Klage wegen abgetretener Gutachterkosten: Abtretung wegen Verstoßes gegen RBerG nichtig
KI-Zusammenfassung
Der Kfz-Sachverständige verlangt Zahlung aus abgetretenem Anspruch auf Gutachterkosten. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der Abtretung; das Gericht hält sie für nichtig, weil der Gutachter geschäftsmäßig fremde Schadensersatzansprüche einzieht und damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach Art.1, §1 RBerG betreibt. Die Klage wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen; Berufung zugelassen.
Ausgang: Klage des Sachverständigen wegen abgetretener Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen; Abtretung nach § 398 BGB wegen Verstoßes gegen Art.1, §1 RBerG (§ 134 BGB) nichtig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung nach § 398 BGB ist nichtig nach § 134 BGB, wenn sie gegen ein sonstiges Gesetz verstößt und damit rechtsunwirksam ist.
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bedarf der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 RBerG; das systematische Einziehen fremder Schadensersatzansprüche durch Dritte stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar.
Die Einrede der Unwirksamkeit einer Abtretung ist gegeben, wenn der Abtretungszweck in der tatsächlichen Absicht besteht, die Forderungen im eigenen Interesse einzuziehen, und nicht in der Sicherung eigener Ansprüche.
Indizien wie Scheinzustellungen von Rechnungen oder die ausdrückliche Mitteilung an den Geschädigten, er müsse nicht zahlen, können auf eine geschäftsmäßige und somit unbefugte Besorgung fremder Angelegenheiten und damit auf die Nichtigkeit der Abtretung hinweisen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Kfz Sachverständiger und geht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vor.
Es handelt sich dabei um einen restlichen Schadensersatzanspruch aus einem vom Beklagten zu 2) allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 12.12.2007 in Hagen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Abtretung wirksam war. An dem Unfall war neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), das Fahrzeug der Zeugin C beteiligt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.
Der Kläger erstellte für die Geschädigte, die Zeugin C, ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Sachschadens. Zwischen dem Kläger und der Auftraggeberin wurde vereinbart, dass der Kläger sein Honorar nach Schadenshöhe berechnet. Der Kläger hat insgesamt 496,77 € in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte zu 1) 322,21 € zahlte. Einen Betrag in Höhe von 174,56 € wies die Beklagte zu 1) zurück.
Der Kläger behauptet, die Auftraggeberin, die Zeugin C, habe ihren Schadensersatzanspruch in Höhe der Sachverständigenkosten an ihn abgetreten. Er behauptet weiter, dass er sein Honorar zunächst der Geschädigten in Rechnung gestellt habe und sich zur Zahlung aufgefordert habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 174,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.1.2008, sowie weitere fünf Euro Mahnkosten zu zahlen. Im Falle der Abweisung der Klage, die Berufung zuzulassen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 174,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.1.2008, sowie weitere fünf Euro Mahnkosten zu zahlen.
- Im Falle der Abweisung der Klage, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe der Zeugin C keine Rechnung oder Mahnung zugeschickt und sie nie ernsthaft zur Zahlung der Rechnung aufgefordert.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin C Beweis erhoben, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.9.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger nicht aktivlegitimiert ist.
Der Anspruch der Zeugin C gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG wurde nicht wirksam gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten.
Die Abtretung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1, § 1 RBerG nichtig, da die Durchsetzung des Anspruchs für den Kläger eine fremde Angelegenheit gewesen ist.
Der Kläger hat es geschäftsmäßig unternommen, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, dies hätte der Erlaubnis nach Art. 1, § 1 Abs. 1 RBerG bedurft. Dies ist auch dann der Fall, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Eine Besorgung fremder Angelegenheiten liegt vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmers die Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (BGH, NJW 2006, 1726).
Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich den Schadensersatzanspruch der Zeugin C hinsichtlich der Gutachtenkosten vor Gutachtenerstellung erfüllungshalber abtreten ließ, um diesen nach Gutachtenerstellung direkt gegenüber den Beklagten geltend zu machen, ohne zuvor zu versuchen, von der Zeugin die Gutachtenkosten zu erlangen. Es ging dem Kläger nicht im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, sondern die Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden für diese einzuziehen. Damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die diese sich selbst zu kümmern hätten.
Wegen der glaubhaften Aussage der Zeugin C ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger die Rechnung und etwaige Mahnungen allenfalls zum Schein an die Zeugin geschickt hat und damit nicht bezwecken wollte, dass die Zeugin selbst die Forderung begleicht. Die Zeugin hat zunächst bekundet, keine Rechnung oder Mahnung vom Kläger erhalten zu haben. Erst nachdem sie ihren mitgebrachten Unterlagenordner durchsucht hat, hat sie die Rechnung und eine Mahnung des Klägers gefunden und glaubhaft erklärt, dass sie diese lediglich zur Information erhalten habe. Dies habe sie auch auf Nachfrage beim Kläger so erklärt bekommen. Grundsätzlich kümmere sie sich um Rechnungen direkt. Ihr sei darüber hinaus nach dem Unfall von der Werkstatt, in die ihr Auto gebracht hat, erklärt worden, dass sie sich um nichts zu kümmern brauche, dass keine Kosten auf sie zukommen werden und sie lediglich die Abtretungserklärung unterschreiben müsse. Sie selbst habe sich nicht damit beschäftigt, wer mit der Gutachtenerstellung beauftragt wurde. Sie erklärte weiter glaubhaft, dass sie sich zunächst aus ihrer eigenen Erinnerung an die Rechnung und die Mahnung nicht erinnern konnte, da sie diese Forderung nicht selbst begleichen musste.
Sie hat weiter nachvollziehbar erklärt, dass sie sich, nachdem sie die Mahnung erhalten hatte, mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hat, da sie wissen wollte warum sie gemahnt worden sei und um die Angaben zu ihrem Fahrzeugkennzeichnen im Gutachten zu korrigieren. Bei diesem Telefonat sei ihr mitgeteilt worden, dass die Mahnung nur zur Information gesendet worden sei und sie nicht zahlen müsse. Dies hatte die Zeugin als Aktennotiz auf der Mahnung vermerkt.
Die Zeugin hat weiter glaubhaft erklärt, dass sie zunächst ohne Überprüfung Ihres Ordners ausgesagt hatte keine Rechnung erhalten zu haben, da sie diese aufgrund der Absprache mit der Werkstatt nicht zu begleichen hatte und sich deswegen auch nicht mehr dran erinnern konnte überhaupt Mahnungen erhalten zu haben. Das Gericht ist aufgrund dieser in sich schlüssigen und glaubhaften Aussage davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht darum geht, eine eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, sondern die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden selber für diese einzuziehen. Dem steht zwar entgegen, dass nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Geschädigten den deutlichen Hinweis darauf enthält, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe und dass der Kläger sich nicht sämtliche Ansprüche der Geschädigten hat abtreten lassen, sondern die Abtretung auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Gutachtenkosten beschränkt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nämlich, dass der Zeugin erklärt wurde, die Rechnung sei nur zur Information, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger lediglich Scheinaufforderungen zur Zahlung an die Geschädigte sendete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war wegen allgemeiner Bedeutung der Sache und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.