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Amtsgericht Hagen·142 C 70/20·12.07.2022

Zinszuspruch bei Rückforderung überzahlter Reparaturkosten; übrige Ansprüche abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten sowie Zinsen; die Beklagte zahlte die Hauptforderung am 13.01.2022. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit einzelner Rechnungspositionen und der Zinsanspruch. Das Gericht sprach Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) für 316,54 EUR vom 21.08.2020 bis 13.01.2022 zu, wies die übrigen Ansprüche ab und stützte sich auf das Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zinsforderung aus 316,54 EUR für 21.08.2020–13.01.2022 zugesprochen; übrige Rückzahlungsansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB sind von der Rechtshängigkeit bis zur Erfüllung der Hauptforderung zuzusprechen, sofern eine durchsetzbare Hauptforderung besteht.

2

Dem Zessionar steht die abgetretene Forderung einschließlich der bis zur Erfüllung anfallenden Zinsen zu.

3

Bei der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten sind Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Positionen maßgeblich; nachvollziehbare sachverständige Feststellungen zu Arbeitswerten und Ortsüblichkeit begründen keine Rückzahlungsansprüche.

4

Eine Fahrzeugwäsche kann trotz fehlender technischer Notwendigkeit ersatzfähig sein, wenn sie der sachgerechten Begutachtung bzw. Präsentation des Reparaturergebnisses dient.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 288 BGB§ 291 BGB§ 91a, 92 Abs.1 S.1 ZPO§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 316,54 EUR für den Zeitraum vom 21.08.2020 bis 13.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 Prozent und die Beklagte zu 57 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend durch die Parteien am 13.01.2022 (Bl. 236 d.A.) bzw. 11.02.2022 (Bl. 239 d.A.) für erledigt erklärt worden ist, im Hinblick auf die tenorierte Zinsforderung Erfolg; im Übrigen ist die Klage unbegründet:

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I.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 21.08.2020 bis 13.01.2022 unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.

5

Dem Kläger stand bis zur Erledigung durch Zahlung der Beklagten am 13.01.2022 ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten in Höhe von 266,00 Euro (netto) bzw. 316,54 Euro (brutto) gegen die Beklagte zu.

6

Der Sachverständige S hat hierzu in seinem Gutachten vom 02.08.2021 (Bl. 174 ff. d.A.) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Arbeitswerte des Herstellers grundsätzlich durch eine Vertragswerkstatt eingehalten werden können, da anzunehmen ist, dass dort sowohl Werkzeuge und Materialien als auch qualifiziertes Personal vorhanden sind (Bl. 182 d.A.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.12.2021 (Bl. 219 ff. d.A.) hat der Sachverständige nochmals bekräftigt, dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen – in besonders gelagerten Einzelfällen grundsätzlich denkbaren – zusätzlichen Aufwand rechtfertigen könnten (vgl. Bl. 221 f. d.A.).

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Dies war zwischen den Parteien zuletzt  auch offenbar unstreitig, da die Beklagte jedenfalls die Hauptforderung über 316,54 Euro (brutto) am 13.01.2022 erfüllt hat, woraufhin der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

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Der schlüssig jedenfalls aus §§ 288, 291 BGB vorgetragene Zinsanspruch für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Erfüllung der Hauptforderung ist dagegen bislang noch nicht erfüllt worden und war dem Kläger zuzusprechen.

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II.

10

Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Diese folgen insbesondere nicht aus abgetretenem Recht im Hinblick auf eine überzahlte Werkstattrechnung, da – entgegen des klägerischen Vortrags – im Hinblick auf die weiteren klagegegenständlichen Positionen keine Überzahlung vorliegt.

11

Dazu im Einzelnen:

12

1.

13

In Bezug auf die Einstellung der Spur der Hinterräder liegt – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Überzahlung vor, da die Arbeiten im erforderlichen Umfang durch die Beklagte abgerechnet worden sind. Der Sachverständige S hat insoweit im Gutachten vom 02.08.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund eines Kontakts am linken Hinterrad und der Feststellungen im vorliegenden Privatgutachten, wonach eine geringfügige Abweichung der Achsgeometrie von den Vorgaben des Herstellers festgestellt wurde, die Einstellung als erforderlich anzusehen und mit 2 Arbeitswerten (AW) zu je 140,00 Euro auch angemessen berechnet worden ist (vgl. Bl. 180 f. d.A.).

