Themis
Anmelden
Amtsgericht Hagen·140 C 22/24·21.04.2025

Vorlage an den EuGH: Wirksamkeit der Erbausschlagung bei doppelter Zuständigkeit (EuErbVO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Mietzahlungs- und Räumungsprozess hängt die Haftung der Beklagten davon ab, ob sie die Erbschaft des verstorbenen Mieters wirksam ausgeschlagen hat. Parallel wurden Nachlassverfahren in Deutschland und den Niederlanden geführt, wobei beide Gerichte ihre internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO bejahten. Die Beklagte erklärte die Ausschlagung nicht beim deutschen Nachlassgericht, sondern gegenüber dem niederländischen Gericht. Das Amtsgericht Hagen setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur Wirksamkeit und Wirkungszeit einer Ausschlagungserklärung bei konkurrierender Zuständigkeit vor.

Ausgang: Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hängt die Entscheidung eines Zivilrechtsstreits von der Auslegung unionsrechtlicher Zuständigkeits- und Kollisionsnormen der EuErbVO ab, ist das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV einzuholen.

2

Bejahen Gerichte zweier Mitgliedstaaten jeweils ihre Zuständigkeit für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 4 EuErbVO, kann die Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung unionsrechtliche Klärung erfordern.

3

Die Frage, ob eine vor einem unzuständig erscheinenden, aber seine Zuständigkeit bejahenden Gericht abgegebene Ausschlagungserklärung in einem anderen parallel zuständigen Verfahren Wirkung entfaltet, betrifft die unionsrechtlich zu bestimmende Anerkennung bzw. Wirkung der Erklärung im Rahmen der EuErbVO.

4

Der Grundsatz der Nachlasseinheit, der der EuErbVO zugrunde liegt, wird in seiner praktischen Wirksamkeit berührt, wenn parallel in mehreren Mitgliedstaaten Nachlassverfahren geführt werden und verfahrensgestaltende Erklärungen (wie die Ausschlagung) nur in einem Verfahren abgegeben werden.

Relevante Normen
§ Art. 267 Abs. 2 AEUV§ Art. 4 EuErbVO§ Art. 4, 17 und 28 EuErbVO

Tenor

I.

Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

II.

Das Gericht legt den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Bitte um Beantwortung der nachfolgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

Kann eine Erbin aus einem Mitgliedstaat für den Fall, dass zwei Gerichte in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, welche nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Erbin übereinstimmen, jeweils ihre Zuständigkeit für die Rechtsnachfolge von Todes nach Art. 4 EuErbVO bejahen, an einem dieser Gerichte eine wirksame Ausschlagungserklärung nach den dort geltenden Formerfordernissen abgeben?

2. Für den Fall, dass die Frage zu Ziff 1.) zu bejahen ist:

Ersetzt eine solche Ausschlagungserklärung an einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegenüber einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das sich ebenfalls für die Rechtsnachfolge von Todes nach Art. 4 EuErbVO zuständig hält, die an diesem Gericht abzugebende Ausschlagungserklärung in der Weise, dass sie als zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe als wirksam abgegeben gilt?

War es der Beklagten möglich gegenüber dem Gericht in Limburg als Geschäftsstelle des Gerichts in Roermond unter C703/326849/HA RK 24-22 mit Erklärungen (Ausschlagung) vom 19.12.2023 bzw. vom 24.02.2025 die Erbschaft wirksam auszuschlagen?

3. Für den Fall, dass die Fragen zu Ziff 1.) und 2.) zu bejahen sind:

Kommt es bei der Wirksamkeit darauf an, ob die Erbin in dem ersten ihr bekannt gewordenen Verfahren des Gerichts eines Mitgliedstaats die nach den dort geltenden Formerfordernissen entsprechende Ausschlagungserklärung abgibt oder kann sie nach Belieben entscheiden, in welchem Verfahren sie die Ausschlagung erklärt?

Gründe

2

I.

3

Das Gericht hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

4

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Erbschaft des Erblassers E. wirksam ausgeschlagen hat.

