Klage auf Ersatz von Rettungskosten abgewiesen – keine Geschäftsführung ohne Auftrag
KI-Zusammenfassung
Der eingetragene Wasserrettungsverein forderte vom Beklagten Ersatz für Kosten eines Rettungseinsatzes. Streitpunkt war, ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht. Das Gericht verneint dies, da keine objektive Notlage und somit kein mutmaßlicher Wille des Beklagten vorlag; auch sonstige Anspruchsgrundlagen wurden nicht erfüllt.
Ausgang: Klage des Vereins auf Ersatz der Rettungskosten als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz freiwillig geleisteter Aufwendungen nach §§ 677, 683, 670 BGB setzt voraus, dass die Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht; fehlt eine objektiv erforderliche Notlage, ist ein mutmaßlicher Wille nicht anzunehmen.
§ 679 BGB ist nicht einschlägig, wenn die Geschäftsführung nicht zur Abwehr einer dringenden, konkreten Gefährdung öffentlicher Interessen oder wichtiger Rechtsgüter erforderlich ist.
Die Haftungsbegünstigung des § 680 BGB ändert nichts an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 BGB und ist auf Ersatzansprüche für freiwillige Vermögensopfer nicht zu übertragen.
Eine Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine Vertretungserklärung dem Geschäftsherrn gemäß § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist; Erklärungen Dritter ohne Vollmacht sind nicht zurechenbar.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzen die substantiiert dargelegte vorsätzliche Vortäuschung eines Unglücksfalls voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der in Form eines eingetragenen Vereins einen Wasserrettungsdienst betreibt, macht gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz geltend.
Der Beklagte war am 07.06.2003 u.a. mit dem Zeugen X an der Bevertalsperre, um dort zu schwimmen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt alkoholhaltige Getränke konsumiert. Einer seiner Unterarme war eingegipst. Der Zeuge X alarmierte die Rettungskräfte des Klägers, nachdem er den Beklagten einige Zeit nicht mehr gesehen hatte. Daraufhin suchten die Rettungskräfte des Klägers die Talsperre ab. Der Beklagte wurde dann von dem Mitarbeiter des Klägers dem Zeugen I angetroffen, als dieser die Böschung der Talsperre heraufkletterte. Der Kläger verlangte vom Beklagten mit Rechnung vom 01.07.2003 den Ersatz der Kosten für die eingesetzten Mitarbeiter und für die eingesetzten Fahrzeuge usw. in Höhe von 2.088,06 EUR.
Er ist der Ansicht, dass der Beklagte zum Ersatz der Kosten für den fehlgeschlagenen Einsatz verpflichtet sei, da der Beklagte Verursacher der Rettungsmaßnahmen gewesen sei. Er habe sich es sich selbst zuzuschreiben, dass aufgrund seines Zustandes, d.h. der Gipsarm und seine Alkoholisierung, sowie aufgrund der Dauer seiner Abwesenheit eine Gefährdungslage von dem Zeugen X und den Einsatzkräften des Klägers vermutet worden sei.
Der vom Kläger getätigte Aufwand, d.h. die Zusammenziehung von mehreren Einsatzkräften und der Einsatz von Tauchern, sei erforderlich gewesen. Die für die einzelnen Aufwendungen in Ansatz gebrachten Beträge ergäben sich aus der Gebührenordnung des Klägers.
Ferner trägt der Kläger vor, dass der Stiefvater des Beklagten mehrfach bei Telefonaten mit dem für den Kläger handelnden Zeugen I um einen Zahlungsaufschub hinsichtlich der in Rechnung gestellten Kosten gebeten habe.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage neben dem Ersatz Kosten des Rettungseinsatz und der vorgerichtlichen Mahn- und Inkassokosten auch den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten in Höhe von 165,71 EUR geltend gemacht.
Der Kläger beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im übrigen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.088,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2003 sowie 5,00 EUR für vorgerichtliche Mahnkosten, 3,00 EUR für Auskünfte, 10,23 EUR für Kontoführungskosten und 303,34 EUR für Inkassokosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass er nicht als Verursacher des Rettungseinsatzes anzusehen sei. Weder habe er den Einsatz angefordert, noch habe er hierzu schuldhaft Veranlassung gegeben. Er habe sich auch nicht in einer Situation befunden, die einen Rettungseinsatz erfordert hätte. Die von dem Kläger vorgenommenen Aufwendungen seien im übrigen auch nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2005 Bl. 57 bis 59 R verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Rettungseinsatz gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu.
Die Durchführung des Rettungseinsatzes stellte eine Geschäftsführung des Klägers dar, welche nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sich der Beklagte objektiv nicht in einer Notlage befand, welche die Durchführung des Rettungseinsatzes erforderlich gemacht hat. Der Rettungseinsatz ist daher, wie der Kläger es ausdrückt "fehlgeschlagen" gewesen. Dementsprechend konnte auch kein mutmaßlicher Wille des Beklagten vorliegen, welcher den Rettungseinsatz abdeckte. Der mutmaßliche Wille im Sinne von § 683 S. 1 BGB ist derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts geäußert hätte. Auf den Willen, den der Geschäftsführer subjektiv, sei es auch schuldlos irrtümlich annimmt, kommt es hingegen nicht an (vgl. allg. Palandt/Sprau 63. Aufl. § 683 Rdnr. 7).
Ein der Durchführung des Rettungseinsatzes entgegenstehender Wille des Beklagten ist auch nicht gemäß §§ 683 S. 2, 679 BGB unbeachtlich, denn der objektiv nicht notwendige Rettungseinsatz geschah nicht zur Erfüllung des öffentlichen Interesses. Das öffentliche Interesse im Sinne von § 679 BGB ist nicht das abstrakte Interesse der Gemeinschaft an der Erfüllung jedweder Verpflichtung. Erforderlich ist, dass zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen die Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung durch den Geschäftsführer notwendig ist. Meist geht es um Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachgüter usw. (vgl. Palandt/Sprau § 679 Rdnr. 3). Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von wichtigen Rechtsgütern lag objektiv nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, dass der Rettungseinsatz nach seinem Willen zur Abwehr drohender dringender Gefahren im Sinne von § 680 BGB dienen sollte, so dass der Kläger nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe, begründet dies keine andere Beurteilung hinsichtlich der Annahme eines Aufwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 683, 670 BGB. Die Vorschrift des § 680 BGB stellt eine Haftungserleichterung seitens des Geschäftsführers dar und steht daher im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer gemäß §§ 677, 678, 280 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruch sind in § 683 BGB geregelt, der auf § 679 BGB, jedoch nicht auf § 680 BGB verweist. Die Haftungserleichterung des § 680 BGB hat nur bei Ansprüchen des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn wegen Ersatz eigener Schäden hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens des Geschäftsführers gemäß § 254 BGB Bedeutung (vgl. allg. Palandt/Sprau § 680 Rdnr. 1). Vorliegend macht der Kläger Ersatzansprüche wegen freiwilliger Vermögensopfer im Zusammenhang mit dem Rettungseinsatz und keine Schadensersatzansprüche geltend.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 684 S. 2 BGB, da der Beklagte den Rettungseinsatz nicht genehmigt hat. Die Erklärungen des Stiefvaters des Beklagten sind in diesem Zusammenhang nicht dem Beklagte gemäß § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen, da eine Vollmachtserteilung durch den Beklagten nicht von dem Kläger dargelegt worden ist.
Letztlich steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu. Dass der Beklagte absichtlich oder wissentlich einen Unglücksfall vorgetäuscht hat, hat der Kläger nicht dargelegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.