Klage wegen Fahrzeugschäden in Waschanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für Karosserieschäden, die während eines Waschvorgangs in einer automatischen Waschanlage entstanden sein sollen. Zentrales Problem ist, ob der Anlagenbetreiber eine objektive Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Gericht sieht keinen haftungsbegründenden Nachweis; denkbar sind Ursachen am tiefergelegten Fahrzeug oder eine einmalige technische Störung. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung in Waschanlage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht kraft Garantie; eine Haftung besteht nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat.
Der Geschädigte hat zunächst darzulegen und zu beweisen, dass eine Pflichtverletzung des Betreibers ursächlich für den Schaden ist; eine Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn die Schadensursache ausschließlich im Gefahrenbereich des Betreibers liegen kann.
Hat der Geschädigte einen haftungsbegründenden Sachverhalt dargetan, obliegt es dem Betreiber zu beweisen, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft (z.B. durch regelmäßige Wartung und ordnungsgemäße Einstellung der Anlage).
Hinweise und Vereinbarungen des Betreibers, Kunden vor nicht-serienmäßigen Fahrzeugen zu warnen oder Personalbefragungen vorzusehen, sind nach §§ 307 ff. BGB nicht per se unwirksam und können das Haftungsrisiko mindern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Alfa Romeo Spider-Cabrios, welches tiefergelegt wurde und dessen Fahrspur verbreitert worden ist.
Der Beklagte ist Inhaber einer Tankstelle mit angeschlossener automatischer Portalwaschanlage. Neben dem Kartenlesegerät an der Waschanlage finden sich die Nutzungsbedingungen des Beklagten. Hier heißt es unter Zif. 2.a)
"Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahelegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um nicht serienmäßige Fahrzeuge handelt."
Der Kläger behauptet, er habe am 13.5.2004 sein Fahrzeug, Alfa Romeo, in der Waschanlage des Beklagten reinigen lassen, was er dort zuvor ca. 15 Mal ohne Probleme getan hätte.
Noch während des Reinigungsvorgangs habe der Kläger erkannt, dass sich die Felgenbürsten der Waschanlage in Höhe der Türen des Alfa Romeo in Gang setzten. Er habe daraufhin sofort den Nothalt gedrückt und das Personal verständigt. Die Felgenbürste hätte jedoch bereits kreisrunde Schäden an den beiden Türen seines Fahrzeuges verursacht. Ihm sei ein Gesamtschaden in Höhe von 1.066,75 Euro entstanden. Für die Einzelpositionen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 11.5.2007 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.066,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, an dem vom Kläger behaupteten Tag der Schadenentstehung seien 34 andere Fahrzeuge ohne Beschädigung durch die Waschanlage gefahren. Der Beklagte sei nach dem Vorfall selbst mit seinem Fahrzeug in die Waschanlage gefahren. Dabei sei es zu keiner Beschädigung gekommen. Die Steuerung der Waschanlage befände sich auf dem technisch neusten Stand.
Selbst wenn der vom Kläger behauptete Schaden in der Waschanlage entstanden sein sollte, beruhe dies nicht auf einer Fehlfunktion der Anlage, die zum Zeitpunkt der behaupteten Entstehung des Schadens weniger als ein Jahr in Betrieb gewesen sei, halbjährlich generalgewartet und täglich einer Überprüfung unterzogen werde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Frau T sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C, welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2008 ergänzend erläutert hat.
Auf das Gutachten vom 9.6.2008 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 und 24.9.2008 wird verwiesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Er konnte die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, die schadensursächliche Pflichtverletzung durch den Beklagten, hier nicht nachweisen.
Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung (BGH NJW 1975, 684), so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorganges nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet. Hierfür hat der Geschädigte zunächst eine objektive Pflichtverletzung des Betreibers und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB obliegt es dann dem Betreiber der Waschanlage darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zwar kann in bestimmten Konstellationen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr nach der Lehre von den Gefahrenbereichen in Betracht kommen und somit vom Eintritt des Schadens auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Gegners herrühren kann. Dies würde hier jedoch voraussetzen, dass der eingetretene Schaden allein auf eine Fehlfunktion, fehlerhafte Einstellung oder unzureichende Wartung der Anlage zurückzuführen sein kann.
