Baumfällung durch Nachbarn: Ersatzpflicht und Wertermittlung nach Koch-Methode
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin klagt gegen den Nachbarn, der ohne Einwilligung eine Rotbuche fällte, obwohl nur ein Rückschnitt vereinbart war. Strittig waren die Haftung und die Ermittlung des Schadens sowie der Umgang mit Umsatzsteuer und Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht verurteilt den Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz, wendet die Koch‑Methode zur Wertermittlung an und zieht nur für tatsächlich nicht angefallene Beseitigungskosten die USt ab; die Sachverständigenkosten sind ebenfalls ersatzfähig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 2.076,00 EUR nebst Zinsen verurteilt, sonstige Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer das Eigentum eines anderen an einem Gehölz zerstört, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.
Bei Gehölzzerstörung ist die Grundstückswertminderung regelmäßig nach der Methode Koch als fiktive Schadensberechnung zu ermitteln.
Die nach der Koch‑Methode ermittelte fiktive Wertminderung ist als Kompensation in Geld zu sehen; hiervon ist die Umsatzsteuer nicht abzuziehen.
Für in der Schadensberechnung enthaltene tatsächliche Beseitigungsaufwendungen ist die Umsatzsteuer hingegen nur insoweit zu berücksichtigen bzw. abzuziehen, als die Kosten tatsächlich nicht angefallen sind.
Kosten für ein zur Schadensbezifferung notwendiges Sachverständigengutachten sind als ersatzfähiger Schaden zu ersetzen; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist nach § 393 BGB ausgeschlossen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2076,00 Euro nebst Zinsen
In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1100 % des zu vollstreck-
Baren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Hagen-Haspe, I-straße XX. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. Auf dem Grundstück der Klägerin stand eine ca. 25 – 30 Jahre alte Rotbuche. Ein großer Ast ragte weit in den Luftraum über die Einfahrt des Beklagtengrundstückes hinein. Da der Beklagte sich durch den Laubabfall und die Wurzeln der Buche gestört fühlte, sprach er mit der Klägerin über eine Fällung dieses Baumes. Die Klägerin stimmte einer Beseitigung der Rotbuche nicht zu. Die Parteien einigten sich jedoch darüber, dass der Beklagte berechtigt sein sollte, den Überhang der Äste durch Absägen zu beseitigen.
Abredewidrig beauftragte der Beklagte eine Firma mit der Beseitigung des Baumes. Dieser wurde am 30.10.2008 gefällt. Es verblieb ein Stammrest von 1,84 m Höhe. Dieser befindet sich in der oberen Grundstücksecke im Abstand von 1,86 m zur dort befindlichen Grenzwand des Beklagtengrundstücks und 1,99 m zur Grundstücksgrenze am Gehweg.
Die Kläger erfuhr durch ihre Mieterin von der Fällung des Baumes. Sie ließ den ihr entstandenen Schaden durch den Baumsachverständigen ... ermitteln. Dieser kam zu einem Schadensbetrag in Höhe von 1806,40 Euro. Wegen des Ergebnisses dieses Gutachtens wird auf die Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch vom 17.01.2009 verwiesen.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.11.2008, 12.01.2009 und 20.01.2009 zum Ersatz des Schadens aufgefordert und zur Erstattung der Kosten für das Gutachten Birke in Höhe von 300,00 Euro.
Die Klägerin trägt vor, sie habe die Kosten des Sachverständigen ... bezahlt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2106,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet:
Der überwiegende Teil der Baumkrone hätte in sein Grundstück hineingeragt. Nach Beseitigung dieses Überhangs sei die Buche wertlos gewesen. Der Klägerin sei daher kein Schaden durch die Beseitigung des Baumes entstanden. Das Wurzelwerk der Buche habe erhebliche Schäden an seiner Grenzmauer sowie an der Garage verursacht. Es seien dort Feuchtigkeitsschäden, Putzabplatzungen und Risse im Mauerwerk eingetreten. Für die Sanierung seiner Grenzwand müsse er voraussichtlich 6249,00 Euro aufwenden, wie aus dem Angebot der Firma ... Bauunternehmung GmbH zu erkennen sei. Mit diesem Betrag rechnet der Beklagte hilfsweise gegenüber dem Klägeranspruch auf.
