Klage auf restliches zahnärztliches Honorar: Analogieabrechnung nach GOZ bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen, verlangt aus abgetretenen Honoraransprüchen 678,97 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten gegen den Beklagten. Streitgegenstand war die Zulässigkeit verschiedener GOZ-Positionen und die vom Beklagten erklärte Aufrechnung. Das Gericht hielt die Abrechnung (u. a. Analogieabrechnungen und Verbrauchsmaterial) für gerechtfertigt und wies die Aufrechnung mangels Nachweis eines Rechtsgrundsverlustes zurück. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten stützte die Bewertung der Leistungen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 678,97 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Zessionar kann die abgetretenen Honoraransprüche gegenüber dem Schuldner geltend machen, wenn die Abtretung die Aktivlegitimation begründet.
Ein Anspruch auf zahnärztliches Resthonorar nach § 611 Abs. 1 BGB besteht, wenn die abgerechneten Leistungen erbracht sind und die Abrechnung den Anforderungen der einschlägigen Gebührenordnung entspricht.
Nach § 6 Abs. 2 GOZ ist für zahnärztliche Leistungen, die nach Erlass der GOZ entwickelt wurden und dort nicht erfasst sind, eine analoge Abrechnung nach einer inhaltlich passenden GOZ-Ziffer zulässig.
Zahlungen gelten grundsätzlich mit Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 BGB) als erfolgt; wer eine Rückforderung oder eine Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 678,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9,6 % pro Jahr seit dem 23.04.2009 und 20,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen. Sie macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht zahnärztliche Honoraransprüche geltend. Der Beklagte begab sich in den Jahren 2003 und 2004 in die Behandlung bei dem Zahnarzt Dr. S. T. Hierüber erteilte dieser Abrechnungen vom
31.07.2003 über 4.177,84 Euro (Bl. 60 – 79 d. A) und vom 22.03.2004 über 1.930,37 Euro (Bl. 9 – 14). Auf die Rechnung vom 31.07.2003 zahlte der Beklagte 4.177,84 Euro und auf die Rechnung vom 22.03.2004 - 1.213,57 Euro. Von der Rechnung vom 22.03.2004 wurde ein Betrag von 37,23 Euro für Ceritec Lack, Anästehtikum und Einmalwurzelkanalinstrument abgesetzt. Nach Aufforderungen der Klägerin den Restbetrag zu zahlen, erhob der Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2004 gebührenrechtliche Einwendungen gegen die Rechnungen vom 31.07.2003 und 22.03.2004. Wegen der einzelnen erhobenen Einwendungen wird auf Bl. 18-21 der Akte Bezug genommen. Der Beklagte kam zu dem Schluss, dass von der Abrechnung vom 22.03.2009 ein Betrag von insgesamt 104,48 Euro als nichterstattungsfähig abzusetzen sei. Hinsichtlich der Rechnung vom 31.07.2003 errechnete er einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 612,24 Euro mit dem er gegenüber der Klägerin die Aufrechnung erklärte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass di ein den Abrechnungen enthaltenen Leistungen entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet worden seien. Sie behauptet, dass die abrechneten Leistungen erbracht worden seien. Eine Aufrechnung des Beklagten mit Rückforderungsansprüchen sei nicht möglich, da die Zahlung auf die Rechnung vom 31.07.2003 nicht an die Klägerin geleistet worden sei. Der Beklagte sei aufgrund des Verzuges mit der Zahlung des Resthonorars verpflichtet, einen Zinsschaden in Höhe von 9,6 % und Mahnkosten in Höhe von 20,00 Euro auszugleichen. Die Klägerin hat zunächst restliche Honorarforderungen in Höhe von 679,57 Euro geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 04.04.2005 hat sie die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 0,60 Euro zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 678,97 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,6 % sowie 20,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die gebührenrechtlichen Einwendungen entsprechend dem Schreiben vom 27.05.2004. Er behauptet, dass ihm gegenüber der Klägerin der Rückforderungsanspruch im Hinblick auf Rechnung vom 31.07.2003 getätigten Zahlungen zustehe, da die Rechnungsbeträge auf das Konto der Klägerin überwiesen worden seine. Der Beklagte habe von der Klägerin und nicht vom Zahnarzt erstellte Rechnungen erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. dent. T1 vom 28.11.2005 Bl. 140 – 144 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.
Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten Resthonoraransprüche aufgrund der mit Rechnung vom 22.03.2004 abgerechneten Leistungen des Zahnarztes Schönwälder gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 678,97 Euro zu.
Die sich aus der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch den behandelnden Zahnarzt ergebende Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig.
Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten befugt die hinsichtlich der Rechnung vom 22.03.2004 streitigen Honorare in Höhe von 104.48 Euro zu fordern. Die diesem Gesamtbetrag zugrundeliegenden Honorare sind gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 BGB i.V.m. den Vorschriften der GOZ berechtigt.
