Reiseleiter-Vergütung trotz fristloser Kündigung: Annahmeverzug nach § 615 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach fristloser Kündigung die Vergütung für zwei vertraglich vereinbarte, nicht mehr durchgeführte Reiseleiter-Touren. Das Gericht wendete mangels Arbeitnehmereigenschaft Dienstvertragsrecht an und sprach Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB zu. Die Kündigung sei unwirksam, u.a. wegen fehlender Abmahnung und nicht gewahrter Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB; § 627 BGB sei nicht einschlägig. Ersatz ersparter Aufwendungen wurde verneint; Zinsen wurden ab Rechtshängigkeit zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Reiseleitervergütung aus § 615 BGB überwiegend zugesprochen; Klageabweisungen nur infolge Teilrücknahmen (Kostenquote 18/82).
Abstrakte Rechtssätze
Auf ein als freie Dienstleistung ausgestaltetes Reiseleiterverhältnis finden die §§ 611 ff. BGB Anwendung, wenn keine Arbeitnehmereigenschaft oder Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt.
Vergütung nach § 615 BGB ist auch ohne Leistungserbringung geschuldet, wenn der Dienstberechtigte die Dienste ablehnt und sich im Annahmeverzug befindet.
Eine fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses wegen Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine vorherige Abmahnung und eine Interessenabwägung als milderes Mittel voraus.
Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen; nachfolgende weitere Umstände verschieben den Fristbeginn nicht, wenn die Kündigungsreife bereits zuvor vorlag.
§ 627 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit keine Dienste höherer Art mit besonderer Vertrauensstellung betrifft.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.565,00 EUR für die vertraglichen Touren vom 25.10. (11 x 135,00 EUR) und 08.11.2020 (8 x 135,00 EUR) zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2020
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehrt von der Beklagten restliche Vergütung für seine Tätigkeit als Reiseleiter.
Der Kläger war bei der Beklagten seit Mai 2017 als Reiseleiter beschäftigt. Die Arbeitszeit richtete sich nach den unterschiedlichen Touren, die über das ganze Jahr verteilt an verschiedenen Reiseorten stattfanden. Die Vergütung betrug 135 € netto am Tag. Die Kosten für die Anreise, die Unterbringung und die Halbpension trägt die Beklagte. Jeweils am Ende eines Jahres werden die Verträge bezüglich der Touren für das Folgejahr abgeschlossen. Die letzten Touren für das Jahr 2019 sollten vom 25.10. bis zum 04.11.2019 und vom 8.11. bis zum 15.11.2019 stattfinden. Aufgrund negativer Bewertungen, die jedoch von dem Kläger bestritten werden, für die zuletzt von dem Kläger durchgeführte Reise vom 14.09. bis zum 21.09.2019 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger am 09.10.2019, dem Kläger zugestellt am 12.10.2019, fristlos. Für die Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Akte gereichte Kündigung vom 09.10.2019 verwiesen. Da die Beklagte nicht rechtzeitig Ersatz für den Kläger fand, wurde noch eine Reise mit dem Kläger als Reiseleiter ab dem 27.09.2019 durchgeführt, nachdem die Rückläufe der Kundenbewertungen für die Reise vom 14.09.2019 vorlagen. Mit E-Mail vom 15.10.2019 wies der Kläger die Beklagte unter anderem darauf hin, dass er nach wie vor bereit ist, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Für die Einzelheiten wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 zur Akte genommene E-Mail vom 15.10.2019 verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die fristlose Kündigung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, da die Zweiwochenfrist ab Kenntniserlangung für die Kündigungserklärung nicht eingehalten worden sei. Die Kündigung sei zudem rechtsunwirksam, weil kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliege. Die in der Kündigung aufgeführten Gründe entsprächen nicht den Tatsachen. Zudem sei die Kündigung auch unverhältnismäßig, diese dürfe nur das letzte Mittel sein. Vor der Kündigung müssten mildere Mittel geprüft werden, was die Beklagte unterlassen habe. Weder habe er, der Kläger, eine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, noch sei bei anderen Tourteilnehmern nachgefragt worden. Dies sei jedoch durch die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers geboten und auch zumutbar gewesen. Von Beschwerden sei ihm, dem Kläger, nichts bekannt, seine Bewertungen seien seines Wissens nach durchgehend gut bis sehr gut.