Zwar steht nach der Beweisaufnahme und anhand des Schadensbildes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage nicht die streitgegenständliche Beschädigung aufwies, diese mithin in der Anlage entstanden sein muss. Es ist demgegenüber nicht nachgewiesen, dass dies allein auf eine Fehlfunktion oder einer unzureichenden Wartung der Anlage zurückzuführen ist. Vielmehr ist nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen nicht nur auszuschließen, sondern auch wahrscheinlich, dass die Ursache des Schadens sich hier an dem Fahrzeug des Klägers selbst findet. Die Radwaschbürste ist auf der Höhe der Karosserie und nicht in Höhe der Räder ausgefahren. Hierfür kommen nach den Untersuchungen des Sachverständigen nur zwei Ursachen in Betracht: Zum einen ist es möglich, dass der Sensor der Radwaschbürste im Unterbodenbereich ein Bauteil ertastet hat, und hierdurch für die Maschine der Eindruck entstand, die Radwaschbürste befinde sich auf Höhe der Räder. Ein solches Risiko besteht aus technischer Sicht, wenn ein Fahrzeug tiefergelegt ist.
Zum anderen kann es sich um eine einmalige, technisch nicht nachvollziehbare Fehlfunktion gehandelt haben.
Das Fahrzeug des Beklagten ist tiefergelegt. Es handelt sich mithin nicht um ein serienmäßiges Fahrzeug. Dass der Schaden daher aufgrund der besonderen Gegebenheiten am nicht serienmäßigen Fahrzeug des Klägers entstanden sein kann, ist nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass der Betrieb der Waschanlage nach den Ausführungen des Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine fehlerhafte Einstellung der Anlage war nicht zu ermitteln und wäre dann auch nicht als einmaliger Fehler - wie hier bei dem Kläger – aufgetreten. Als einmalige Fehlfunktion käme zwar letztlich auch eine elektromagnetische Störung in Betracht. Diese ließe sich durch den Waschanlagenbetreiber aber auch nicht verhindern, weshalb zumindest für diesen Fall jedenfalls eine Verschulden des Anlagenbetreiber entfallen dürfte.
Der Annahme, dass der Schaden durch die Tieferlegung des klägerischen Fahrzeuges verursacht wurde, steht auch nicht die Behauptung des Klägers entgegen, dass er zuvor mehrfach die Waschanlage des Beklagten ohne Beschädigung seines Fahrzeuges genutzt haben will. Durch die Tieferlegung des Fahrzeuges ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters jedenfalls nicht auszuschließen, dass Bauteile unter dem Fahrzeug – wie etwa der Auspuff – nach unten hervorragen oder sich gar gelöst haben und gerade dieser Umstand zu einer Fehleinschätzung des Sensors der Radwaschbürste geführt hat. Dies muss jedoch nicht zwingend bei den vorherigen, durch den Kläger behaupteten Waschgängen in der Anlage des Beklagten der Fall gewesen sein. Hinzu käme, dass bereits ein unterschiedlicher Reifendruck dazu führen kann, dass auch ein nicht serienmäßiges Fahrzeug die Waschanlage schadenfrei verlässt, während es dann bei einem anderen Waschgang zu Beschädigung kommt.
Die Beklagte hat ihre Kunden vor der Einfahrt in die Waschanlage auch deutlich darauf hingewiesen, dass das Personal der Beklagten vor dem Waschen von nicht serienmäßigen Fahrzeugen zu konsultieren ist. Dass sich die Beklagte hier die Einfahrt von nicht serienmäßigen Fahrzeugen durch die Prüfung ihrer Mitarbeiter vorbehält, ist auch vor dem Hintergrund der §§ 307 ff. BGB nicht zu beanstanden.
Nach alldem steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der entstandene Schaden auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.