgeschlossenen Feuerversicherung und der Firma U dargelegt. Ausweislich des Schreibens der Provinzial Versicherung vom 25.07.2012 hat diese an die Klägerin 73.197 € als Entschädigung für den Verlust der Betriebserstattung gezahlt. Die Firma U hat der Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2020 bestätigt, dass sie keinerlei Zahlungen an die Klägerin geleistet habe. Soweit die Beklagte dennoch behauptet, die Klägerin habe höhere Zahlungen erhalten, ist dieses Vorbringen vollkommen vage und inhaltlich nicht untermauert. Mangels hinreichender Substantiierung ist es deshalb unschlüssig und unbeachtlich.

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Der Klägerin stehen daneben aus §§ 291, 288 BGB Prozesszinsen ab dem 04.08.2017 i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Soweit die Klägerin Prozesszinsen schon ab dem 24.07.2013 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit vorab ein Mahnverfahren durchgeführt. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 20.04.2017 zugestellt. Infolge des von der Beklagten eingelegten und am 19.04.2017 bei Gericht eingegangenen Widerspruchs wurde der Rechtsstreit am 07.06.2017 an das Amtsgericht Hagen abgegeben. Da der Rechtsstreit nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde, trat Rechtsähnlichkeit nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit Zustellung des Mahnbescheids ein. Die Rechtsähnlichkeit trat vielmehr erst mit Zustellung der Klageschrift bei dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.08.2017 ein, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen verlangt werden können.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 3.376,11 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.