Der Kläger beantragte zunächst vor dem Arbeitsgericht, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.10.2019 nicht aufgelöst wird, sondern bis 15.11.2019 fortbesteht. Mit Beschluss vom 17.03.2020 erklärte sich das Arbeitsgericht Hagen, da der Kläger nicht Arbeitnehmer und auch keine arbeitnehmerähnliche Person sei, für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hagen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 an das Amtsgericht Hagen beantragte der Kläger sodann, die fristlose Kündigung vom 09.10.2020 ist unwirksam, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2565,00 EUR für die vertraglich vereinbarten Touren vom 25.10. (11 × 135,00 EUR) und 08.11.2020 (8 × 135,00 EUR) zu zahlen, zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 541,39 EUR zu zahlen als Schadensersatz für durch die unberechtigte Kündigung verursachten Kosten, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (Stornoflug 121,13 EUR, Storno Unterkunft 24,30 EUR, RailandFly 25,90 EUR, entgangene Trinkgelder 150,00 EUR (Tour 11 Tage) und 100,00 EUR (Tour 8 Tage), Anwalt 100 EUR und Porto, Fax, Kopien, Telefon pauschal 20,00 EUR). Auf Hinweis des Gerichts nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 den Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes i.H.v. 541,39 EUR zurück, womit sich die Beklagte einverstanden erklärte. Auf weiteren Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 29.10.2020 zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2020 insoweit die Klage Rücknahme. Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte wird verurteilt, an ihn 2.565,00 EUR für die vertraglich vereinbarten Touren vom 25.10. (11 x 135,00 EUR) und 08.11.2020 (8 x 135,00 EUR) zu zahlen, zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei berechtigt, da der Kläger gegenüber Reisenden wahrheitswidrig behauptet habe, bereits gekündigt zu sein. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es habe lediglich ein Gespräch gegeben, dass die Reiseleiter in ihrem Katalog und auf der Homepage abgebildet werden sollen, was der Kläger jedoch abgelehnt habe. Sie, die Beklagte, habe daraufhin erklärt, dass der Beklagte dann nicht mit weiteren Aufträgen rechnen könne. Es habe durchweg negative Bewertungen gegeben. Auch sei die Zweiwochenfrist eingehalten, da die Bewertungen über mehrere Tage verteilt bis Anfang Oktober 2019 eingegangen sein und somit die Kündigung vom 09.10.2019 fristgemäß erfolgt sei. Dass der Kläger dies wahrheitswidrig gegenüber den Reiseteilnehmern weitergegeben habe, komme einem Bruch des Vertrauensverhältnisses gemäß § 627 BGB gleich.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
I.
Soweit die Klage von dem Arbeitsgericht an das Amtsgericht verwiesen wurde, war dies für das hiesige Gericht bindend.
II.
Soweit der Kläger seine Klage bezüglich der gestellten Anträge nach der Verweisung an das Amtsgericht umgestellt hat, handelte es sich jedenfalls um eine sachdienliche und damit gemäß § 263 ZPO zulässige Klageänderung.
III.
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war hierüber nicht mehr zu entscheiden.
Die Klage ist auch begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 2.565,00 EUR für die nicht von ihm durchgeführten Reisen vom 25.10. – 04.11.2019 und vom 08.11. – 15.11.2019 gemäß § 615 BGB.
1.
Das Gericht schließt sich den insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Arbeitnehmer und auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt, so dass vorliegend Dienstrecht gemäß §§ 611 ff. BGB zur Anwendung gelangt.
2.
Grundsätzlich wird die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Vergütung gemäß § 614 S. 1 BGB mit der Entrichtung der Dienste fällig. Vorliegend wurde die Reiseleistung durch den Kläger für die oben genannten Reisen unstreitig nicht durchgeführt. Gemäß § 615 BGB besteht jedoch ein Recht auf Zahlung der Vergütung ohne erbrachte und nachzuholende Dienstleistung, wenn sich der Dienstberechtigte in Annahmeverzug befindet. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor, die Beklagte befindet sich sowohl bezüglich der ersten Reise vom 25.10. – 04.11.2019 als auch bezüglich der zweiten Reise vom 08.11. – 15.11.2019 in Annahmeverzug, so dass sie dem Kläger die vereinbarte Vergütung schuldet.
a.
Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.10.2019 ausgesprochene und dem Kläger am 12.10.2019 zugestellte fristlose Kündigung ist unwirksam.
aa.
Dabei fehlt es der Kündigung zunächst an einer ihr vorausgegangenen wirksamen Abmahnung des Klägers. Ein solches Abnahmeerfordernis ist zwar nicht explizit in § 626 BGB enthalten, es ist jedoch als allgemeines Erfordernis auch zur wirksamen fristlosen Kündigung eines Dienstverhältnisses gemäß § 626 BGB anwendbar. Auch bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist gemäß § 314 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer Vertragspflichtverletzung grundsätzlich zuvor abzumahnen. Zudem muss bei einer Kündigung als letztes Mittel eine Interessenabwägung erfolgen. Zudem wäre vorliegend insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte bereits mit den Rückläufern der angeblich schlechten Gästebewertungen – zwar grundsätzlich nicht mit der ersten schlechten Bewertung – eine fristlose Kündigung des Klägers in Betracht zog, ihn dann aber mangels Alternative nochmals für die Reise vom 27.09. – 06.10.2019 als Reiseleiter einsetzte, eine vorherige schriftliche Abmahnung erst Recht erforderlich gewesen.
bb.