Die Abrechnung der insgesamt sechs Laserbehandlung gemäß Nr. 240 GOZ analog mit einem Betrag von jeweils 9,06 Euro ist entgegen der Einwendung des Beklagten ordnungsgemäß. Die analoge Anwendung dieser Leistungsziffer entspricht § 6 Abs. 2 GOZ. Der mit der Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte Sachverständige hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Zahnarzt angewandte Laserkariesdiagnostik erst seit Anfang der 90 er des letzten Jahrhunderts und damit nach dem Erlass der GOZ im Jahr 1987 verbreitet worden ist. In der GOZ konnte diese Technik nicht mit einer Gebührenziffer erfasst werden. Diese Behandlung stelle daher eine neue Behandlung dar, die analog Ziffer 240 abgerechnet werden könne, da es um Kariesdiagnostik ohne den Einsatz von Röntgenverfahren handele.
Soweit mit der Abrechnung vom 22.03.2004 für die antimikrobakteriellen Konditionierung zweimal die Ziffer 201 analog in Höhe von 7,10 Euro abgerechnet hat, ist das Honorar auch insoweit berechtigt.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat hierzu plausibel festgestellt, dass der getätigte Analogieansatz gerechtfertigt sei. Hierbei seien ebenfalls Therapielaser eingesetzt worden. Diese Behandlung sei im Zeitpunkt der Erarbeitung und des Erlasses der GOZ nicht mit einer Gebührenziffer belegt worden.
Der analoge Ansatz der Gebührenziffer 204 für die Wundversorgung durch Kompressionsverband und Berechnung dieser Leistung mit einem Betrag in Höhe von 24,91 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass diese Leistung nicht durch die Position Verbrauchsmaterial usw. abgedeckt sei. Die primäre Wundversorgung erfolge durch Vernähen der Wundränder. Durch die hier vorgenommene Anwendung eines Kompressionsverbandes sei eine deutliche Therapiesicherung eingetreten, die zahnmedizinisch auch üblich sei.
Hinsichtlich der ebenfalls vom Beklagten beanstandeten Berechnung von Praxiskosten in Gestalt der Kosten für Einmalwurzelkanalistrumente in Höhe von 28,00 Euro sowie des Cervitec-Lacks in Höhe von 5,03 Euro hat der Sachverständige festgestellt, dass diese Berechnung zulässig sei. Verbrauchsmaterial im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ sei nicht legaldefiniert. Darunter seien überlicherweise im wesentlichen Einmalsachen für den täglichen Bedarf gemeint. Eine separate Berechnung von Verbrauchsmaterial jedenfalls nach § 10 GOÄ zulässig.
Zweifel an der Sachkunde und Glaubwürdigkeit des Sachverständigen T1 bestehen nicht.
Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen angeblicher Überzahlung eines Betrages in Höhe von 612,24 Euro im Hinblick auf die Rechnung vom 31.07.2003 lässt den Honoraranspruch nicht gemäß § 389 BGB in dieser Höhe entfallen.
Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 406 BGB die Aufrechnung wirksam erklären konnte. Dem Beklagten steht im Hinblick auf die Zahlungen auf die Honorarrechnung vom 31.07.2003 weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem Zahnarzt ein Rückzahlungsanspruch zu. Die vom Beklagten erbrachten Zahlungen sind mit Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB erfolgt. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem behandelnden Zahnarzt keine entsprechenden Honoraransprüche zustehen. Dem Beklagten oblag insoweit die Beweislast, als dass er im Hinblick auf die erbrachte Leistung das Fehlen eines Rechtsgrundes nachweisen musste. Hierzu war der Beweis zu führen, dass in den mit Rechnung vom 31.07.2003 abgerechnete Leistungen und Honoraren kein Rechtsgrund bestand.
Der mit der Beantwortung der Beweisfragen gerichtlich beantragten Sachverständige hat die vom Beklagten erhobenen gebührenrechtlichen Beanstandung nicht bestätigt, sondern hinsichtlich der Abrechnung der Laserbehandlung gem. Ziffer 240 GOZ analog und 201 GOZ analog die Ordnungsgemäßheit bestätigt. Ferner hat er hinsichtlich der Beanstandung der mehrfachen Abrechnung der Leistung Ziffer 3 GOZ festgestellt, dass der behandelnde Zahnarzt aufgrund zwischenzeitlicher Unterbrechungen bei der Behandlung und wegen des etwaigen Auftretens von Schmerzen telefonische Beratungen mehrfach abrechnen durfte. Hinsichtlich der Analogabrechnung der Schmelz-Dentin adhäsiven Mehrschichtenfüllung nach Ziffer 215 und 217 GOZ analog hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Art der Versorgung erst nach 1988 breitere Anwendungen gefunden hat und in der Zwischenzeit die verwandten Composit-
Materialien wissenschaftlich weiterentwickelt worden sind. Eine Analogabrechnung nach Ziffer 215 und 217 sei daher zulässig und üblich. Hinsichtlich der letztlich monierten Berechnung der Verbrauchsmaterialien hat der Sachverständige unter Bezug auf die Beantwortung der vorherigen Beweisfragen die vom behandelnden Zahnarzt vorgenommene Berechnung gemäß § 10 GOÄ für zulässig erachtet.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Zinsforderung und der Mahnkosten ist von dem Beklagten nicht bestritten worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 S. 2, 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.