14

2.

15

Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Kläger gerügten Polierens der Leichtmetallfelge hinten links. Auch diese Arbeiten hält der Sachverständige aufgrund des dokumentierten Schadens für plausibel und nachvollziehbar, wobei die Berechnung mit 3 AW aus seiner Sicht nicht zu beanstanden ist (Bl. 185 d.A.).

16

3.

17

Eine Rückzahlung steht dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die Probefahrt zu. Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass diese zwingend erforderlich und im Hinblick auf angemessen ist, sofern diese – was eine Rechtsfrage ist – gesondert berechnet werden dürfen (Bl. 186 f. d.A.). Aus Sicht des Gerichts ist eine gesonderte Berechnung zu bejahen, da die Probefahrt als abgrenzbares Ereignis nicht pauschal den Allgemeinkosten der Werkstatt zugeschlagen werden muss.

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4.

19

Dem Kläger steht auch kein Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die Fahrzeugwäsche zu. Zwar stellt der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass – ohne besondere Verschmutzung – die Fahrzeugwäsche als solche keine technisch zwingend erforderliche Reparaturmaßnahme darstellt; allerdings weist er zutreffend darauf hin, dass es durchaus üblich ist, dem Kunden das Reparaturergebnis an einem gewaschenen Fahrzeug zu präsentieren und es insofern der juristischen Bewertung unterliegt, ob dies im Rahmen einer Reparatur separat abgerechnet werden darf (Bl. 188 d.A.). Die Kosten von 14,00 Euro (netto) sind aus sachverständiger Sicht ortsüblich und angemessen.

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Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, dass die Fahrzeugwäsche im Rahmen der Beseitigung eines Karosserieschadens eine ersatzfähige Maßnahme darstellt. Zwar ist sie aus technischer Sicht insoweit nicht erforderlich, als die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und materiellen Unversehrtheit des Fahrzeugs nicht zwingend eine Fahrzeugwäsche erfordert. Auf der anderen Seite ist die vom Sachverständigen dargelegte Präsentation des reparierten Fahrzeugs – über „Marketingzwecke“ hinaus – auch dazu bestimmt, dass der Geschädigte mit laienhaftem Auge den Reparaturerfolg begutachten und erkennen kann, ob die Instandsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierzu müssen sowohl der instandgesetzte Bereich des Fahrzeugs als auch der übrige („alte“) Bereich sauber und frei von Verschmutzungen sein, damit Formgebung, Lack und Oberfläche mit laienhaftem Auge inspiziert und mit den unbeschädigten und nicht reparierten Stellen des Fahrzeugs verglichen werden können.

21

5.

22

Der Sachverständige führt schließlich zutreffend aus, dass auch die Entsorgungskosten von 9,00 Euro (netto) angemessen und erforderlich waren, da Entsorgungskosten zunehmend wesentlicher werden und einige Hersteller zwar gelieferte Teile grundsätzlich kostenfrei zurücknehmen, nicht aber den hier betroffenen Reifen (vgl. Bl. 189 f. d.A.). Auch insoweit stehen dem Kläger daher keine (Erstattungs-) Ansprüche zu.

23

6.

24

Schließlich stehen dem Kläger auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Verbringungskosten zu, da diese nach den Ausführungen des Sachverständigen nach Grund und Höhe angemessen von der Beklagten berechnet worden sind. Aus sachverständiger Sicht sind diese Kosten in der Ruhrgebietsregion allgemein üblich und werden teilweise nach Aufwand, teilweise pauschal mit 100,00 bis 150,00 Euro berechnet, sodass insofern 150,00 Euro noch als angemessen bzw. üblich anzusehen sind (vgl. Bl. 190 d.A.).

25

7.

26

Auch aus allen weiteren rechtlichen Gesichtspunkten sind keine weiteren Ansprüche des Klägers ersichtlich.

27

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs.1 S.1 ZPO.

29

IV.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

31

Der Streitwert wird bis zum 11.02.2022 auf 559,30 EUR und ab dem 12.02.2022 auf 242,76 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

33

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

34

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

36

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

37

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

38

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

39

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.