Des Weiteren dürfte die fristlose Kündigung vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht fristgemäß erfolgt sein. Gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebende Tatsachen erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, so dass die Kündigung auch mangels Wahrung der zwei-Wochen-Frist unwirksam ist. Vorliegend basiert die fristlose Kündigung der Beklagten auf den angeblich erhaltenen schlechten Reisebewertungen für die von dem Kläger als Reiseleiter durchgeführte Reise vom 14.09. – 21.09.2019. Dabei hatte die Beklagte von diesen angeblichen, die fristlose Kündigung stützenden Tatsachen nach Ansicht des Gerichts jedenfalls mit Antritt der weiteren Reise ab dem 27.09.2019 Kenntnis. Insoweit hatte die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 08.10.2020 vorgetragen, die weitere Reise mit dem Kläger allein mangels Alternative durchgeführt zu haben, als festgestanden habe, dass mehr als die Hälfte der Bewertungen schlecht und unbefriedigend gewesen seien, sei das Zeitfenster, eine neue Reiseleitung für die nächste geplante Reise des Klägers ab dem 27.09.2019 zu finden, bereits geschlossen gewesen. Soweit die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 12.11.2020 vorgetragen hat, dass die Gästefragebögen über mehrere Tage verteilt bis Anfang Oktober 2019 eingingen und eine Einzelkritik niemals einen Kündigungsgrund darstelle und daher die Frist ausgehend von der zeitlich letzten Bewertung fristgemäß erfolgt sei, ändert dies daran nichts. Zwar mag eine einzelne Bewertung nicht ausreichend sein, jedoch ging die Beklagte aufgrund der bereits in Mehrzahl vorhandenen negativen Bewertungen zum Zeitpunkt des Antritts der weiteren Reise am 27.09.2019 schon selbst nicht mehr von einer weiteren Fortführung der Reiseleitung durch den Kläger aus, so dass Kenntnis von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen zu bejahen ist. Dass dann bis Anfang Oktober 2019 weitere angeblich negative Bewertungen als weitere die Kündigung stützende Tatsachen folgten, ist dabei unerheblich.
Ob dabei die Gäste der Reise vom 14.09. – 21.09.2019 die Reiseleitung des Klägers tatsächlich als schlecht bzw. unbefriedigend bewertet haben bzw. der Kläger tatsächlich sich schlecht äußerte bzw. eine falsche Darstellung vornahm, kann damit vorliegend dahinstehen.
cc.
Soweit sich die Beklagte bezüglich der Kündigung auf § 627 BGB stützt, ist dieser vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Reiseleiter nicht um Dienste höherer Art mit besonderer Vertrauensstellung handelt.
b.
Jedenfalls durch die ausgesprochene fristlose Kündigung hat die Beklagte auch die weitere Dienstleistung des Klägers für die zwei noch ausstehenden Reisen abgelehnt und damit die Leistung des Klägers nicht angenommen.
c.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch seine weitere Dienstleistung ausreichend angeboten. Zwar ist durch den Kläger insoweit weder hinsichtlich der Reise vom 25.10. – 04.11.2019 noch bezüglich der Reise vom 08.11. – 15.11.2019 ein tatsächliches Angebot in Form eines Realaktes zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise erfolgt. Der Kläger hat jedoch durch ein wörtliches Angebot, welches als geschäftsähnliche Handlung ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, seine weitere Dienstleistung angeboten. Insoweit hat der Kläger in der auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 vorgelegten E-Mail vom 15.10.2019 jedenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach wie vor bereit ist, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Auch in der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.10.2019 ist ein solches wörtliches Angebot jedenfalls im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnene Reise vom 08.11. – 15.11.2019 zu sehen. Ein solches wörtliches Angebot war vorliegend, da die Beklagte jedenfalls durch die ausgesprochene fristlose Kündigung konkludent zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie die weitere Dienstleistung des Klägers nicht annehmen werde, auch ausreichend. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 296 BGB auf Dienstverhältnisse und damit die Entbehrlichkeit des Angebotes kommt es damit vorliegend nicht an.
3.
Dabei kommt Ersatz ersparter Aufwendungen gemäß § 615 S. 2 BGB nicht in Betracht, da die Kosten für den Flug, die Unterkunft und die Halbpension insoweit von der Beklagten getragen wurden, worauf das Gericht auch bereits mit Beschluss vom 29.10.2020 hingewiesen hatte.
II.
Soweit der Kläger Zinsen beantragt, waren diese jedenfalls, da der Kläger keinen Zeitpunkt benennt, ab dem die Zinsen beantragt werden, ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 26.07.2020 (da spätestens nach 3 Tagen mit einer Zustellung zu rechnen ist) zuzusprechen. Insoweit konnte der Antrag ausgelegt werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.106,39 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.