Klage auf 419,88 EUR wegen Nichterfüllung bei Telekommunikationsvertrag – Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Telekommunikationsvertrag und die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids. Der Beklagte hatte Widerruf und Anfechtung geltend gemacht; das Gericht hielt diese Einwendungen für unbegründet und fristversäumt. Wegen gescheitertem Anbieterwechsel sprach das Gericht der Klägerin pauschalierten Schadensersatz und Verzugskosten zu. Der Vollstreckungsbescheid wurde bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 419,88 EUR als begründet; Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts aufrechterhalten, Beklagter trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtswirksam zustande gekommener Telekommunikationsvertrag begründet die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte; wettbewerbsrechtliche Vorwürfe führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vertrags.
Der Beginn der 14‑tägigen Widerrufsfrist setzt den Zugang der Widerrufsbelehrung bzw. die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses voraus; Widerrufserklärungen nach Fristablauf sind unwirksam.
Die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände und die Einhaltung der jeweiligen Anfechtungsfristen; eindeutige Vertragsurkunden und eine unterschriebene Erklärung schließen eine wirksame Anfechtung aus.
Kann die vertragliche Leistung wegen vom Kunden verschuldeter Umstände (z. B. fehlendem Anbieterwechsel) nicht erbracht werden, kann der Anbieter fristlos kündigen und pauschalierten Schadensersatz verlangen; Spezialkosten sind mangels konkreter Darlegung regelmäßig mit 50 % des monatlichen Grundentgelts schätzbar.
Vorgerichtliche Mahn-, Inkasso‑ und Auskunftskosten sowie Verzugszinsen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn der Schuldner nach erfolgter Fristsetzung in Verzug gerät und die Einschaltung eines Inkassodienstes nach verständiger Würdigung erfolgsversprechend erscheint.
Tenor
Den Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Hagen vom 14.02.2024
(Az.: 24-1693077-0-3) wird aufrecht erhalten;
Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Vollstreckungsbescheid war aufrechtzuerhalten, der Einspruch ist unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 611, 280 BGB in Höhe
von 419,88 EUR gegen den Beklagten.
Zwischen den Parteien war ein Telekommunikationsvertrag zustande gekommen.
Daraus war der Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Ein
mögliches wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin hat keine Unwirksamkeit des
Vertrages zur Folge.
Der Beklagte hat den Vertrag weder wirksam widerrufen noch angefochten.
Der Beklagte hat in dem schriftlichen Vertrag vom 24.04.2023 bestätigt, die
Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Damit
begann die 14tägige Widerrufsfrist. Erklärungen, sich vom Vertrag zu lösen, wurden
erstmals mit Schriftsatz vom 09.04.2024 abgegeben, also weit nach Ablauf der
Widerrufsfrist.
Die mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erklärte Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger
Täuschung ist unbegründet. Fraglich ist bereits, ob die für eine Irrtumsanfechtung
nach § 119 BGB notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Die zur
Akte gereichten Vertragsurkunden sind eindeutig. Die Beklagte hat im Firmennamen
allenfalls in Teilen phonetische Ähnlichkeit mit dem bisherigen Anbieter, der
Deutschen Telekom. Das Firmenlogo weist keine Ähnlichkeiten auf. Die Beklagte hat
einen Sitz in Düsseldorf. Es wurde insbesondere explizit eine Kündigung (nicht etwa
Vertragsänderung) mit Portierung der Rufnummer (was nicht nötig wäre, wenn der
Kläger bei der Dt. Telekom einen geänderten Vertrag geschlossen hätte) beauftragt.
Eine Irrtumsanfechtung war auch zeitlich verspätet. Die Irrtumsanfechtung nach
§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss „unverzüglich" ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund
erfolgen. Spätestens bei Anforderung des Schadensersatzes am 13.07.2023 muss
dem Beklagten bewusst geworden sein, dass er sich über den Vertragspartner geirrt
hatte.
Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten nach
§ 123 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar ist hier die Anfechtungsfrist des § 124
BGB länger. Eine Täuschung des Beklagten durch die Klägerin erscheint aber
angesichts des von dem Beklagten am 24.04.2023 unterschriebenen Vertrages als
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ausgeschlossen. Die Logos der Klägerin und des bisherigen Anbieters des Beklagten
sind unterschiedlich. Ebenso ist der Inhalt des Schreibens eindeutig.
Die von dem Beklagten gleichzeitig mit dem Vertragsschluss erklärte Kündigung des
Vertrages mit der Telekom war unwirksam, denn der Beklagte hatte kurz zuvor einen
neuen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, so dass die Mindestlaufzeit von 2
Jahren noch nicht abgelaufen war. Somit konnte ein Anbieterwechsel nicht erfolgen,
was auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen war. Im vorliegenden
Fall hatte die Klägerin über die WBCI-Schnittstelle die Mitteilung erhalten, dass der
Anbieterwechsel und die Rufnummernportierung von der Telekom Deutschland
GmbH abgelehnt werden.
Da eine Vertragsdurchführung zu den vereinbarten Bedingungen somit nicht möglich
war, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos und stellte dem Beklagten
mit Rechnung vom 13.07.2023 einen Schadenersatz in Höhe von 419,88 € in
Rechnung. Die Klägerin verlangt pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 %
des vereinbarten monatlichen Basispreises für eine Laufzeit von 24 Monaten (24 x
34,99 €). Die Höhe des Schadensersatzes ist nicht zu beanstanden.
Kündigt der Mobilfunkanbieter einen Flatrate-Vertrag mit vereinbarter Mindestlaufzeit
vorzeitig aus einem von dem Kunden verursachten wichtigen Grund, muss er sich
von seinem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ersparte Aufwendungen
in Form der auf den gekündigten Vertrag entfallenden Spezialunkosten, abziehen
lassen. Legt der Anbieter die Höhe der Spezialunkosten nicht näher dar, können
diese regelmäßig auf 50 % des monatlich zu zahlenden Grundentgelts geschätzt
werden.
(LG Hildesheim Beschl. v. 9.7.2019 – 3 T 13/19, BeckRS 2019, 17479, beck-online)
Der Beklagte befand sich aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin mit Frist zum
15.10.2023 ab dem 16.10.2024 in Verzug und hat den entstandenen
Verzugsschaden zu tragen. Hierzu gehören die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe
von 3,00 €. Dazu gehören hier auch die Kosten für die Beauftragung des
Inkassobüros. Die Klägerin ist – auch im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht
– berechtigt, die Forderung durch ein Inkassobüro einzuziehen. Die Einschaltung
eines Inkassobüros darf ein Gläubiger dann für erforderlich halten, wenn sie sich
nach verständiger Würdigung als zweckentsprechender Weg zur Durchsetzung
seiner Forderung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die Berechtigung der
Forderung nicht bestritten wird und es sich bei dem Schuldner um einen säumigen
Zahler handelt.
Die Klägerin hat hier substantiiert dargelegt, dass sie das Inkassounternehmen am
22.11.2023 mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt hat. Es ist
auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Kosten nicht erstattungsfähig
sind, weil der Beklagte bereits seine fehlende Zahlungsbereitschaft mitgeteilt hatte
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und die Klägerin davon ausgehen musste, dass die Anforderung durch das
Inkassobüro nicht erfolgversprechend sein würde.
Des Weiteren wurde seitens der Klägerin eine Auskunft aus der Schuldnerdatei
eingeholt, für die der Klägerin Gebühren in Höhe von 1,40 € in Rechnung gestellt
wurden. Auch dieser Betrag ist als Verzugsschaden zu ersetzen.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 16.10.2023 beruht auf §§ 286,
288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 419,88 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu
begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Hagen
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.