5

In dem hiesigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Räumung einer Mietwohnung sowie die Zahlung rückständiger Mieten im Zusammenhang mit einer vom zwischenzeitlich verstorbenen E. angemieteten Wohnung.

6

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. GbR und Eigentümerin der Immobilie in dem Anwesen S.-straße in 58097 R.. Zwischen der A. GbR und dem am 22.12.2022 verstorbenen E. bestand seit dem 01.02.2022 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in dem Anwesen S.-straße, 58097 R., Erdgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Badezimmer, 1 Diele und 1 Terrasse sowie dem Kfz-Garagenstellplatz Nr. 24. Die Miete betrug 300,00 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 170,00 €; für den Kfz-Gragenstellplatz waren 55,00 € zu zahlen.

7

Der Mieter E. verstarb am 22.12.2022 in R..

8

Die Beklagte lebt in Polen und war mit dem verstorbenen E. verheiratet.

9

Die Eheleute, das heißt der Verstorbene und die Beklagte, waren je zu ½ Eigentümer eines Hauses in Z.-straße in W..

10

Beim Amtsgericht Hagen war unter dem Aktenzeichen 36 VI 106/23 ein Nachlassverfahren über den Nachlass von E. anhängig. In diesem Verfahren nahm das Gericht am 26.01.2023 folgende Erklärungen auf:

13

An dem 09.02.2023 nahm das Nachlassgericht Hagen folgenden Vermerk auf:

15

Beim Gericht in Limburg als Geschäftsstelle des Gerichts in Roermond war auf Antrag der N. N.V. als Gläubigerin unter C703/326849/HA RK 24-22 ein Nachlassverfahren rechtshängig. Das Gericht hat am 29.05.2024 einen Beschluss verkündet und unter anderem folgende Ausführungen gemacht:

16

„…

17

4.3. Um den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu bestimmen, muss das Gericht daher anhand aller Aspekte, die das Leben des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt seines Todes geprägt haben, beurteilen, zu welchem Land der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine enge und dauerhafte Verbindung hatte. In diesem Zusammenhang ist Folgendes wichtig. 4.4. Aus der Übertragungsurkunde vom 13. Juli 2001 für das betreffende Wohnhaus des Erblassers geht hervor, dass der Erblasser auch zuvor in W. wohnte und seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hatte. Außerdem verfügte der Erblasser über Bankguthaben bei niederländischen Banken und eine Hypothek bei einer niederländischen Bank. Aus der vom Erblasser bei der Beantragung der Hypothek vorgelegten Arbeitgebererklärung geht ferner hervor, dass er seit Dezember 2000 unbefristet bei D. B.V. in M. (Gemeinde W.) beschäftigt war. Offenbar ist der Verstorbene, auch aufgrund der Aussage des Nachbarn (Anlage 8 zum Antrag, Seite 21), etwa acht Monate vor seinem Tod zu seiner Schwester nach Deutschland gefahren, um von ihr die notwendige Pflege zu erhalten.

18

4.10. X. behauptet in ihrem oben genannten Schreiben, dass sie bereits - mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 - den Nachlass des Erblassers ausgeschlagen hat. Dies geht jedoch nicht aus dem beim ._ Gericht Limburg geführten Nachlassregister hervor.

19

…“

20

Der Tenor des oben genannten Beschlusses lautet wie folgt:

21

„5. Der Beschluss

22

Das Gericht ernennt mr. O., geboren am 00. Juni 0000 in I.,

23

amtierend bei V. in der G.-straße in F. (Postanschrift: Postfach xxx, xxxx AG F.), zum Liquidator des

24

Nachlasses von: E., geboren am 00. Juli 0000 in H. (Deutschland) gestorben am 00. Dezember 0000 in R. (Deutschland) zuletzt wohnhaft in xxxx BS W. am Z.-straße.

