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Amtsgericht Hagen·14 C 45/24·29.07.2024

Klage auf 419,88 EUR wegen Nichterfüllung bei Telekommunikationsvertrag – Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Telekommunikationsvertrag)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Telekommunikationsvertrag und die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids. Der Beklagte hatte Widerruf und Anfechtung geltend gemacht; das Gericht hielt diese Einwendungen für unbegründet und fristversäumt. Wegen gescheitertem Anbieterwechsel sprach das Gericht der Klägerin pauschalierten Schadensersatz und Verzugskosten zu. Der Vollstreckungsbescheid wurde bestätigt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 419,88 EUR als begründet; Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts aufrechterhalten, Beklagter trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtswirksam zustande gekommener Telekommunikationsvertrag begründet die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entgelte; wettbewerbsrechtliche Vorwürfe führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vertrags.

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Der Beginn der 14‑tägigen Widerrufsfrist setzt den Zugang der Widerrufsbelehrung bzw. die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses voraus; Widerrufserklärungen nach Fristablauf sind unwirksam.

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Die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfordert das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände und die Einhaltung der jeweiligen Anfechtungsfristen; eindeutige Vertragsurkunden und eine unterschriebene Erklärung schließen eine wirksame Anfechtung aus.

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Kann die vertragliche Leistung wegen vom Kunden verschuldeter Umstände (z. B. fehlendem Anbieterwechsel) nicht erbracht werden, kann der Anbieter fristlos kündigen und pauschalierten Schadensersatz verlangen; Spezialkosten sind mangels konkreter Darlegung regelmäßig mit 50 % des monatlichen Grundentgelts schätzbar.

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Vorgerichtliche Mahn-, Inkasso‑ und Auskunftskosten sowie Verzugszinsen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, wenn der Schuldner nach erfolgter Fristsetzung in Verzug gerät und die Einschaltung eines Inkassodienstes nach verständiger Würdigung erfolgsversprechend erscheint.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 611, 280 BGB§ 119 BGB§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 124 BGB

Tenor

Den Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Hagen vom 14.02.2024

(Az.: 24-1693077-0-3) wird aufrecht erhalten;

Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Vollstreckungsbescheid war aufrechtzuerhalten, der Einspruch ist unbegründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 611, 280 BGB in Höhe

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von 419,88 EUR gegen den Beklagten.

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Zwischen den Parteien war ein Telekommunikationsvertrag zustande gekommen.

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Daraus war der Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Ein

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mögliches wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin hat keine Unwirksamkeit des

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Vertrages zur Folge.

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Der Beklagte hat den Vertrag weder wirksam widerrufen noch angefochten.

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Der Beklagte hat in dem schriftlichen Vertrag vom 24.04.2023 bestätigt, die

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Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Damit

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begann die 14tägige Widerrufsfrist. Erklärungen, sich vom Vertrag zu lösen, wurden

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erstmals mit Schriftsatz vom 09.04.2024 abgegeben, also weit nach Ablauf der

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Widerrufsfrist.

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Die mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erklärte Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger

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Täuschung ist unbegründet. Fraglich ist bereits, ob die für eine Irrtumsanfechtung

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nach § 119 BGB notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Die zur

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Akte gereichten Vertragsurkunden sind eindeutig. Die Beklagte hat im Firmennamen

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allenfalls in Teilen phonetische Ähnlichkeit mit dem bisherigen Anbieter, der

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Deutschen Telekom. Das Firmenlogo weist keine Ähnlichkeiten auf. Die Beklagte hat

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einen Sitz in Düsseldorf. Es wurde insbesondere explizit eine Kündigung (nicht etwa

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Vertragsänderung) mit Portierung der Rufnummer (was nicht nötig wäre, wenn der

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Kläger bei der Dt. Telekom einen geänderten Vertrag geschlossen hätte) beauftragt.

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Eine Irrtumsanfechtung war auch zeitlich verspätet. Die Irrtumsanfechtung nach

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§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss „unverzüglich" ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund

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erfolgen. Spätestens bei Anforderung des Schadensersatzes am 13.07.2023 muss

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dem Beklagten bewusst geworden sein, dass er sich über den Vertragspartner geirrt

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hatte.

