Klage auf Erstattung von Vorbereitungsreisekosten: Treuwidrigkeit der Kürzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einem Dienstvertrag Erstattung von Vorbereitungsreisekosten in Höhe von 173,05 EUR. Streitpunkt ist, ob die Beklagte die Abrechnung wegen Überschreitung genehmigter Tage kürzen durfte, obwohl sie in der Vergangenheit eine abweichende Praxis tolerierte. Das AG Hagen gab der Klage statt und sah einen Vertrauenstatbestand; die einseitige Kürzung war treuwidrig. Die Beklagte ist zur Zahlung zuzüglich Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Vorbereitungskosten in Höhe von 173,05 EUR dem Kläger stattgegeben; Beklagte zur Zahlung zuzüglich Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Dienstvertrag nach §§ 611, 612 BGB besteht ein Anspruch auf Erstattung vertraglich geregelter und tatsächlich entstandener Aufwendungen.
Eine langjährig praktizierte und vom Vertragspartner geduldete abweichende Abrechnungsweise kann einen Vertrauenstatbestand begründen, auf den sich der Leistende berufen darf.
Hat der Leistende in Erwartung der Fortgeltung dieser Praxis Dispositionen getroffen, verbietet Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Vertragspartner, die Praxis nachträglich zu Lasten des Leistenden einseitig zu ändern.
Eine Kürzung erstattungsfähiger Kosten ist unzulässig, wenn die Abrechnung die vereinbarten Maximalbeträge nicht überschreitet und die frühere Praxis vom Verpflichteten stillschweigend anerkannt wurde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,05 EUR (in Worten: einhundertdreiundsiebzig Euro und fünf Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.10.2020, das für das Amtsgericht Hagen bindend ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 611, 612 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 173,05 €.
Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertrag. Der Kläger war über Jahre für die Beklagte als Reiseleiter tätig.
Für die Ausübung dieser Tätigkeit wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger auch in gewissem Umfang Kosten für die Vorbereitung der Touren erstattet. Dabei erstatte die Beklagte u.a. die Unterkunftskosten von täglich bis zu 50,00 € und Mietwagenkosten von täglich bis zu 40,00 €, wobei die Beklagte dem Kläger zuvor die zur Vorerkundung zur Verfügung stehenden Tage genehmigte.
Vorliegend steht dem Kläger für die Vorbereitung der Reisebegleitung unter der Nummer 62266 nach Teneriffa ("Teneriffas Norden — Geheimtipps zwischen Bergen & Meer") in der Zeit vom 17.02.19 bis zum 24.02.19 noch restliche 173,05 € zu.
Für die vorgenannte Reise hatte die Beklagte dem Kläger zur Vorerkundung fünf Tage genehmigt. Gleichwohl stehen dem Kläger die Kosten für die Vorbereitung der o.g. Reise von mehr als fünf Tagen, nämlich für die Dauer von elf Tagen zu.
Der Kläger kann sich zu Recht auf die in Vergangenheit praktizierte und von der Beklagten nicht bestrittene anderweitige Handhabe berufen. Substantiiert und unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass er im Einvernehmen mit der Beklagten die täglichen Unterkunft- und Mietwagenkosten erheblich unterhalb der o.g. Maximalbeträge gehalten und dafür die Anzahl der Vorbereitungstage erhöht hat, um mehr Zeit für die Vorbereitung zu haben, ohne jedoch mehr Kosten als die Summe der maximal genehmigten Tage multipliziert mit den Maximalbeträgen zu verursachen und gegenüber der Beklagten abzurechnen. In der Vergangenheit hat die Beklagte die Kosten für die Vorbereitungstage, die ihre genehmigten Tage überschritten haben, beglichen, soweit sie nicht die Kosten für die genehmigten Tage mit den Maximalbeträgen multipliziert überschritten.
Das Verhalten der Beklagten vor der hier der streitgegenständlichen Forderung zugrundeliegenden Reise im Februar 2019 hat einen Vertrauenstatbestand begründet. D.h. der Kläger durfte davon ausgehen, die Beklagte wie in der Vergangenheit die Abrechnung des Klägers akzeptiert. Der Kläger hatte in der Vergangenheit mehr Tage als genehmigt für die Vorbereitung aufgewendet, ohne die Maximalkosten für die genehmigten Tage zu überschreiten. Aus der Sicht des Klägers konnte er deshalb darauf vertrauen, die Beklagte werde - wie in der Vergangenheit - die Kosten des Klägers unbeanstandet begleichen.
Mithin ist festzustellen, dass der Kläger sich im Vertrauen auf das Verhalten der Beklagten eingerichtet hat, d.h. Dispositionen traf, die es treuwidrig erscheinen lassen, dass die Beklagte die Kosten des Klägers unter Zugrundelegung der von ihr maximal genehmigten Tage sowie der vom Kläger veranlassten tatsächlichen Kosten pro Tag kürzt.
Der Kläger hat vorliegend für elf Tage Unterkunft insgesamt 220,00 € und für einen Mietwagen 95,80 € aufgewendet und abgerechnet und die Kosten von maximal 250,00 € für Unterkunft und 200,00 € für einen Mietwagen nicht überschritten. Damit hat der Kläger sich an die in der Vergangenheit praktizierte maximale Aufwendung von Kosten gehalten. Die dennoch von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Unterkunftskosten auf 99,20 € und Mietwagenkosten auf43,55 € war treuwidrig und nicht zulässig.
Somit stehen dem Kläger weitere Kosten für die Unterkunft in Höhe von 124,20 (= 220,00 € - 99,20 €) und weitere Mietwagenkosten in Höhe von 52,25 € (= 95,80 - 43,55 €), mithin 173,05 € zu.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 173,05 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.