25

5.2. beauftragt den Registerführer mit der unverzüglichen Eintragung der Ernennung dieses Verwalters in das Nachlassregister,

26

5.3. beauftragt den Liquidator, die Ernennung im niederländischen Staatsanzeiger/Staatscourant zu veröffentlichen,

27

5.4. erklärt den vorliegenden Beschluss für vorläufig vollstreckbar.“

28

Folgende Erklärung der Beklagten gegenüber dem Gericht in Limburg wurde am 24.02.2025 abgegeben:

32

Nach Kenntnis vom Nachlassverfahren beim Amtsgericht Hagen forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2023 zur Zahlung u.a. von Mietrückständen in Höhe von 3.840,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 78,25 € auf und bot zugleich zur Beendigung des Mietvertrages an, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.

33

Am 04.10.2023 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, womit sie die Zahlung in Höhe von 3.840,00 € als Hauptforderung sowie die Kosten für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von 321,54 € verlangte. Gegen den Mahnbescheid vom 10.11.2023, der der Beklagten am 22.11.2023 zugestellt wurde, erhob sie am 13.12.2023 Widerspruch.

34

Nach dem Widerspruch der Beklagten erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2024 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.01.2024 erfolglos zur Herausgabe der Wohnung auf.

35

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Erbin des verstorbenen E., da sie das Erbe nicht wirksam ausgeschlagen habe. Vorliegend sei das Nachlassgericht Hagen für die Nachlassangelegenheit E. zuständig; das Gericht im Limburg habe in Unkenntnis der Umstände der tatsächlichen Verhältnisse des Erblassers seine Zuständigkeit angenommen. Erklärungen gegenüber dem niederländischen Gericht seien daher unwirksam.

36

Die Klägerin beantragt,

37

1.

38

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.825,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

39

a. seit 16.01.2023 aus 525,00 €

40

b. seit 16.02.2023 aus weiteren 525,00 €

41

c. seit 16.03.2023 aus weiteren 525,00 €

42

d. seit 16.04.2023 aus weiteren 525,00 €

43

e. seit 16.05.2023 aus weiteren 525,00 €

44

f. seit 16.06.2023 aus weiteren 525,00 €

45

g. seit 16.07.2023 aus weiteren 525,00 €

46

h. seit 16.08.2023 aus weiteren 525,00 €

47

i. seit 16.09.2023 aus weiteren 525,00 €

48

j. seit 16.10.2023 aus weiteren 525,00 €

49

k. seit 16.11.2023 aus weiteren 525,00 €

50

l. seit 16.12.2023 aus weiteren 525,00 €

51

und

52

m. seit 16.01.2024 aus weiteren 525,00 €

53

zu bezahlen.

54

2.

55

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung in dem Anwesen S.-straße, xxxx R., Erdgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Badezimmer, 1 Diele sowie 1 Terrasse zu räumen und unter Herausgabe sämtlicher Schlüssel gemeinsam mit dem von ihr innegehaltenen Kfz-Garagenstellplatz Nr. 24 in dem vorgenannten Objekt an die Klägerin herauszugeben.

56

3.

57

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von

58

a. 15,45 € kalendertäglich beginnend mit dem 01. Februar 2024 bis zur tatsächlichen Herausgabe der Wohnung

59

sowie

60

b. 1,81 € kalendertäglich beginnend mit dem 01. Februar 2024 bis zur tatsächlichen Herausgabe des Garagenstellplatzes

61

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der für einen Kalendermonat aufgelaufenen Nutzungsentschädigung jeweils ab dem 1. Kalendertag des Folgemonats zu bezahlen.

62

4.

63

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 321,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin zu bezahlen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Klage abzuweisen.

66

Die Beklagte behauptet, sie habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Sie ist der Ansicht mit Schreiben vom 19.12.2023 an das Gericht Limburg, locatie Maastricht T.a.v. Centrale Balie Postbus 1989, 6201 BZ Maastricht, habe sie die Erbschaft des verstorbenen E. in vollem Umfang ausgeschlagen.

67

Als Ehefrau des Erblassers sei sie zwar eine potenzielle gesetzliche Erbin bzw. Miterbin, falls sie die Erbschaft nicht form- und fristwirksam ausgeschlagen hätte. Durch die wirksame Ausschlagung sei sie keine Erbin des Erblassers geworden und hafte somit nicht für die Schulden des Erblassers.