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Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten nach

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§ 123 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls aus. Zwar ist hier die Anfechtungsfrist des § 124

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BGB länger. Eine Täuschung des Beklagten durch die Klägerin erscheint aber

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angesichts des von dem Beklagten am 24.04.2023 unterschriebenen Vertrages als

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ausgeschlossen. Die Logos der Klägerin und des bisherigen Anbieters des Beklagten

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sind unterschiedlich. Ebenso ist der Inhalt des Schreibens eindeutig.

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Die von dem Beklagten gleichzeitig mit dem Vertragsschluss erklärte Kündigung des

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Vertrages mit der Telekom war unwirksam, denn der Beklagte hatte kurz zuvor einen

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neuen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen, so dass die Mindestlaufzeit von 2

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Jahren noch nicht abgelaufen war. Somit konnte ein Anbieterwechsel nicht erfolgen,

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was auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen war. Im vorliegenden

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Fall hatte die Klägerin über die WBCI-Schnittstelle die Mitteilung erhalten, dass der

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Anbieterwechsel und die Rufnummernportierung von der Telekom Deutschland

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GmbH abgelehnt werden.

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Da eine Vertragsdurchführung zu den vereinbarten Bedingungen somit nicht möglich

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war, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos und stellte dem Beklagten

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mit Rechnung vom 13.07.2023 einen Schadenersatz in Höhe von 419,88 € in

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Rechnung. Die Klägerin verlangt pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 %

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des vereinbarten monatlichen Basispreises für eine Laufzeit von 24 Monaten (24 x

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34,99 €). Die Höhe des Schadensersatzes ist nicht zu beanstanden.

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Kündigt der Mobilfunkanbieter einen Flatrate-Vertrag mit vereinbarter Mindestlaufzeit

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vorzeitig aus einem von dem Kunden verursachten wichtigen Grund, muss er sich

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von seinem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ersparte Aufwendungen

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in Form der auf den gekündigten Vertrag entfallenden Spezialunkosten, abziehen

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lassen. Legt der Anbieter die Höhe der Spezialunkosten nicht näher dar, können

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diese regelmäßig auf 50 % des monatlich zu zahlenden Grundentgelts geschätzt

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werden.

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(LG Hildesheim Beschl. v. 9.7.2019 – 3 T 13/19, BeckRS 2019, 17479, beck-online)

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Der Beklagte befand sich aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin mit Frist zum

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15.10.2023 ab dem 16.10.2024 in Verzug und hat den entstandenen

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Verzugsschaden zu tragen. Hierzu gehören die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe

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von 3,00 €. Dazu gehören hier auch die Kosten für die Beauftragung des

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Inkassobüros. Die Klägerin ist – auch im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht

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– berechtigt, die Forderung durch ein Inkassobüro einzuziehen. Die Einschaltung

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eines Inkassobüros darf ein Gläubiger dann für erforderlich halten, wenn sie sich

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nach verständiger Würdigung als zweckentsprechender Weg zur Durchsetzung

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seiner Forderung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die Berechtigung der

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Forderung nicht bestritten wird und es sich bei dem Schuldner um einen säumigen

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Zahler handelt.

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Die Klägerin hat hier substantiiert dargelegt, dass sie das Inkassounternehmen am

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22.11.2023 mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt hat. Es ist

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auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Kosten nicht erstattungsfähig

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sind, weil der Beklagte bereits seine fehlende Zahlungsbereitschaft mitgeteilt hatte

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und die Klägerin davon ausgehen musste, dass die Anforderung durch das

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Inkassobüro nicht erfolgversprechend sein würde.

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Des Weiteren wurde seitens der Klägerin eine Auskunft aus der Schuldnerdatei

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eingeholt, für die der Klägerin Gebühren in Höhe von 1,40 € in Rechnung gestellt

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wurden. Auch dieser Betrag ist als Verzugsschaden zu ersetzen.

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Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 16.10.2023 beruht auf §§ 286,

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288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,

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713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 419,88 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der

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durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

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dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen,

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eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen

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das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil

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Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

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Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu

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begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt

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vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

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Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

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angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Hagen

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statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder

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das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens

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innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

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Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache

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oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die

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Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

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Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,

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so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder

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formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

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elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

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die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

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elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

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verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

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Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

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elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

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Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

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01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

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den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

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Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

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mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

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hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.