Nach Beseitigung des Überhangs sei die Sozialfunktion des Baums erheblich gemindert worden, so dass der Berechnung des Sachverständigen ... nicht gefolgt werden könne. Im übrigen müsse die Mehrwertsteuer heraus gerechnet werden, da diese gem. § 249 Abs. 2 BGB nicht angefallen sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Rechnung des Sachverständigen in Höhe von 300,00 Euro gezahlt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 03.04.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens.
Durch die von ihm veranlasste Fällung der Rotbuche hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin beschädigt. Demgemäß kann die Eigentümerin grundsätzlich für die Wiederherstellung des früheren Zustands des Grundstücks erforderlichen Kosten nach § 249 BGB verlangen. Da jedoch die Kosten für die Anschaffung von nach Alter und Größe vergleichbarer Ersatzbäume regelmäßig die durch die Zerstörung der Bäume eingetretene Wertminderung des Grundstücks übersteigt, greift § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ein. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wertminderung des Grundstücks durch eine Schadensermittlung nach der Methode Koch berechnet wird. Im Fall der Gehölzzerstörung wird durch die Methode Koch die Grundstückswertminderung berechnet. Diese Schadensberechnung ist ausschließlich eine Kompensation, also ein Ausgleich in Geld, also keine Wiederherstellung oder ein Geldersatz hierfür. Es handelt sich letztlich um eine fiktive Berechnung mit der die Grundstückswertminderung ermittelt wird.
Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich jedoch nur auf die Naturalrestitution. Für die fiktive Berechnung einer Wertminderung kann ein Mehrwertsteuerabzug nicht erfolgen. Aus der Schadensberechnung des Sachverständigen .... ist die Mehrwertsteuer daher auch nicht heraus zurechnen.
In die Schadensberechnung hat der Sachverständige jedoch auch die Rode- und Beseitigungskosten einbezogen. Bei dieser Schadensposition handelt es sich um Kosten, die der Klägerin tatsächlich entstehen, wenn sie den Baumstamm beseitigen lässt. Da eine Beseitigung bisher nicht erfolgt ist, ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 30,40 Euro von dem ermittelten Betrag abzuziehen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre die Wertminderung des Grundstücks der Klägerin auch nach Entfernung des Überhangs nicht anders zu berechnen gewesen. Wie der Sachverständige Birke ausführt, hatte die gefällte Rotbuche zusammen mit einer weiteren Buche eine abgrenzende und abschirmende Funktion. Aus der Skizze des Sachverständigen ... ist erkennbar, dass die Krone dieser Buche etwa zu 30 % in das Grundstück des Beklagten hineinragte. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... wäre auch nach einem fachgerechten Rückschnitt der Baumkrone noch ein Wert des Baums vorhanden gewesen. Da es sich bei der Rotbuche um einen Laubbaum handelt, wäre auch ein größerer Rückschnitt problemlos möglich gewesen, ohne den Baum zu beschädigen.
An den verbliebenen Ästen und Zweigen hätten sich weiterhin Blätter befunden, die Sichtschutzfunktion des Baums wäre erhalten geblieben. Seine Funktion als abgrenzendes und abschirmendes Element des Grundstücks hätte sich nicht verändert. Auch bei einer erheblichen Reduzierung der Baumkrone hätte die Rotbuche ihre Sichtschutzfunktion nicht eingebüßt. Außerdem sind die Kosten des Erwerbs, der Pflanzung und der Anwachspflege eines Baumes, auf der die Wertermittlung nach der Methode Koch beruht, unabhängig davon , ob die Baumkrone beschnitten ist. Eine Wertminderung durch die Beseitigung des Überhangs, die bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen wäre, ist daher nicht eingetreten.
Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens ... sind vom Beklagten als Schaden zu ersetzen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens war zur Bezifferung des Schadens und damit zur notwendigen Rechtsverfolgung notwendig.
Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung und ihres Kontoauszuges auch nachgewiesen, dass sie die Rechnung bezahlt hat.
Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist gem. § 393 BGB unzulässig. Da die Klägerin eine Forderung aus unerlaubter Handlung geltend macht, kann nach der Vorschrift des § 393 BGB nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, Ziffer 1, 709 ZPO.