68

Der Erblasser habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz in W. in Niederlanden gehabt. Nach der ab dem 17.08.2015 für Deutschland und in den Niederlanden geltenden Verordnung EU Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung) gelte Folgendes:

69

Laut der Verordnung solle, wenn ein Erblasser nicht in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl getroffen habe, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar sei, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterliege die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

70

Nach Artikel 4 EuErbVO seien somit für die Nachlassangelegenheit und Nachlassabwicklung die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und gem. Artikel 21 Absatz 1 EuErbVO unterliege die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

71

Daher sei vorliegend für die Nachlassangelegenheit das Gericht in Niederlanden in Roermond (Burgerlijk recht/handel Locatie Roermond bezoekadres Willem II singel 67 6041 HR Roermond) zuständig. Die Zuständigkeit sei im Rahmen dort anhängigen Verfahren wegen Antrag der Gläubiger unter C703/326849/HA RK 24-22 durch das Gericht in Limburg als Geschäftsstelle des Gerichts in Roermond unter Berücksichtigung der geltenden Erbrechtsverordnung überprüft und festgestellt worden.

72

Nach Feststellungen des Gerichts sei der Erblasser seit Dezember 2000 unbefristet bei der Firma J. B.V. in M. (gemeinde W.) beschäftigt gewesen. Seit dem Erwerb des Wohnhauses im Juli 2001 habe der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W. gehabt und über Bankkonten in Niederlanden verfügt. Somit sei der gewöhnliche Wohnort und Aufenthaltsort seit mindestens Dezember 2000 in den Niederlanden gewesen. Dort habe sich der Erblasser aufgehalten und gemeldet. W. sei seit über 20 Jahren der Lebensmittelpunkt des Erblassers gewesen.

73

Das Nachlassgericht Hagen sei rechtsirrig auf Grund der ihm mitgeteilten Anschrift des Erblassers in Y.-straße, xxxx R. von seiner Zuständigkeit ausgegangen.

74

II.

75

Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob die Beklagte die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat oder nicht.

76

Trotz der Regelungen in Art. 4, 17 und 28 EuErbVO gab es zwei Nachlassverfahren in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten. Sowohl das Gericht in Limburg als Geschäftsstelle des Gerichts in Roermond (Aktenzeichen: C703/326849/HA RK 24-22) als auch das Amtsgericht R. (Aktenzeichen: 36 VI 106/23) haben ihre Zuständigkeit für die Nachlassangelegenheit E. bejaht und Nachlassverfahren geführt.

77

Die Beklagte hat die Erbschaft unstreitig nicht den nach deutschem Recht geltenden Form- und Fristerfordernissen in dem Nachlassverfahren beim Amtsgericht Hagen ausgeschlagen, wobei sie spätestens am 09.02.2023 Kenntnis vom Erbfall sowie von dem Nachlassverfahren in Hagen hatte.

78

War es der Beklagten dennoch möglich gegenüber dem Gericht in Limburg mit Erklärungen (Ausschlagung) vom 19.12.2023 bzw. vom 24.02.2025 die Erbschaft wirksam auszuschlagen?

79

Das heißt, kann eine Erbin aus einem Mitgliedstaat (hier: Polen) für den Fall, dass zwei Gerichte in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten (hier: Niederlande und Deutschland), welche nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Erbin (hier: Polen) übereinstimmen, jeweils ihre Zuständigkeit für die Rechtsnachfolge von Todes nach Art. 4 EuErbVO bejahen, an einem dieser Gerichte eine wirksame Ausschlagungserklärung nach den dort geltenden Formerfordernissen abgeben?

80

Keines der beiden mit der Nachlasssache betrauten Gerichte in den Niederlanden oder Deutschland hat seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 4 EuErbVO verneint. Das Anliegen des Zuständigkeitsrechts, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen möglichst in einem Mitgliedstaat verhandelt und entschieden wird (Grundsatz der Nachlasseinheit), wurde nicht gewahrt.

81

Mithin kann der vorliegende Rechtsstreit nicht bereits jetzt ohne Rücksicht auf die Antworten, die die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen erfahren müssen, entschieden werden.